Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 442/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_442/2017  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 4. Mai 2017 (IV.2016.00473). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1966 geborene A.________ war als Bauarbeiter tätig, als er sich am 24.
März 1999 bei einem Autounfall am rechten Fuss verletzte. Unter Hinweis darauf
meldete er sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen
und die erwerblichen Verhältnisse, wozu sie auch ein von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) beim Psychiatrischen Zentrum B.________
eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 24. Juli 2002 beizog. Mit Verfügung
vom 25. Oktober 2002 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. März 2001 gestützt
auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
In den Jahren 2003, 2008 und 2011 bestätigte sie diesen Anspruch aufgrund eines
unveränderten Invaliditätsgrades (Mitteilungen vom 21. November 2003, 27. März
2008 und 27. Mai 2011).  
 
A.b. Im Oktober 2013 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch nach dem
Inkrafttreten der 6. IV-Revision auf den 1. Januar 2012 erneut. Sie holte bei
der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, ein Gutachten ein,
welches am 7. August 2014 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 19. November
2014 stellte sie A.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht. Am 18.
Dezember 2014 teilte sie ihm zudem den Abschluss der beruflichen Massnahmen
mit. Auf den gegen die Rentenaufhebung erhobenen Einwand des Versicherten holte
die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Nachdem A.________ im Rahmen der
Akteneinsicht Stellung genommen hatte, hob die IV-Stelle am 14. März 2016 die
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 8 % mit
Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf
(Verfügung vom 14. März 2016).  
 
B.   
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der Invalidenrente und Durchführung beruflicher Massnahmen
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Mai
2017 ab. 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten sowie
berufliche Massnahmen durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich;
BGE 142 II 433 E. 4.4    S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit
Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG
). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, so dass
darauf verwiesen werden kann. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und der Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG sowie nach den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18.
März 2011    (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.
IVG). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger)
befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei
versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, und zu der für den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) vorausgesetzten subjektiven
Eingliederungsfähigkeit. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, diese im
angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Rechtsgrundlagen seien in verschiedener
Hinsicht unvollständig, wird in E. 3.2.1-3.2.3 eingegangen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei spätestens
seit dem 10. April 2014 (Zeitpunkt der letzten Begutachtung) in einer
angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle sei somit zu Recht davon
ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert
hätten. Nicht zu beanstanden sei auch die vorgenommene Invaliditätsbemessung,
die zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe. Mangels
Eingliederungswillens habe die IV-Stelle die Rente ohne die Durchführung
vorgängiger Eingliederungsmassnahmen (bzw. Wiederaufnahme derselben) - und
insbesondere auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - aufheben dürfen.  
 
3.2. Der Versicherte bestreitet im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr,
dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2002
anspruchserheblich verbessert hat. Er vertritt aber nach wie vor die
Auffassung, die Verwaltung hätte ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
und im Weigerungsfall das Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten müssen.  
 
3.2.1. Vorab wird in der Beschwerde geltend gemacht, im angefochtenen Entscheid
seien die SchlBest. IVG zum Anspruch auf Wiedereingliederung unvollständig
wiedergegeben.  
Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil das kantonale Gericht
zum Ergebnis gelangt war, die IV-Stelle sei zutreffenderweise von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit seit der
Rentenzusprache im Jahr 2002 ausgegangen und habe die Rente gestützt auf Art.
17 ATSG zu Recht aufgehoben. Zwar hatte die Vorinstanz zusätzlich ausgeführt,
es würde kein anderes Ergebnis resultieren, wenn die Beurteilung gemäss
PMEDA-Gutachten vom 7. August 2014 mit dem Beschwerdeführer lediglich als
revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines unveränderten
Gesundheitszustandes betrachtet würde, weil eine Rentenaufhebung auch unter dem
Titel der SchlBest. IVG zulässig wäre, dies angesichts der Tatsache, dass die
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gehöre (Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese die Rentenfrage betreffenden Ausführungen im
Rahmen einer "selbst wenn"-Begründung verpflichteten das kantonale Gericht aber
nicht dazu, auf der Grundlage der SchlBest. IVG auch den Anspruch auf
berufliche Massnahmen (in einer weiteren "selbst wenn"-Begründung) zu prüfen.
Dass es auf eine Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen zu den
Eingliederungsmassnahmen verzichtet hat, lässt sich somit nicht beanstanden. 
 
3.2.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die
Rechtsprechung zur Rentenaufhebung bei versicherten Personen mit vollendetem
55. Altersjahr oder einem Rentenbezug von 15 Jahren nur unvollständig
aufgeführt, indem sie BGE 141 V 5, in welchem die dafür massgebenden Eckwerte
fixiert worden seien, überhaupt nicht erwähnt habe. Dies stelle eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weil er sich in der Beschwerde
explizit auf diesen Bundesgerichtsentscheid berufen habe.  
Entgegen dem Beschwerdeführer ist kein Mangel, insbesondere auch keine
Gehörsverletzung, darin zu erblicken, dass im angefochtenen Entscheid auf
andere Urteile als BGE 141 V 5 (nämlich auf die Urteile 9C_920/2013 vom 20. Mai
2014 und 9C_497/2013 vom 30. November 2013) Bezug genommen wurde, musste sich
doch die Vorinstanz auf einige wenige Referenzen aus der umfangreichen
Rechtsprechung beschränken und lag es in ihrem Ermessen, eine Auswahl zu
treffen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vermag auch der Beschwerdeführer
nicht darzutun, inwiefern ein Abstellen auf BGE 141 V 5 zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte. Dass die Vorinstanz - ohne dies im Übrigen weiter zu
thematisieren - von einem 15-jährigen Rentenbezug ausging, steht vielmehr auch
in Einklang mit der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f., wonach
für die Frage der Rentenbezugsdauer (als hier interessierendem Eckwert) auf den
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten
Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt werden kann. 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer vertritt weiter den Standpunkt, nach der
Rechtsprechung sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Zusammenhang mit
Rentenherabsetzungen oder -aufhebungen in jedem Fall durchzuführen. Er beruft
sich hierfür auf die Urteile 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 5.3.2
sowie 9C_156/2015 vom 1. Juli 2015 und kritisiert, dass die im angefochtenen
Entscheid aufgeführten Rechtsgrundlagen auch in diesem Punkt unvollständig
seien.  
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die vom Versicherten angeführten
Urteile sind nicht einschlägig, weil sich die ihnen zugrunde liegenden
Sachverhalte vom hier zu beurteilenden in einem wesentlichen Punkt
unterscheiden: In den vom Beschwerdeführer zitierten Fällen hatte die IV-Stelle
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, so dass sich die Frage, ob sie
- theoretisch - davon hätte absehen dürfen, gar nicht stellte. Demgegenüber
erkannte das Bundesgericht in den Urteilen, in welchen es sich mit diesem
Aspekt befasste, dass bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h.
wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht
gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)
Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach 
Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden darf (SVR 2016 IV Nr.
27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.2.3; Urteile 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3;
9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7;
9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E.
5.1; 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Behauptung des
Beschwerdeführers, rechtsprechungsgemäss sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
in jedem Fall durchzuführen, ist somit unzutreffend. 
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz stütze
sich für ihre - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Urteile 9C_59
/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5) -
Feststellung seiner fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auf einen
offensichtlich unrichtigen Sachverhalt.  
 
3.2.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Versicherte habe den (nach der
vorbescheidweisen Ankündigung der Rentenaufhebung vom 19. November 2014) auf
den 16. Dezember 2014 angesetzten Termin für ein persönliches Gespräch zur
Abklärung der beruflichen Situation ungenutzt verstreichen lassen. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2014 habe er unter Beilage eines ihm eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit attestierenden Zeugnisses seines Hausarztes (Dr. med.
C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) darum ersucht, auf ein
solches Gespräch zurzeit aus gesundheitlichen Gründen zu verzichten. Die
IV-Stelle habe daraufhin die berufliche Eingliederung abgeschlossen und den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich erneut anzumelden, wenn
er sich gesundheitlich in der Lage sehe. Es sei über ein Jahr vergangen, bis er
am 26. Februar 2016 die Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt habe. Dass
mangelnde Motivation der Grund gewesen sei, habe sich unverkennbar aus dem im
März 2015 erst nach mehrmaliger Aufforderung eingereichten Bericht des
Hausarztes ergeben, wonach eine angepasste Tätigkeit zumutbar, die Motivation
aber fraglich und psychiatrisch abzuklären sei. Nachdem die PMEDA-Gutachter
eine psychiatrische Erkrankung nachvollziehbar ausgeschlossen hätten, die
Folgen der im November 2014 durchgeführten Meniskusoperation längst abgeklungen
gewesen seien und der behandelnde Arzt die Motivation des Versicherten nicht
habe bestätigen können, habe es offensichtlich an der nötigen subjektiven
Eingliederungsfähigkeit gefehlt. Dass sich an der Einstellung des
Beschwerdeführers bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (14.
März 2016) etwas geändert hätte, sei nicht ersichtlich. Der nach
Fristerstreckung und kurz vor Ablauf der Rentenbezugsdauer von 15 Jahren am 26.
Februar 2016 gestellte unsubstanziierte Antrag auf Einleitung beruflicher
Massnahmen genüge dafür jedenfalls nicht. Gegenteils stelle sich mit Blick
darauf, dass der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren mit keinem Wort
dargelegt habe, welche Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen wären, sondern
unverändert eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes verneint und die
Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragt habe, die Frage, ob seine
Berufung auf die Unzulässigkeit einer Renteneinstellung ohne vorgängige
Eingliederung nach 15-jährigem Rentenbezug nicht gegen Treu und Glauben
verstosse. Sie könne offen gelassen werden, weil ein ernsthafter Wille des
Beschwerdeführers, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, auch nicht
ansatzweise zu erkennen sei.  
 
3.2.4.2. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es sei entgegen dem
angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, "weshalb und inwiefern mehrmalige
Aufforderungen des Hausarztes durch die Beschwerdegegnerin zum Einreichen des
Verlaufsberichts fehlende Motivation des Versicherten indizieren soll", ist
unbehelflich. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz das Fehlen eines
Eingliederungswillens nicht aus den wohl Dr. med. C.________ zuzuschreibenden
Verzögerungen in der Berichtseinreichung ableitete, sondern (unter anderem) aus
den ärztlicherseits an der Motivation des Versicherten geäusserten Zweifeln.
Dass Dr. med C.________ im Übrigen, wie der Beschwerdeführer hervorhebt, eine
Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von mindestens zwei
Stunden pro Tag bejahte, ist irrelevant, weil sich die entsprechende Aussage
allein auf die objektive und nicht auf die hier ausschliesslich streitige
subjektive Eingliederungsfähigkeit bezog. Der Beschwerdeführer kritisiert
deshalb zu Unrecht, das kantonale Gericht habe diesen Umstand nicht gewürdigt.
 
 
3.2.4.3. Mit dem Vorbringen, die IV-Stelle habe nicht verlangt, dass ein
Zusatzgesuch zu substanziieren wäre, versucht sich der Beschwerdeführer
vergeblich gegen den Vorwurf zu wehren, dass er erst nach Fristerstreckung und
kurz vor Ablauf einer Rentenbezugsdauer von 15 Jahren am 26. Februar 2016 einen
unsubstanziierten Antrag auf Einleitung beruflicher Massnahmen gestellt habe.
Das Fehlen einer Pflicht, ein entsprechendes Gesuch zu substanziieren, ändert
nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehr als ein Jahr (am 26.
Februar 2016) nach dem von der IV-Stelle vorgeschlagenen Termin (16. Dezember
2014) gestellten Begehren nicht überzeugend kundgetan hat, neuerdings an
beruflichen Massnahmen ernsthaft interessiert zu sein. Dies gilt umso mehr, als
er im Einwand vom      22. Dezember 2014 lediglich die Weiterausrichtung der
bisherigen Rente beantragt und in der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 im
Wesentlichen geltend gemacht hatte, die Rente dürfe angesichts der nunmehr
(fast) erreichten Rentenbezugsdauer von 15 Jahren erst nach Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden. Dass die Vorinstanz in diesem
mithin erst im Verlaufe des Verfahrens neu aufgenommenen Antrag auf
Durchführung beruflicher Massnahmen keine echte diesbezügliche Motivation,
sondern ein blosses Mittel zum Zweck erblickte und die fehlende subjektive
Eingliederungsfähigkeit nach den gesamten Umständen für überwiegend
wahrscheinlich erstellt hielt, ist nicht willkürlich.  
 
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Versicherten erhobenen
Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen Entscheid als sonst wie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.  
 
4.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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