Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 465/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_465/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 30. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1991, schloss im August 2014 seine Lehre als
Metallbaukonstrukteur bei der B.________ AG ab. Vom 20. August bis 24. Oktober
2014 arbeitete er dort im erlernten Beruf weiter. Am 27. Oktober 2014 rückte
der Versicherte in die Rekrutenschule ein, welche er jedoch Mitte November 2014
abbrach. A.________ trat daraufhin einen zweigeteilten Zivildienst an, dessen
erster Teil vom 29. Juni bis 18. Dezember 2015 stattfand; am 29. Februar 2016
begann der zweite Teil. Die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend:
Ausgleichskasse) legte die Erwerbsersatzentschädigung für den zweiten Abschnitt
anhand des Einkommens (Fr. 2'881.60), das A.________ zwischen den beiden
Dienstperioden erzielt hatte, auf Fr. 1'860.45 fest (Verfügung vom 23. Juni
2016; Einspracheentscheid vom 1. September 2016). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 30. März 2017 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen
Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse
zurückwies. 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d.h.
gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen
Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn
diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als es
den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2016 aufgehoben und die
Angelegenheit zur weiteren Abkärung "im Sinne der Erwägungen" und zum Erlass
einer neuen Verfügung zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1). Damit sind die
Erwägungen Bestandteil des Dispositivs und bei Nichtanfechtung für die
Verwaltung verbindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237). Die Vorinstanz hat
erwogen, die Ausgleichskasse stelle für ihre Berechnungen des vordienstlichen
Durchschnittslohnes des Versicherten auf eine Zeitperiode von lediglich 45
möglichen Arbeitstagen zwischen der Beendigung des ersten Teils und dem Beginn
des zweiten Teils des Zivildienstes ab. Damit verkürze sie die in Art. 6 Abs. 1
EOV vorgesehene dreimonatige Zeitdauer ohne sachlichen Grund, was nicht
rechtmässig sei. Daher sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen,
damit diese die Erwerbsersatzentschädigung des Versicherten ab 29. Februar 2016
gestützt auf den Lohn neu berechne, den der Versicherte vor dem Einrücken in
die Rekrutenschule verdient habe.  
 
3.2. Die Ausgleichskasse hält zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid einzig fest, diese ergebe sich aus Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG: Die Gutheissung der Beschwerde führe sofort zu einem
Endentscheid und erspare damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit für ein
weitläufiges Beweisverfahren.  
 
4.   
Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht (
Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann somit nur eingetreten werden, wenn
deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (E. 2). Nach konstanter Rechtsprechung hat die Beschwerde
führende Partei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl.
statt vieler: BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 120 E. 1 S. 121, je mit
Hinweisen). Der Beschwerde ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Insbesondere
begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwieweit im Prozess ein
weitläufiges Beweisverfahren drohen sollte. Ein solches ist indessen auch nicht
ersichtlich. Überdies legt die Ausgleichskasse weder dar noch liegt auf der
Hand (Art. 106 Abs. 1 BGG), dass ihr aufgrund des Rückweisungsentscheids kein
Entscheidungsspielraum mehr verbliebe und die Rückweisung einzig der
rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dienen würde, sodass
der Entscheid praxisgemäss als ein das Verfahren prozessual abschliessender
Endentscheid gemäss Art. 90 BGG qualifiziert werden müsste (vgl. SVR 2008 IV
Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1) : Die Vorinstanz hat den für die
Erwerbsersatzentschädigung massgeblichen Verdienst betragsmässig nicht näher
bestimmt, sondern lediglich festgehalten, das von der Ausgleichskasse
ermittelte Tageseinkommen von Fr. 67.- erscheine verglichen mit den vorherigen
Durchschnittseinkommen (Fr. 150.- und Fr. 163.-) äusserst zufällig und nicht
repräsentativ. Hinzu kommt, dass der Versicherte vor dem Einrücken in die
Rekrutenschule deutlich weniger als drei Monate im erlernten Beruf gearbeitet
hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 EOV), sodass die im September und Oktober 2014
erzielten Löhne (Fr. 4'030.- bzw. Fr. 5'180.-) nicht ohne weiteres herangezogen
werden können. Damit verbleibt der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich ein
gewisser Spielraum, was gegen das Vorliegen eines Endentscheids spricht. Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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