Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 444/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_444/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Mai 2017 (AB.2016.00009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Aktien der Architekturbüro A.________ AG stehen seit deren Gründung 1971 zu
50 % resp. seit 1975 zu 100 %, jene der B.________ AG seit deren Gründung 1973
zu 50 % resp. seit 2003 zu 100 % im Eigentum des A.________. Er führt das
Einzelunternehmen A.________ Generalunternehmung, in dessen Büchern die Aktien
seit jeher aufgeführt wurden. 
 
Mit Verfügungen vom 28. November 2014, 19. Dezember 2014 und 13. Januar 2015
setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Beitragspflicht (Beiträge an
die Alters- und Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherung, für Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft; samt Verwaltungskosten) des
A.________ für die Jahre 2009 bis 2012 neu fest. Sie verpflichtete ihn zur
Zahlung von Fr. 776'305.80 (2009), Fr. 720'349.80 (2010), Fr. 1'130'361.60
(2011) und Fr. 1'839'805.80 (2012). Dabei berücksichtigte sie u.a. die von den
genannten Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden als beitragspflichtiges
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 3. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, das jeweilige reine Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
sei um die Dividenden von Fr. 2'500'000.- (2009), Fr. 800'000.- (2010), Fr.
1'850'000.- (2011) und Fr. 650'000.- (2012) herabzusetzen. Damit verlangt er
sinngemäss die entsprechende Reduktion der Beitragsforderungen. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten
auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an die
Alters- und Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherung und für Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft erhoben. Für deren Bemessung sind die
Bestimmungen des AHVG direkt oder sinngemäss anwendbar (Art. 3 und 8 f. AHVG;
Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG [SR 834.1]).  
 
1.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des
Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 
Art. 17 AHVV (SR 831.101) enthält folgende Begriffsdefinition: Als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gelten alle in
selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus
jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital-
und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus
der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18
Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten
Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.  
 
Einschlägig im Zusammenhang mit der Ausnahme ist Satz 3 von Art. 18 Abs. 2 DBG.
Danach gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für
Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt
des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 
 
1.3. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von 
Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen
Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht
der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385).  
 
2.   
Streitig war und ist einzig die Qualifikation der Beteiligungen (Aktien) des
Beschwerdeführers an der Architekturbüro A.________ AG und der B.________ AG.
Sind sie Teil des Privatvermögens oder "gewillkürtes" resp. "optiertes"
Geschäftsvermögen (im Sinne der Ausnahme gemäss Art. 17 AHVV in fine), sind auf
den entsprechenden Erträgen keine Beiträge geschuldet. Stellen sie hingegen
(sonstiges) Geschäftsvermögen dar, unterliegen die Dividenden der
Beitragspflicht. Die Vorinstanz hat Letzteres angenommen und den
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 bestätigt. 
 
3.   
 
3.1. Zu Geschäftsvermögen erklärte qualifizierte Beteiligungen im Sinne von
Art. 18 Abs. 2 Satz 3 zweiter Teilsatz DBG ("gewillkürtes" resp. "optiertes"
Geschäftsvermögen) gehören vom Charakter her zum Privatvermögen. Die seit dem
1. Januar 2001 bestehende Möglichkeit, sie willkürlich zu Geschäftsvermögen zu
mutieren, ist einzig steuerpolitisch begründet; sie erlaubt auch Privaten den
Abzug der Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von qualifizierten
Beteiligungen, und zwar über die für sie seit dem 1. Januar 2001 geltende
Limite hinaus (vgl. dazu REICH/VON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zweifel/Beusch
[Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 57 ff. zu Art. 18 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 115 ff. zu Art. 18 DBG; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 158 ff. zu Art. 18 DBG). Weil es sich
sachlich betrachtet um Privatvermögen handelt, sind die Erträge des
"gewillkürten" Geschäftsvermögens von der Beitragspflicht ausgenommen
(Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2001,
insbesondere zu Art. 17, in: AHI-Praxis 3/2000 S. 109).  
 
Der Beschwerdeführer geht selber explizit davon aus, dass die interessierenden
Beteiligungen kein "gewillkürtes" Geschäftsvermögen darstellen, weshalb sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob sie dem
Privatvermögen oder aber dem (sonstigen) Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Wie Liegenschaften bilden die hier interessierenden Beteiligungen
Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum
Privatvermögen gehören (vgl. BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245). Fragen der
beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkreten
wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245; 123 V 161 E. 1 S.
162). Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und
Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur
Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen (SVR 2017 AHV
Nr. 10 S. 27, 9C_591/2016 E. 3.3).  
 
3.2.2. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle
technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstandes.
Massgeblich ist also in erster Linie, ob der Gegenstand in seiner tatsächlichen
Nutzung dem Geschäft dient. Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner
technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient,
bestimmt sich letztlich allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person.
Sie selber widmet Vermögensgegenstände - etwa durch Sacheinlage, Investition
oder Eigenproduktion - geschäftlichen Zwecken, indem sie sie zu
Produktionsfaktoren in der geschäftlichen Leistungserstellung macht; in diesem
Sinne ist jedes Geschäftsvermögen gewillkürt. Diese Widmung ist ein subjektiver
Vorgang. Für die Beantwortung der Zuteilungsfrage kann aber nicht auf einzelne,
beliebige Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person abgestellt werden.
Massgebend sind nicht deren bloss formelle Äusserungen über die Zuteilung eines
Vermögensgegenstandes zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen, sondern deren
(effektiver) Wille hinsichtlich des tatsächlichen Dienens dieser
Vermögensgegenstände zu geschäftlichen Zwecken. Das blosse Wollen bzw. dazu den
Steuerbehörden abgegebene Erklärungen genügen nicht. Vielmehr muss der
Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h.
effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektivierte
Willenserklärung (StE 2017 B 23.2 Nr. 54, 2C_41/2016 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Der Wille des Steuerpflichtigen äussert sich vor allem in der
buchmässigen Behandlung der Vermögenswerte. Die Aufnahme eines Vermögenswertes
in die Bilanz stellt nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz
dafür dar, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht
ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende
Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird. Die
buchmässige Behandlung stellt ein Indiz für die Zuteilung dar, welches nur
schwer zu widerlegen ist (StE 2017 B 23.2 Nr. 53, 2C_308/2016 E. 3.4 mit
Hinweisen).  
 
Bei Beteiligungsrechten liegt dann Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs.
2 DBG vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an
der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligung für Geschäftszwecke
erworben wurde oder sie dem Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf eine
Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen
entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche
Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das
Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu
verbessern (StE 2013 B 23.2 Nr. 42, 2C_802/2012 E. 2.2; StE 2006 B 23.2 Nr. 31,
2A.547/2004 E. 2.3; vgl. auch REICH/VON AH, a.a.O., N 51a-c zu Art. 18 DBG;
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N 101a zu Art. 18 DBG; PETER LOCHER,
a.a.O., N 139 zu Art. 18 DBG). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die interessierenden Beteiligungen
nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit
zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto
gebucht worden seien. Aus diesem Grund ist sie von Geschäftsvermögen
ausgegangen.  
 
Dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
3.3.2. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer anerkennt für die Jahre 2009
bis 2012 jeweils ein reines Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (d.h. ohne
Anrechnung der Dividenden) zwischen Fr. 4'868'087.- und Fr. 18'266'002.-.  
 
Dem Handelsregister lässt sich u.a. entnehmen, dass die A.________
Generalunternehmung den Erwerb, die Erstellung, Finanzierung, Belastung,
Vermietung/Verpachtung, Verwaltung und den Verkauf von Immobilien (Grundstücke
und Liegenschaften) bezweckt. Sie kann sämtliche Geschäfte tätigen, welche mit
dem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen und sich an anderen
gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. Die Architekturbüro
A.________ AG und die B.________ AG verfolgen einen identischen Zweck: Die
Führung eines Büros für Planung, Projektierung und Bauen und Tätigkeit als
Generalunternehmer, kann alle Massnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen,
welche ihren Zweck fördern. Die Gesellschaft ist insbesondere ermächtigt,
Immobilien zu erwerben und zu veräussern. 
 
3.3.3. Nach dem Gesagten waren die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften mit
jenen der Einzelunternehmung offensichtlich eng verknüpft. Die
Beteiligungsrechte waren nicht nur Aktivposten in der Buchhaltung des
Einzelunternehmens; sie wurden auch konkret dazu eingesetzt, um dessen
Geschäftsergebnisse (und allenfalls auch umgekehrt jene der involvierten
Gesellschaften) zu verbessern (vgl. E. 3.2.3).  
 
3.4. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass der Erwerb der Beteiligungen
gemäss Darlegung des Beschwerdeführers aus privaten Mitteln, d.h. durch eine
Privateinlage finanziert wurde (vgl. E. 3.2.2), oder dass die Dividenden in
einem ersten Schritt direkt auf ein privates Konto des Beschwerdeführers
ausbezahlt und erst anschliessend - auf Verlangen des Steuerrevisors - in der
Buchhaltung des Einzelunternehmens erfasst wurden. Auch aus dem Vorbringen, die
Beteiligungen stets zum Nennwert statt zum Buchwert als Aktiven des
Einzelunternehmens geführt zu haben, ergibt sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers: Selbst wenn er sie damit (implizit; vgl. E. 3.3.1) zu
Privatvermögen deklariert haben sollte, ist für die Qualifikation der
objektivierte - in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und
verwirklichte - Wille entscheidend (vgl. E. 3.2.2). Für die umstrittene
Beitragspflicht ist auch nicht ausschlaggebend, wie die Beteiligungen bewertet
wurden (vgl. dazu insbesondere Art. 960 ff. OR), betrifft sie doch lediglich
den daraus geflossenen (und in der Höhe unbestrittenen) Ertrag.  
 
Unter den konkret gegebenen Umständen können die interessierenden Beteiligungen
nicht als private Kapitalanlage im Sinne der blossen Gründung oder
Kapitalerhöhung einer nahe stehenden Kapitalgesellschaft (vgl. LOCHER, a.a.O.,
N 141 zu Art. 18 DBG) betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich um
beitragspflichtiges Geschäftsvermögen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 11000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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