Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 439/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_439/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Séquin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 4. Mai 2017 (5V 16 214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________, verheiratet und Mutter von vier Kindern, war seit
1. Mai 1995 teilzeitlich als Abpackerin bei der Genossenschaft B.________
tätig. Am 17. November 1996 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine Commotio
cerebri, eine Schädelkontusion, einen Zungenbiss und eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Nachdem sie ab 2. Januar 2001 aus gesundheitlichen
Gründen der Arbeit ferngeblieben war, kündigte die Genossenschaft B.________
das Anstellungsverhältnis auf den 30. November 2001. Am 19. Februar 2001
meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten
auf der Grundlage eines nach der gemischten Methode ermittelten
Invaliditätsgrades von 77 % ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Im
Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle diese
Rentenzusprechung. 
Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie holte
eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel (ABI), vom 14.
Juli 2014 ein, worauf sie die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung
vom 3. Mai 2016 auf den 30. Juni 2016 aufhob. 
 
B.   
Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit
Entscheid vom 4. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin
eine ganze, allenfalls eine Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle oder das kantonale Gericht
zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Revisionsgründe (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweis), die bei einer Revision zu vergleichenden
Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis) sowie zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E.
4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261 mit weiteren Hinweisen) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob sich im Zeitraum zwischen der ursprünglichen
Verfügung vom 4. Februar 2004 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und der
Aufhebung der Invalidenrente gemäss vorinstanzlich bestätigter Verfügung vom 3.
Mai 2016 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ereignet hat, welche
die Rentenaufhebung rechtfertigt. 
 
3.1. Das kantonale Gericht erblickte eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen darin, dass drei der vier Kinder, welche im
Zeitpunkt der Rentenzusprechung noch im Haushalt der Eltern lebten,
mittlerweile ausgezogen sind. Ein Sohn lebe noch mit den Eltern im gleichen
Haushalt, sei jedoch erwachsen, verheiratet und habe selbst Kinder. Das bei
diesen Begebenheiten ein Wechsel in der Bemessungsmethode von einer Teil- zu
einer Vollerwerbstätigkeit vorzunehmen ist, sei offensichtlich. In
medizinischer Hinsicht stellte das Kantonsgericht nach Prüfung der
beschwerdeweise hiegegen erhobenen Einwendungen auf das polydisziplinäre
Gutachten des ABI vom 14. Juli 2014 ab; in somatischer Hinsicht seien keine
objektivierbaren Befunde erhoben worden. Auch der Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten des ABI könne gefolgt werden. Laut dem Psychiater
des ABI könne der Versicherten zugemutet werden, ganztags eine berufliche
Tätigkeit auszuüben. Die Vorinstanz prüfte auch im Lichte der mit BGE 141 V 281
geänderten Rechtsprechung, ob sich die seitens des Psychiaters diagnostizierte
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren resp. die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung aller massgeblichen Indikatoren
gelangte sie zum Schluss, dass funktionelle Auswirkungen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung in einem anspruchserheblichen Ausmass nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Eine Arbeitsunfähigkeit
liege daher aufgrund der Schmerzstörung nicht vor.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor dem Unfall eine
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode auch anfänglich nicht anwendbar gewesen sei. Des Weiteren
sei zu beachten, dass sie während beinahe 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen
hat (vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2016). Der Gesundheitsschaden, für
welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Taggeld bezahlt hat,
bestehe mindestens seit November 1996. Die Taggeldzahlung sei der Zahlung einer
Invalidenrente gleichzusetzen, weshalb die nach der Rechtsprechung
erforderliche Rentendauer von 15 Jahren erreicht sei mit der Folge, dass eine
Revision erst nach vorgängigen beruflichen Massnahmen in Betracht fällt. Ferner
kritisiert sie die Expertise des ABI, welche die Qualitätsanforderungen nicht
erfülle, und hält dafür, stattdessen auf die Berichte des Medizinischen
Zentrums C.________ abzustellen, wobei sie in der Folge zahlreiche Arztberichte
eingehend wiedergibt. Schliesslich vertritt die Versicherte die Auffassung, die
Vorinstanz habe die Schwere des Krankheitsbildes verkannt. Bei der Prüfung der
Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt,
sei sie zu unzutreffenden Schlüssen gelangt.  
 
4.   
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Unfall eine
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb der Invaliditätsgrad von Anfang an
nach der Einkommensvergleichsmethode hätte durchgeführt werden müssen, ist
aktenwidrig. Es findet sich nirgends eine Grundlage dafür, dass die
Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig gewesen ist. Mit der entsprechenden
Behauptung vermag sie nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung
teilweiser Erwerbstätigkeit offensichtlich unrichtig sei oder auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung beruhe. Vielmehr ergibt sich aus der Auskunft der
Genossenschaft B.________ vom 16. März 2001, dass die Versicherte in den Jahren
1998 bis Februar 2001 jeweils ein deutlich reduziertes Arbeitspensum erledigt
hatte (zwischen 964 und 1'261 Arbeitsstunden pro Jahr). Sodann ist aus der
Unfallmeldung vom 28. November 1996 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
unmittelbar vor dem Unfall 27.02 Stunden in der Woche (bei einem
betriebsüblichen Pensum von 41 Stunden) arbeitete. Das Schreiben des damaligen
Rechtsvertreters an die IV-Stelle vom 18. Juni 2003 samt Bescheinigung der
Genossenschaft B.________ belegt kein volles Arbeitspensum. Gleiches gilt für
den Brief des Anwalts an die IV-Stelle vom 10. März 2005. Schliesslich zeigen
auch die Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 1995 klar, dass
die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis teilzeitlich beschäftigt war,
wurden doch nur 145.3 und 138.9 Arbeitsstunden entlöhnt. Dass die Vorinstanz ab
Mai 2016, als das jüngste Kind der Versicherten das 20. Altersjahr vollendete
und keine Betreuungspflichten mehr bestanden, von einer vollen Erwerbstätigkeit
ausging, ist nicht zu beanstanden. Es liegt damit ein Revisionsgrund infolge
Wechsels der Invaliditätsbemessungsmethode vor. Das Bundesgericht prüft -
mangels entsprechender Rügen - nicht, ob ein Fall vorliegt, der nach der
Rechtsprechung Di Trizio (BGE 143 I 50) zu entscheiden wäre. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Expertise des ABI befasst und
auch den Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen
Zentrums C.________ vom 17. Februar 2016 in die Beurteilung miteinbezogen. Sie
hat festgehalten, dass der Psychiater des ABI, Dr. med. D.________, die gleiche
Diagnose gestellt habe wie seinerzeit Dr. med. E.________, Oberarzt Forensik
des Psychiatriezentrums F.________, im Bericht vom 3. Juli 2002, welcher der
ursprünglichen Verfügung zugrunde lag. Im Unterschied zu diesem Arzt vermochte
Dr. med. D.________ im 12 Jahre später verfassten Teilgutachten vom 25. Juni
2014, in welchem er nebst der chronischen Schmerzstörung keine weiteren
psychiatrischen Diagnosen stellte, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
zu erkennen. Der Gutachter wies insbesondere auch auf das Fehlen jeglicher
Therapie hin.  
 
5.2. Das Medizinische Zentrum C.________ nahm am 7. Juli 2015 zum
psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens Stellung. Es stellte vielfältige
psychische Einschränkungen und einen massiven sozialen Rückzug fest und
diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Daraus
resultiere eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die erst nach Verfügungserlass
abgeschlossene stationäre Behandlung in der Psychiatrie G.________ (vom 27. Mai
bis 11. Juli 2016) führte zu keiner nachhaltigen Besserung des
Gesundheitszustandes. Im Austrittsbericht vom 4. August 2016, der, obwohl nach
Verfügungserlass erstattet, von der Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen
in die Beurteilung miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 130 V 138 E. 1 S. 140),
finden sich die gleichen Diagnosen wie in der Stellungnahme des Medizinischen
Zentrums C.________. Ebenso erachtet die Psychiatrie G.________ die Versicherte
als nicht mehr arbeitsfähig.  
 
5.3. Soweit die Vorinstanz die mittelgradige Depression, an welcher die
Versicherte leidet, als nicht invalidisierend bezeichnet, weil sie als
therapierbar zu erachten sei, kann ihren Ausführungen nicht beigepflichtet
werden. In BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung
geändert und festgestellt, dass die Therapierbarkeit einer leichten bis
mittelgradigen Depression allein keine abschliessende evidente Aussage über das
Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im iv-rechtlichen Kontext zu
liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen
Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger
Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen seien, welches bislang bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen
anhand eines Kataloges von Indikatoren durchgeführt wird. Dieses bleibt
entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE
125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise
verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (BGE 143 V 409).  
 
5.4. Angesichts der stark divergierenden Auffassungen des ABI-Psychiaters Dr.
med. D.________ einerseits und des Medizinischen Zentrums C.________ und der
Psychiatrie G.________ andererseits hinsichtlich des diagnostizierten
(objektiven) psychischen Krankheitsbildes sowie des Grades der
Arbeitsunfähigkeit ist von einem unvollständig ermittelten medizinischen
Sachverhalt auszugehen, der keine abschliessende Beurteilung erlaubt. Auf die
von der Vorinstanz durchgeführte Indikatorenprüfung kann deshalb nicht
abgestellt werden, weil diese lediglich die somatoforme Schmerzstörung und
nicht die allfällige depressive Erkrankung rechtsgenüglich miteinbezieht. Es
erscheint daher unabdingbar, ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. Zu diesem
Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die bei der
Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse wird die Vorinstanz über die Beschwerde
neu entscheiden; dabei wird sie gegebenenfalls die Beurteilung nach der
zitierten, bei Vorliegen depressiver Erkankungen leichten oder mittelschweren
Grades geltenden neuen Rechtsprechung (E. 4.2 hievor) vornehmen.  
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der
Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben