Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 459/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_459/2017        

Urteil vom 23. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitskasse, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
15. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 20. Juni 2017 (Poststempel) gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid auf die mit "Klage auf Feststellung"
bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017 (Poststempel)
betreffend Auszahlung des Prämienverbilligungsüberschusses (Art. 106c Abs. 5
lit. a KVV) mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintritt (Dispositiv-Ziffer
1) und diesem die Gerichtskosten von Fr. 560.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2
und 3),
dass der Beschwerdeführer Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK rügt, was
er damit begründet, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren an dasjenige
Gericht, von dem es "ganz genau weiss", dass es zuständig sei, abgeben müssen;
stattdessen habe es eine kostspielige Verfügung erstellt, wozu es nicht
berechtigt gewesen sei,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
ihre Entscheidzuständigkeit damit verneint hat, beim Streit gehe es um eine
sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit,
dass sie sodann die Gründe dargelegt hat, weshalb - im Sinne der geltenden
Praxis (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Alain Griffel [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 48 f. zu § 5 VRG) -
auf eine Überweisung an das zuständige Gericht zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern die betreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonales Recht
verletzen, somit an sich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (Art. 95
lit. a-c BGG; Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2
S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1-2 S. 245 f.),
dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) jedoch
die Kostenauflage als stossend bezeichnet werden muss: Zum einen ist von einer
versehentlichen, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlichen Anrufung des
Verwaltungsgerichts durch den nicht rechtskundigen Beschwerdeführer auszugehen,
was an sich die informelle Weiterleitung der Eingabe vom 7. Juni 2017 ohne
Eröffnung eines Verfahrens an die zuständige Behörde zur Folge hätte (Plüss,
a.a.O., N. 35 zu § 5 VRG); zum andern sind Verfahren in (bundes-)
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auf kantonaler Ebene von hier
nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich kostenfrei (vgl. Art.
61 lit. a ATSG; Plüss, a.a.O., N. 20 zu § 13 VRG); womit sich die Auferlegung
von Kosten für den Nichteintretensentscheid nicht verträgt (zur Rechtsnatur der
Prämienverbilligung Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 818 Rz. 1391),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auf Streitigkeiten aus Art. 106c
Abs. 5 lit. a KVV über die Modalitäten der Differenzzahlungen das ATSG
anwendbar ist, anders als in Fällen, die in Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG angeführt
sind,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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