Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 44/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_44/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
18. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich am 30. November 2010 unter Hinweis auf Depressionen
sowie Brustbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Schwyz klärte die Verhältnisse in medizinischer,
beruflich-erwerblicher Hinsicht und im Haushalt ab. Sie veranlasste namentlich
polydisziplinäre Abklärungen bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI)
GmbH, Basel, welche ihre Expertise am 4. Februar 2013
verfasste.  Mit Verlaufsgutachten vom 23. September 2014 wurde diese ergänzt.
Ferner zog die Verwaltung diverse Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD), u.a. vom 14. Januar 2016, bei. Auf dieser Basis beschied sie
das Leistungsbegehren unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 30 % für die
Zeit von Ende August 2012 bis Ende August 2014 sowie von 20 % ab diesem
Zeitpunkt abschlägig (Vorbescheid vom 19. Januar 2016, Verfügung vom 2. März
2016).

B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 18. November 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, insbesondere eine
Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw.
an die IV-Stelle zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; Markus Schott,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat das auf allgemeininternistischen, psychiatrischen,
rheumatologischen und gynäkologischen Untersuchungen basierende ABI-Gutachten
vom 4. Februar 2013 samt Verlaufsexpertise vom 23. September 2014, welche
zusätzlich neurologische und ophtalmologische Abklärungen beinhaltete, sowohl
bezogen auf die Beurteilung des somatischen wie auch des psychischen
Beschwerdebildes der Versicherten als voll beweiswertig eingestuft. Gestützt
darauf - und die die gutachtlichen Schlussfolgerungen bestätigende
RAD-Stellungnahme vom 14. Januar 2016 - wurde erkannt, dass der
Beschwerdeführerin körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten
bleibend nicht mehr zumutbar seien. Für eine körperlich mehrheitlich leichte,
punktuell mittelschwer belastende Beschäftigung mit nur leichter
Rückenbelastung und der Möglichkeit zu Wechselpositionen ohne
monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen, berufsbedingt längere
Gehstrecken, das regelmässige Benützen von Treppen, Gehen auf unebenen Böden
sowie ohne regelmässiges Besteigen von Leitern und Gerüsten stellte das
kantonale Gericht demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %
für die Zeit vom 29. August 2012 bis 31. August 2014 und von 80 % seit 1.
September 2014 fest. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit
erhöhtem Pausenbedarf (zur regelmässigen Aufnahme von Kohlenhydraten).

2.2. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der gutachtlichen
Schlussfolgerungen des ABI in Abrede und hält die vorinstanzliche
Beweiswürdigung für willkürlich.

3. 

3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1 hiervor). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12.
Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106
Abs. 1 BGG).

4.

4.1. In der Beschwerde wird zunächst beanstandet, der ABI-Psychiater habe von
den im Rahmen seiner Verlaufsbegutachtung vom 20. August 2014 diagnostizierten
Beschwerdebildern einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) und einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) unmittelbar auf die - seiner Ansicht nach zu verneinende -
Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Der nach der Logik des Gutachters mit dieser
Feststellung rechtsprechungsgemäss unzulässigerweise suggerierte direkte
Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit stelle ein konkretes
Indiz gegen die Zuverlässigkeit der ABI-Verlaufsbegutachtung dar.

4.1.1. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als
es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache
der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist,
selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht)
verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer
(andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und
Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Vielmehr ist es die primäre
Aufgabe des (begutachtenden) Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h.  mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der
subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose
zu stellen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
- aber immerhin - nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h.
sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie
möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit
Hinweisen).

4.1.2. Wie der im ABI-Gutachten vom 23. September 2014 wiedergegebenen
psychiatrischen Untersuchung entnommen werden kann, hat der die Versicherte
untersuchende Psychiater entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
einzig die vorhandenen psychischen Symptome einer Diagnose zugeordnet und, wie
nach den geschilderten Rechtsprechungsgrundsätzen gefordert, eine Annahme
bezüglich der dadurch bewirkten Verminderung des Leistungsvermögens getroffen.
Von einem ohne jegliche weitere Begründung unmittelbar von der Diagnose auf die
Arbeits (un) fähigkeit gezogenen Schluss kann folglich keine Rede sein. Auch
wurde damit nicht "abschliessend über die Arbeitsfähigkeit entschieden".

4.2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die durch den ABI-Psychiater
durchgeführte Verlaufsbegutachtung nicht ergebnisoffen im Sinne der mit BGE 141
V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerdebilder
präzisierten, unbestrittenermassen Anwendung findenden Rechtsprechung erfolgt
sei. Danach wird im Rahmen eines - anstelle des bisherigen Regel/
Ausnahme-Modells tretenden - strukturierten, normativen Prüfrasters im
Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen
Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen
und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren
wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteile 8C_344/2016 vom
23. Februar 2017 E. 3.2 und 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen,
in: SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90).

4.2.1. Anzumerken ist dabei vorab, dass die - hier diagnostizierte - chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) in der
ICD-10-Klassifikation der WHO nicht vorkommt. Sie lässt sich nicht hinreichend
von den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10: F45.40) abgrenzen
(Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2). Der Schweregrad einer Störung
hängt von den konkreten funktionellen Auswirkungen ab, insbesondere wie stark
die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist (statt vieler: Urteil
8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

4.2.2. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die
Versicherte gemäss psychiatrischem Befund des ABI-Verlaufsgutachtens
bewusstseinsklar und allseits orientiert sei sowie die Aufmerksamkeit, die
Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt seien. Das Denken sei formal
geordnet und inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Halluzinationen und
Ich-Störungen. In Bezug auf die komplexen Ich-Funktionen sei die Urteilsbildung
nicht gestört. Auch die Selbstwertregulation sei erhalten und die
Abwehrmechanismen stellten sich nicht auffällig dar. Soweit psychosoziale
Belastungsfaktoren als die Symptomatik mitbeeinflussend genannt würden, seien
diese - wie auch allfällige soziokulturelle Aspekte - rechtsprechungsgemäss als
nicht invalidisierende und somit nicht versicherte Umstände auszublenden. Eine
schwere chronische psychische Störung, welche theoretisch therapeutisch nicht
günstig beeinflussbar sei, bestehe sodann ebenso wenig wie ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar
entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung. Vielmehr würden die
therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Auch hätten die
Medikamentenspiegel der verordneten, grundsätzlich als wirksam eingestuften
Antidepressiva im Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung unterhalb des
therapeutischen Referenzbereichs gelegen. Diese würden somit nicht in der
therapeutisch empfohlenen Dosis eingenommen. Überdies - so die Vorinstanz im
Weiteren - sei der Beschwerdeführerin die Teilnahme in einer Schmerzgruppe
nahegelegt worden; eine solche sei jedoch nicht aktenkundig. Zudem hätten die
Ärzte bei der Versicherten eine starke Schmerzfokussierung festgestellt sowie
die Tendenz, schnell zu resignieren. Sie zeige wenig Selbstverantwortung und es
fehle ihr insbesondere an Eigenantrieb und Initiative. Ablenkung und
Beschäftigung seien ihre einzigen Ressourcen. Die aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht befürworteten physiotherapeutischen Massnahmen lehne die
Beschwerdeführerin ab, was ebenfalls auf einen fehlenden Leidensdruck hindeute.
Schliesslich sei sie gemäss den Ausführungen im ABI-Verlaufsgutachten
überzeugt, erst wieder bei vollständiger Gesundheit arbeiten zu können. Sie
verhalte sich ihren Beschwerden gegenüber passiv und erwarte Unterstützung
durch ihre Umgebung. Ebenso stehe die deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung einer sinnvollen Durchführung von beruflichen
(Eingliederungs) Vorkehren entgegen. Obgleich ein gewisser sozialer Rückzug
feststellbar sei, pflege die Versicherte dennoch gute Kontakte zu ihrem
familiären Umfeld und fliege denn auch regelmässig in die ehemalige türkische
Heimat.

Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hiervor) sein oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht (substanziiert) geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1.1 hiervor).

4.3. Was die Kritik an Dauer ("gerade einmal 30 Minuten") und Umfang ("vier
Seiten") des psychiatrischen ABI-Verlaufsgutachtens anbelangt, ist auf den
Grundsatz hinzuweisen, wonach der für eine psychiatrische Untersuchung zu
betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil 9C_246/2010 vom 11. Mai 2000 E.
2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen
ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des
damit befassten Experten (Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit
Hinweisen). Hier gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die psychiatrische
Untersuchung insgesamt länger als nur dreissig Minuten gedauert hat. So ist in
den entsprechenden ärztlichen Erörterungen vermerkt ("4.1.2 Psychiatrischer
Befund/Beobachtungen"), "nach dem eine halbe Stunde dauernden Gespräch hatte
sie [die Versicherte] auch Gelegenheit, selber Fragen zu stellen. Sie wollte
dann wissen, ob die Übelkeit und das Erbrechen auch einen Zusammenhang mit der
Medikation hätten." Daraus lässt sich folgern, dass im Anschluss an das rund
halbstündige Initialgespräch noch ein weitergehender Austausch zwischen Arzt
und Explorandin stattgefunden hatte. Ferner war die Beschwerdeführerin knapp
zwei Jahre zuvor bereits eingehend durch eine psychiatrische Fachärztin des ABI
begutachtet worden (vgl. ABI-Teilbegutachtung vom 26. November 2012), auf deren
Erkenntnisse Dr. med. B.________ anlässlich seiner Verlaufsbegutachtung
abstellen konnte.

4.4. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische
ABI-Verlaufsgutachten sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) verfasst
worden, zielt ins Leere. Das Gutachten verlöre, selbst wenn es nicht in allen
Teilen den Leitlinien entspräche, nicht automatisch seine Beweiskraft. Es ist
denn auch weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen der Versicherten
hervor, inwiefern die klinische (Verlaufs-) Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll, zumal sich Dr.
med. B.________, wie hiervor dargelegt, auf vorangegangene
Begutachtungsergebnisse abstützen konnte (vgl. Urteile 9C_88/2017 vom 30. März
2017 E. 3.3.1.1 und 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).

4.5. Ebenso wenig verfängt schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin,
die von ihr bezüglich ihrer Augenprobleme geschilderten Beschwerden seien im
Rahmen der ophtalmologischen ABI-Teilbegutachtung (vom 25. August 2014) nicht
berücksichtigt worden. Vielmehr enthalten die diesbezüglichen gutachtlichen
Feststellungen Angaben zur Anamnese, zum Status und zum Befund, nennen die
gestützt darauf zu stellenden Diagnosen, nehmen eine abschliessende Beurteilung
vor und äussern sich zu allfälligen Massnahmen sowie zur Arbeitsfähigkeit aus
ophtalmologischer Sicht. In Bezug auf letztere wurde eine Einschränkung - in
Bestätigung vorangegangener Abklärungen (vgl. Bericht der Augenpoliklinik des
Spitals C.________ vom 19. April 2013) - überzeugend verneint. Weiterungen dazu
erübrigen sich.

4.6. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin darin,
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - und durch das
kantonale Gericht einlässlich entkräfteten - Rügen genereller Natur an durch
das ABI durchgeführten Begutachtungen zu wiederholen. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5. 
Zusammengefasst erfüllen die ABI-Gutachten vom 4. Februar 2013 und 23.
September 2014 die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche
Entscheidgrundlagen. Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende Erhebungen, insbesondere das von der Beschwerdeführerin
beantragte Gerichtsgutachten, verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Indem die Vorinstanz auf die
vorhandenen gutachtlichen Angaben abstellte, verletzte sie weder die
Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG noch den ihr obliegenden
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG. Die darauf beruhenden
Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bleiben ebenso wie die - zu Recht unbestritten gebliebenen -
vorinstanzlichen Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen der ermittelten
gesundheitlichen Einschränkungen für das Bundesgericht verbindlich.

Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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