Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 451/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_451/2017        

Urteil vom 12. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 16. Mai 2017 dem Departement des Innern des
Kantons St. Gallen ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2017,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass der letzte Tag der Frist (15. Juni 2017) auf Fronleichnam gefallen ist,
dass es sich dabei weder um einen eidgenössischen noch - im Kanton St. Gallen -
einen kantonalen Feiertag handelt, sodass der Fristenlauf dadurch nicht gehemmt
wurde und die Beschwerdefrist an diesem Tag abgelaufen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von der Erhebung
von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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