Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 440/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_440/2017        

Urteil vom 19. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 Sammelstiftung A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte Franziska Bur
Bürgin und Daniel Dillier,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, und
Rechtsanwältin Ivana Custic,
3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss,
4. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nater,
5. F.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Baumann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Mai 2017.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Am 24. Dezember 2014 liess die Sammelstiftung A.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Teilklage erheben mit dem Antrag,
es seien B.________, C.________, D.________, E.________ und die F.________ AG
zu verurteilen, ihr unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 12'569'255.- zuzüglich
Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Eventualiter sei der Schaden
nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 Abs. OR (analog) zu bestimmen und es
seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr den
derart festgelegten Schaden zu erstatten. Eine nachklageweise Mehrforderung
bleibe vorbehalten. B.________, D.________ und E.________ liessen sich in der
Folge im Rahmen ihrer Klageantworten vernehmen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2015
wies das angerufene Gericht die Klage zufolge Weitschweifigkeit aus dem Recht
und setzte der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis Ende
September 2015 zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift mit einem Umfang
von maximal 50 Seiten (übliche Schriftgrösse und üblicher Zeilenabstand; genaue
Bezeichnung der Beweismittel) an. Diese Fristansetzung wurde mit der Androhung
verbunden, dass bei nicht fristgemässem oder ungenügendem Nachkommen auf die
Klage nicht eingetreten werde. Auf die gegen diesen Beschluss von der
Sammelstiftung A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_564/2015 vom 1.
September 2015).

B. 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 erneuerte das Sozialversicherungsgericht
seinen Beschluss vom 15. Juni 2015 und setzte der Sammelstiftung A.________
eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um eine im Sinne der
Vorgaben verbesserte Klageschrift einzureichen. Fristgerecht legte die Klägerin
am 22. Dezember 2015 eine überarbeitete Klage vor. Das Gericht trat mit
Beschluss vom 5. Mai 2017 auf diese nicht ein, da sie den Anforderungen des
Beschlusses vom 15. Juni 2015 nicht genüge.

C. 
Die Sammelstiftung A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der
vorinstanzlichen Beschlüsse vom 15. Juni 2015 und 5. Mai 2017 sei das kantonale
Gericht anzuweisen, auf die Teilklage vom 24. Dezember 2014 einzutreten.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Verbesserung der Teilklage vom
24. Dezember 2014 zu verlangen, wobei weniger restriktive Auflagen als im
Beschluss vom 15. Juni 2015 zu erteilen seien. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, auf die Teilklage vom 24. Dezember 2014 in der auf 50
Seiten gekürzten Fassung vom 22. Dezember 2015 einzutreten.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist in der Hauptsache ein verfahrensabschliessender
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im
Bereich des öffentlichen Rechts. Dieser prozessuale Endentscheid bildet ein
zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1
lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders
berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zu dessen Anfechtung beim Bundesgericht
befugt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb
einzutreten.

2. 

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die Verletzung
von kantonalem Gesetzesrecht wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür
geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht) gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136
I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S.
494; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen; Urteil 8C_65/2012 vom 21.
August 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 310).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist
gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.; 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe sich, indem es
auf ihre Klage nicht eingetreten sei, überspitzt formalistisch verhalten und
ihr dadurch formell das Recht verweigert. Es liege daher eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV vor.

4. 

4.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht
eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine
solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht
eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem
anwendbaren Verfahrensrecht. Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit
Hinweisen).

4.2. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei.
Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es
hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Urteil 1C_162/2010 vom 18.
Mai 2010 E. 4.3.1 am Ende; E. 2.1 hiervor).

5. 
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Anwendung der
Formvorschriften übertrieben streng ist, ohne dass dafür eine sachliche
Rechtfertigung besteht.

5.1. Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) hat die
Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren
und dessen Begründung zu enthalten. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen
nicht, setzt das Gericht nach Abs. 3 der Bestimmung eine angemessene Frist zur
Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten
werde. Dies gilt insbesondere auch für weitschweifige Eingaben (§ 28 lit. a
GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Letztere Norm findet kraft Verweises als
ergänzendes kantonales Recht sinngemäss Anwendung.

5.2. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 6 BGG, welcher eine übermässige
Weitschweifigkeit verlangt, genügt es bei Art. 132 Abs. 2 ZPO bereits, wenn die
fragliche Eingabe weitschweifig ist. Grundsätzlich geben jedoch - bei beiden
Formulierungen (vgl. Adrian Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 132 ZPO) - insbesondere
die folgenden Kriterien darüber Auskunft, ob die Rechtsschrift weitschweifig
ist und somit den Gang der Rechtspflege behindert: Umfang des angefochtenen
Entscheids sowie früherer oder gegnerischen Rechtsschriften und inhaltliche
Abschweifung vom Prozessthema. (Übermässige) Weitschweifigkeit wird etwa
angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner
Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind
und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (Urteile 2C_204/
2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1, 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 3.2, 1P.14/
2007 vom 26. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis und 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E.
2.3; Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2017, Rz. 29 zu Art. 132 ZPO; Michael Kramer/Nadja Erk, in: ZPO,
Schweizerische Zivilpozessordnung, Art. 1-196, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Rz. 13
zu Art. 132 ZPO; Staehelin,a.a.O., Rz. 3 zu Art. 132 ZPO; ferner Laurent Merz,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 104 zu Art. 42
BGG). Weitschweifigkeit kann ferner auch darin gesehen werden, dass eine Partei
zahlreiche Beilagen zu einer Rechtsschrift einreicht, die nicht in erkennbarer
Weise mit der konkreten Streitfrage im Zusammenhang stehen (Kramer/Erk,a.a.O.).
Die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse
erfordert unter Umständen jedoch ausführliche Erörterungen, die, da sachlich
geboten, nicht als (übermässig) weitschweifig zurückzuweisen sind (Urteil
2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1; Gschwend,a.a.O.; Staehelin,a.a.O.).
Auch in derartigen, grundsätzlich zulässigen Fällen darf aber eine Beschränkung
auf das Wesentliche erwartet werden. Das Erfordernis der Verständlichkeit
verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob eine
Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt auch von den Umständen des
Einzelfalls ab (Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1 und 1C_162/2010
vom 18. Mai 2010 E. 4.5).

6. 

6.1. Mit - im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu überprüfendem (vgl. Urteil
9C_564/2015 vom 1. September 2015; Art. 93 Abs. 3 BGG) - Beschluss vom 15. Juni
2015 (samt Verfügung vom 19. Oktober 2015) wies das kantonale Gericht die Klage
vom 24. Dezember 2014 infolge Weitschweifigkeit aus dem Recht und setzte der
Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung (Umfang von maximal 50 Seiten
[übliche Schriftgrösse und üblicher Zeilenabstand; genaue Bezeichnung der
Beweismittel]). Es begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass es im
Kern um einen "relativ überschaubaren Sachverhalt" gehe (Schadenersatzforderung
nach Art. 52 BVG), der basierend auf den üblichen Kriterien (Schaden,
Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang) einer rechtlichen
Würdigung zuzuführen sei. Wie aus der Klage selber hervorgehe, müsse vorliegend
nur derjenige Teilschaden beurteilt werden, der letztlich auf den Entscheid des
Stiftungsrats vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen sei, die  A.________ AG zu
erwerben und dieser ein ungesichertes Darlehen zu gewähren. Vor diesem
Hintergrund sei es - so die Vorinstanz abschliessend - nicht einmal ansatzweise
nachvollziehbar, weshalb für die Schilderung der Sachlage und deren
anschliessende Subsumtion eine Klageschrift von 420 Seiten samt sechs Ordnern
mit neun Anhängen und neun Ordnern mit Einzelbeilagen notwendig sein sollte,
zumal die Klage über weite Strecken Vorbringen enthalte, die nicht zum
Fundament des gestellten Klagebegehrens gehörten.

6.2.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deren 420-seitige
Eingabe vom 24. Dezember 2014 mit haltbaren Gründen als weitschweifig im Sinne
von § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs.
2 ZPO bezeichnet werden.

6.2.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Klage vom 24. Dezember 2014 selber
eingeräumt hat - und worauf im vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Juni 2015 zu
Recht hingewiesen  wurde -, wirft sie den Beklagten in ihren Funktionen als
Stiftungsratspräsidentin (Beklagte 1), Stiftungsräte (Beklagte 3 und 4),
Mitglied der Anlagekommission (Beklagter 2) und Revisionsstelle (Beklagte 5) im
Kern vor, im Dezember 2009 durch aktives Handeln oder Unterlassen bewirkt zu
haben, dass sie Dienstleistungsgesellschaften, die fast ausschliesslich für sie
selber tätig gewesen seien, zu einem übersetzten Preis erworben und ihnen ein
ungesichertes Darlehen über Fr. 5'750'000.- gewährt habe. Ihr sei dadurch ein
Schaden in der Höhe von rund Fr. 12'600'000.- entstanden, da sich weder die
Beteiligung noch das Darlehen im Nachgang als werthaltig erwiesen hätten.
Konkret gehe es vorliegend nur um denjenigen Teilschaden, der letztlich auf den
Entscheid des Stiftungsrats vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen sei,
die  A.________ AG zu erwerben und dieser ein ungesichertes Darlehen zu
gewähren. Es handelt sich somit, wie vom kantonalen Gericht zutreffend
vermerkt, in Bezug auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 BVG vorzunehmende
Verantwortlichkeitsbeurteilung grundsätzlich um einen "relativ überschaubaren
Sachverhalt". Dennoch enthält die Klageschrift (vom 24. Dezember 2014) knapp
300 Seiten Ausführungen zum "Sachverhalt" und äussert sich auf beinahe 30
Seiten zum "Rechtlichen" im Sinne allgemeiner Erörterungen zu den
entsprechenden Haftungsvoraussetzungen. Die "Subsumtion" benötigt sodann rund
80 sowie die Zusammenfassung nochmals drei Seiten. Die Eingabe beinhaltet,
untermauert durch diverse Anhänge (sechs Ordner) und Beweisunterlagen (neun
Ordner), zahlreiche Wiederholungen, Querverweise sowie detaillierte
Erläuterungen zu Geschehnissen und Personen, welche sich später teilweise als
nicht mehr entscheidrelevant erweisen. Sie mutet deshalb mit Blick auf das
grundsätzlich eingrenzbare Prozessthema überdimensioniert an.

6.2.2. Unterstrichen wird dieses Ergebnis durch den ausdrücklichen Hinweis in §
18 Abs. 2 Satz 1 GSVGer, wonach die Klageschrift eine "kurze" Darstellung des
Sachverhalts zu enthalten hat. Ferner stellt das Berufsvorsorgegericht den
Sachverhalt im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG von Amtes wegen fest. Es
gilt im vorliegenden Prozess somit prinzipiell, wenn auch unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflicht der Parteien, der Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 86 E.
5.2.3 S. 97; Urteil 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1, in: SVR 2015 BVG
Nr. 50 S. 215). Auch daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die
Anforderungen an eine konzise, pointierte Darstellungsweise der Klage hier
verhältnismässig hoch sind, zumal eine Rückweisung zur Verbesserung bereits bei
"blosser" - und nicht erst übermässiger - Weitschweifigkeit der Eingabe geboten
ist (vgl. E. 5.2 hiervor).

6.3. Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die fragliche
Eingabe als weitschweifig betrachtet und der Beschwerdeführerin deshalb eine
Frist zur Verbesserung angesetzt hat. Jedenfalls kann dem Gericht keine
willkürliche Handhabe kantonalen Rechts vorgeworfen werden (E. 2.1 und 4.2
hiervor).

7. 

7.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die in den gerichtlichen
Beschlüssen vom 15. Juni und 19. Oktober 2015 enthaltenen ("Verbesserungs")
Vorgaben im Sinne von "maximal 50 Seiten (übliche Schriftgrösse und üblicher
Zeilenabstand; genaue Bezeichnung der Beweismittel) " bezogen auf den
vorliegenden Fall als überspitzt formalistisch und damit - in Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV - rechtsverweigernd einzustufen sind.

7.2. Wie hiervor ausgeführt (E. 4.1), dienen prozessuale Formen im Rechtsgang
dazu, die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Werden für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, oder handhabt die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe bzw. stellt sie an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen und versperrt den Rechtssuchenden damit den Rechtsweg in
unzulässiger Weise, handelt es sich um ein überspitzt formalistisches Vorgehen.

7.3. Die Vorinstanz hat die Klageschrift der Beschwerdeführerin vom 24.
Dezember 2014 nach dem Dargelegten in nicht willkürlicher Weise als
weitschweifig qualifiziert und deshalb eine Verbesserung verlangt. Ziel dieser
Massnahme war es, eine gekürzte und enger auf das Prozessthema fokussierte
Eingabe zu erlangen. Ob es generell zweckdienlich ist, zur Erreichung einer
komprimierter gefassten Rechtsschrift eine exakte Seitenzahl vorzugeben, kann
an dieser Stelle offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es, um
beurteilen zu können, welchen exakten Umfang eine Eingabe haben darf, um ein
Vorbringen hinreichend darzustellen und zu begründen, einer vertieften
materiellen Auseinandersetzung des Gerichts mit der Materie bedarf. Nur so ist
die zuständige Behörde in der Lage, sich ein Bild von den Sachverhaltselementen
und rechtlichen Ausführungen zu machen, die nötig sind, um die Rechtsposition
der betroffenen Partei optimal zu wahren.

7.3.1. Im vorliegenden Fall erscheint die vorgegebene maximale Begrenzung auf
50 Seiten - und damit auf rund 12 % des ursprünglichen Klageumfangs - in
Anbetracht der Höhe der eingeklagten Forderung und eines zwar "relativ
überschaubaren", infolge der notwendigen Beurteilung von unterschiedlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen, von mehreren finanziellen
Transaktionen etc. aber doch nicht ganz einfach strukturierten Sachverhalts
jedenfalls als zu restriktiv. Hinzu kommt die Anzahl der von der
Beschwerdeführerin ins Recht gefassten Beklagten mit je unterschiedlichen
Funktionen (Stiftungsratspräsidentin, Stiftungsräte, Mitglied der
Anlagekommission, Revisionsstelle; vgl. E. 6.2.1 hiervor), deren
Pflichtverletzungen (einschliesslich Kausalverlauf, Auswirkung auf den Schaden,
Verschulden) einzeln aufzuzeigen sind. Unterstrichen wird diese
Schlussfolgerung durch den Umstand, dass der im Klageverfahren nach Art. 73
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 BVG grundsätzlich zur Anwendung gelangende
Untersuchungsgrundsatz (E. 6.2.2 hiervor) durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn diese - wie hier - anwaltlich
vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche
besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den
Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil
9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215). Auch
im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt sodann das
sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Danach ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen
Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 E. 5.3 S.
186 mit Hinweisen; 126 V 353 E. 5b S. 360). In diesem Zusammenhang ist zudem
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Vorinstanz um die einzige
gerichtliche Instanz handelt, die den gesamten Sachverhalt umfassend und
uneingeschränkt würdigen kann. Deren Beurteilung ist in tatsächlicher Hinsicht
in einem allfälligen letztinstanzlichen Verfahren für das Bundesgericht
vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit verbindlich (vgl. E. 2 hiervor).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind alsdann infolge des in Art. 99 BGG
verankerten Novenverbots im Regelfall unzulässig. Die klagende Partei ist somit
darauf angewiesen, ihr Anliegen vor dem vorgelagerten Gericht zwar in gebotener
Kürze, aber doch in den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung
tragender Weise vortragen zu können.

7.3.2. Allgemein ist schliesslich zu beachten, dass vor dem Hintergrund der
möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes hinsichtlich des als
adäquat einzustufenden Umfangs einer Rechtsschrift und der daran gekoppelten
Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden
darf (Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1 und 1C_162/2010 vom 18.
Mai 2010 E. 4.5; Gschwend,  a.a.O.). Dies auch deshalb, weil das Gericht sich
ohnehin nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen muss, sondern sich
mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen kann (BGE
126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Gschwend,  a.a.O.; Merz,  a.a.O., Rz.
99 zu Art. 42 BGG).

7.4. Nach dem Gesagten ist die auf eine Anzahl von maximal 50 Seiten begrenzte
Verbesserungsvorgabe gemäss vorinstanzlichen Beschlüssen vom 15. Juni und 19.
Oktober 2015 als zu eng gefasst zu werten. Damit wird nicht die Durchsetzung
des materiellen Rechts gewährleistet, sondern im Gegenteil der
Beschwerdeführerin in unzulässiger - überspitzt formalistischer - Weise der
Rechtsweg versperrt. Sie sind deshalb aufzuheben.

8. 

8.1. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, das kantonale Gericht sei -
bei einem derartigen Verfahrensausgang - anzuweisen, eine Verbesserung der
Teilklage vom 24. Dezember 2014 zu verlangen, wobei diese mit weniger
restriktiven Auflagen als im Beschluss vom 15. Juni 2015 zu verbinden sei.

8.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die modifizierte Klage vom 22. Dezember
2015 samt Anhängen und "integralen" Beilagen, zumal als vom kantonalen Gericht
hinsichtlich der Schriftgrösse als "im Allgemeinen gerade noch akzeptabel"
bezeichnet, durchaus geeignet ist, die Angelegenheit materiell zu beurteilen.
Zwar sind die von der Beschwerdeführerin verwendeten, im angefochtenen
Nichteintretensentscheid detailliert wiedergegebenen Abkürzungen mit der
Vorinstanz als zumindest teilweise unüblich einzustufen. Da deshalb die
Konsultation des beigefügten Abkürzungsverzeichnisses erforderlich ist, wird
die Lesbarkeit der Rechtsschrift zugestandenermassen erschwert. Es kann
indessen weder von einer dadurch bewirkten "erheblichen Beeinträchtigung" der
Verständlichkeit der klägerischen Ausführungen noch, wie ebenfalls im Entscheid
erwogen, von einem "geradezu masslosen" Einsatz derselben gesprochen werden.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Version der Klageschrift noch
weitgehend auf entsprechende Abkürzungen verzichtet hatte, ist offenkundig den
ihr mit Beschluss vom 15. Juni 2015 auferlegten Kürzungsvorgaben zuzuschreiben
und insofern durchaus nachvollziehbar. Eine eigentliche Absicht der
Beschwerdeführerin, die entsprechenden Auflagen damit "zu unterlaufen", ist
entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht erkennbar. Auch
liegt in Bezug auf die Substantiierung des Schadens, jedenfalls unter Beizug
des Gutachtens der KPMG vom 11. Dezember 2014 samt Belegen, ein
rechtsgenügliches, den Fall in materieller Hinsicht beurteilbares
Klagefundament vor. Der Vorinstanz ist diesbezüglich überdies vorzuhalten, dass
es widersprüchlich erscheint, der Beschwerdeführerin, nachdem die erste
Klageschrift infolge Weitschweifigkeit nicht akzeptiert worden war, nunmehr
vorzuwerfen, die Schadensberechnung werde im Sinne des Verweises auf ein
beliegendes Gutachten unzulässigerweise "ausgelagert" und finde nicht in der
Klage selber statt.

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Rahmen der
"verbesserten" Klageschrift vom 22. Dezember 2015 (samt Beilagen) wirksam zur
Geltung bringen können (vgl. Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.1 und
8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.7 mit Hinweis). E ine Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, eine Verbesserung der
Teilklage vom 24. Dezember 2014 mit weniger restriktiven Auflagen zu verlangen,
erübrigt sich daher und stellt keine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Vielmehr ist die Sache im Sinne
des subeventualiter formulierten Rechtsbegehrens in der Beschwerde an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es auf die "verbesserte" Klage vom 22.
Dezember 2015 eintrete und diese materiell behandle. Diese Vorgehensweise
rechtfertigt sich auch insofern, als die Beklagten im kantonalen Verfahren
bereits Gelegenheit erhalten haben, sich zur "verbesserten" Klageschrift zu
äussern und davon auch teilweise Gebrauch gemacht haben.

9.

9.1. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sind abschliessende Erläuterungen zu
den weiteren, insbesondere in prozessualer Hinsicht, von der Beschwerdeführerin
aufgebrachten Punkten nicht erforderlich.

9.2. Namentlich können Ausführungen zur Frage unterbleiben, ob die Vorinstanz
sich, indem sie die Klage vom 24. Dezember 2014 zunächst - ohne ersichtliche
Prüfung auf Formmängel hin - entgegengenommen, die Beklagten mit Verfügung vom
22. Januar 2015 entsprechend in Kenntnis gesetzt und diesen am 4. Februar 2015
Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Klageantworten eröffnet hat, um, noch
während laufender Klageantwortfrist aber auf diesbezüglich lautende "Anträge"
der Beklagten hin, am 15. Juni 2015 den Beschluss zu fällen, die Klage wegen
Weitschweifigkeit aus dem Recht zu weisen und eine Frist zur Verbesserung
anzusetzen, widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten hat. Staehelin
(a.a.O., Rz. 4 f. zu Art. 132 ZPO) führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass
mangelhafte Eingaben vom Gericht vorerst nicht weiter behandelt und
beispielsweise nicht der Gegenpartei zugestellt werden dürften. Grundsätzlich -
so der Autor weiter - sei das Gericht verpflichtet, zur Behebung mangelhafter
Eingaben von deren Zustellung an die Gegenpartei abzusehen und eine Nachfrist
anzusetzen. Reiche die betroffene Partei innerhalb der Nachfrist ihre
verbesserte Eingabe ein, so werde der Mangel geheilt, und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe.

Ebenso wenig drängen sich Erörterungen dazu auf, ob dadurch, dass das kantonale
Gericht den Beklagten auf "verbesserte" Klage vom 22. Dezember 2015 hin
ebenfalls die Möglichkeit von je 50-seitigen Klageantworten gewährt hat, das
Gebot der Waffengleichheit verletzt  wurde.

10. 
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der einen
formellen Hintergrund aufweist, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung
zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten
verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der Prozessökonomie
nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016
E. 6).

11. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdegegner die
Gerichtskosten (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin steht überdies eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1,
2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschlüsse des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni und 19. Oktober
2015 sowie der Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2017 werden aufgehoben. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Klage vom 22.
Dezember 2015 eintrete und in der Sache entscheide. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1500.- werden den fünf Beschwerdegegnern
zu gleichen Teilen (je Fr. 300.-) und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Die fünf Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer
Haftung mit insgesamt Fr. 2800.- (je Fr. 560.-) für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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