Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 450/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_450/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53   E. 3.3 S. 60), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 16. Juni 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt,
in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der
Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), ohne sich
mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen
und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Forderung der Helvetia
Sammelstiftung für Personalvorsorge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass es sich nicht anders verhält hinsichtlich des Vorbringens, es sei "der
Vorwurf der Mutwilligkeit zu prüfen", weil die Beschwerdeführerin den
entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid, wonach ihr Verhalten, gegen
eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung
unbegründet Rechtsvorschlag zu erheben, als mutwillige Prozessführung zu
qualifizieren sei, nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem
Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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