Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 438/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_438/2017  
 
 
Urteil vom 19. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Mai 2017 (IV.2016.00591). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1968 geborene A.________ meldete sich im Juli 2013 wegen Rückenbeschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich klärte die Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere Berichte der
behandelnden Ärzte einholte und die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur Stellungnahme vorlegte. Gestützt darauf verneinte sie nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. April 2016 einen
Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 2. Mai 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere einer Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei eine
umfassende medizinische Abklärung vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den
Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs.
2 IVG), zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen
Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; 114 V 310 E.
3c S. 314 f.; 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass der Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 15. April 2016, wonach
die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei, Beweiskraft bei. Sämtliche fachärztlichen Untersuchungen (MRI der
Lendenwirbelsäule vom 24. Dezember 2015; Berichte des Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Februar 2016und des Dr. med. D.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2016) hätten
die geklagte Symptomatik nicht erklären können. Die vom Hausarzt Dr. med.
E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gestellte Verdachtsdiagnose
einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Berichte vom 8. Juli 2014und 8. März
2016) sei fachärztlich ausgeschlossen worden. Das kantonale Gericht erwog, die
von Dr. med. E.________ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit entbehre
einer fundierten medizinischen Begründung und scheine sich weitestgehend auf
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen. Auf weitere
Abklärungen könne verzichtet werden, denn der Gesundheitszustand und die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der medizinischen
Akten hinreichend abgeklärt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ihre massiven
Beschwerden seien in den Akten dokumentiert. Die Vorinstanz verhalte sich
willkürlich bzw. verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie ohne weitere
Abklärungen zum Schluss komme, in einer angepassten Tätigkeit liege eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vor, und zwar nur deshalb, weil die Beschwerden (noch)
nicht einer Diagnose hätten zugeordnet werden können. Die massiven
Einschränkungen müssten bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt
werden.  
 
3.2.1. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Das
kantonale Gericht erwog, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Kioskverkäuferin - eine mehrheitlich stehende Tätigkeit - nicht
mehr arbeitsfähig sei. Ein relevanter Gesundheitsschaden, der die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken würde, liegt
gemäss Vorinstanz hingegen nicht vor. Bei diesen Feststellungen beachtete das
kantonale Gericht, dass die Beschwerdeführerin fachärztlich umfassend
untersucht wurde. Zudem setzte sie sich auch mit der abweichenden Einschätzung
des Hausarztes Dr. med. E.________ auseinander und berücksichtigte
beweiswürdigend dessen fehlende fachärztliche Qualifikation in psychiatrischer
Hinsicht. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass dessen Verdacht einer
somatoformen Schmerzstörung fachärztlich von Dr. med. D.________ nicht
bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. med.
D.________ vom 13. Februar 2016 beanstandet, indem sie ihren Tagesablauf
detaillierter beschreibt, ergeben sich daraus keine Diskrepanzen zu den
Feststellungen des Dr. med. D.________. Vielmehr legt die Beschwerdeführerin
ihren Tagesablauf lediglich präziser dar. Ein völlig anderer, zu gegenteiligen
Schlussfolgerungen führender Eindruck, wie dies die Beschwerdeführerin geltend
macht, entsteht dadurch jedoch nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die
entscheidrelevanten medizinischen Befunde von Dr. med. D.________ unvollständig
erhoben wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B.________ vom
RAD und, gestützt darauf, die Beschwerdegegnerin auf diesen Bericht abstellten.
 
Von weiteren fachärztlichen Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung sind,
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine weiteren Erkenntnisse zu
erwarten, da die Beschwerdeführerin bereits anderweitig fachärztlich untersucht
wurde. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist folglich
nicht willkürlich (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) und darin
liegt auch kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
3.2.2. Die geltend gemachten Lähmungserscheinungen mit plötzlichem
Zusammensacken und starken Schmerzen konnten trotz aufwendiger Untersuchungen
(neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch) keiner Erkrankung nach einem
anerkannten Diagnosesystem zugeordnet werden. Diesbezüglich hat das kantonale
Gericht lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med.
D.________ von diesen Stürzen auffallenderweise nichts erwähnt, sondern
ausschliesslich chronische Schmerzen geltend gemacht habe. Die einzig vom
Hausarzt beschriebene Rollstuhlabhängigkeit wurde von den fachmedizinischen
Befunden nicht bestätigt. Dem gesamten Beschwerdebild trug die Vorinstanz
hinreichend Rechnung, indem es die bisherige stehende Tätigkeit als nicht mehr
geeignet qualifizierte.  
 
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanz habe
keine konkrete Tätigkeit bezeichnet, die ihr zumutbar sei, ist darauf
hinzuweisen, dass an die entsprechende Konkretisierung keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1
mit Hinweis). Indem der RAD-Arzt Dr. med. B.________ das zumutbare
Belastbarkeitsprofil umschrieb und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne häufige Rumpfrotationen
als zumutbar erachtete, ist diesen Anforderungen Rechnung getragen worden.
Enthält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch eine Vielzahl solcher Arbeitsplätze
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1).  
 
3.2.4. Zu Recht unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1 hiervor) - sind letztinstanzlich schliesslich die
Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen der
ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen.  
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli 

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