II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 451/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_451/2017 Urteil vom 12. Juli 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen A.________, Beschwerdegegner, Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Mai 2017 dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2017, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass der letzte Tag der Frist (15. Juni 2017) auf Fronleichnam gefallen ist, dass es sich dabei weder um einen eidgenössischen noch - im Kanton St. Gallen - einen kantonalen Feiertag handelt, sodass der Fristenlauf dadurch nicht gehemmt wurde und die Beschwerdefrist an diesem Tag abgelaufen ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Juli 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Widmer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben