Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 435/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_435/2017  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Mai 2017 (ZL.2016.00157). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 sprach die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Thalwil A.________ (geboren 1937) und
ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann (geboren 1936), beide Bezüger von
AHV-Altersrenten, unter Anrechnung eines Vermögensverzichtes ("nicht belegter
Vermögensverbrauch") von Fr. 79'000.- Ergänzungsleistungen von monatlich Fr.
4'432.- mit Wirkung ab 1. Januar 2015 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies
die von der Gemeinde Thalwil auf den 1. Oktober 2015 mit der Abwicklung der
Zusatzleistungen beauftragte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 7. Oktober 2016). 
 
B.   
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Aufhebung des
Einspracheentscheides beantragen. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen. Insbesondere sei von der Anrechnung von Verzichtsvermögen
abzusehen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 neu verfüge. 
 
C.   
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 zu bestätigen. 
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin, den Anspruch
auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 ohne Berücksichtigung eines
Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu berechnen und darüber neu
zu verfügen. Dabei handelt es sich materiell um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG (Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine
freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
3.  
 
3.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen (
Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und
aufgrund des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG;
ZH-Lex 831.3) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus
Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen (§ 1 ZLG).  
 
3.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG
). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser
Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche
Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen
verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329
E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen
anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum EL-Bezug über seinen
Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet
keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete
"Lebensführungskontrolle" (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5d S. 354
f.; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S.
1886; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173 f.;
MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations
complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, S. 169 f.).  
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit
die Verzichtshandlung zurückliegt (Urteil 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E.
4.2.2; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 176; VALTERIO, a.a.O., S. 167). 
 
3.3. Die EL-ansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an
der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1
ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
ELG; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil 8C_567
/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer
ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und
soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen
(Urteil 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 4b in
fine S. 206 und ZAK 1989 S. 408, P 11/88 E. 3b). Ist ein einmal bestehendes
Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in
Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung
hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Dabei genügt weder die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern
es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil
9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf SZS 2015 S. 264 [9C_732/
2014 E. 4.1.1] sowie BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).  
 
3.4. Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf
die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert (Abs. 1).
Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf
den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann
jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs
für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
anzurechnen ist. Anders als die Beschwerdeführerin verneinen die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerin die Frage. 
 
4.1. Wie sich dem Einspracheentscheid entnehmen lässt, ermittelte die
Verwaltung das von ihr festgestellte Verzichtsvermögen wie folgt: Sie ging von
einem Ende 2005 bestehenden Vermögen von Fr. 570'000.- aus und zog davon die
belegten Auslagen der Jahre 2006 bis 2012 von Fr. 223'006.- sowie den Betrag
von Fr. 70'000.- für einen erhöhten Lebensstandard ab. Daraus ergab sich ein
Wert von Fr. 276'994.-, der am 1. Januar 2013 hätte vorhanden sein müssen. Aus
der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin und ihr verstorbener Ehemann am 1.
Januar 2013 aber nur noch über ein Vermögen von Fr. 179'815.- verfügten,
schloss die Verwaltung auf einen Vermögensverzicht von Fr. 90'000.- (per 1.
Januar 2013). Nach Addition von Fr. 9'000.- für einen weiteren
Vermögensverzicht, welchen sie im Jahr 2014 festgestellt habe, und nach
Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17a ELV bezifferte sie
schliesslich das anrechenbare Verzichtsvermögen per 1. Januar 2015 mit Fr.
79'000.-.  
 
4.2. Das kantonale Gericht erwog, es bestehe eine qualifizierte
Begründungspflicht für den Verbleib der Mittel, soweit sich das Vermögen in
einem Umfang vermindert habe, der mit einer aufwändigen Lebenshaltung nicht
erklärt werden könne. Fehle eine stichhaltige Begründung, sei ein
Vermögensverzicht anzunehmen. Aus diesem Grund müsse der Betrag, der als
Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung gelten könne,
ermittelt werden. Es rechtfertige sich, ihn grosszügig anzusetzen, damit nicht
eine (unzulässige) Lebensführungskontrolle stattfinde. Im Fall der
Leistungsansprecherin sei von einem Betrag von Fr. 85'200.- auszugehen,
entsprechend dem Durchschnitt der in den Jahren 2007 bis 2012 (nach dem
Erbschaftszufluss im Jahr 2006) getätigten Ausgaben (d.h. ohne Einbezug des
Jahres 2006, in welchem einmalig hohe Ausgaben angefallen seien). In einem
nächsten Schritt stellte die Vorinstanz in jedem einzelnen Jahr von 2006 bis
2012 die anerkannten Ausgaben (d.h. den Durchschnittswert zuzüglich eines
allfälligen von der Verwaltung anerkannten anrechenbaren Mehraufwandes wie
beispielsweise für Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbteilung,
Umzugskosten etc.) den effektiven Ausgaben gegenüber. Gestützt darauf gelangte
sie zum Ergebnis, dass (nur) 2008 (Fr. 9'800.-) und 2010 (Fr. 2'300.-) die
effektiven Ausgaben die anerkannten überstiegen, weshalb in diesen beiden
Jahren auf einen nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärten
Vermögensverzehr zu schliessen sei. Wie es sich mit einer allfälligen, von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückzahlung an das Sozialamt verhalte,
könne offen gelassen werden, weil im (dafür in Frage kommenden) Jahr 2006 die
anerkannten Ausgaben die effektiven Auslagen überstiegen hätten. Unter
Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.- sei ab 2011 kein
Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. Damit erübrige sich auch eine Prüfung der
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoauszüge. Der Leistungsanspruch
sei ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen.  
 
4.3. In ihrer Beschwerde hält die Verwaltung an der Berechnung des
Verzichtsvermögens gemäss Einspracheentscheid fest. Sie rügt, der angefochtene
Entscheid sei hinsichtlich der Ermittlung des Vermögensrückganges und der
Feststellung fehlenden anrechenbaren Verzichtsvermögens bundesrechtswidrig. Die
Vorinstanz habe die Beweispflicht der Versicherten ausser Acht gelassen und
unhaltbare Annahmen getroffen, insbesondere mit der Festsetzung des
durchschnittlichen Grundbetrages auf Fr. 85'200.-.  
 
4.4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Ausführungen der Verwaltung
genügten nicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich
falsch bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Das kantonale Gericht habe keine
Beweisregeln missachtet, sondern ihr richtigerweise mit einer grosszügigen
Handhabung der Ausgaben des täglichen Lebens eine Beweiserleichterung gewährt.
Eine Überprüfung von Vermögensverzehr in der Vergangenheit - hier 10 Jahre
zurück - sei unverhältnismässig und unzulässig. Im Übrigen habe sie schon im
vorinstanzlichen Verfahren Bank- und Postbelege für Fr. 148'992.30 an bisher
nicht berücksichtigten Auslagen beigebracht, zu welchen sich die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort geäussert habe. Sie habe damals auch den
Einbezug der Steuerbelastung in den Jahren 2005 bis 2012 und der Rückzahlung
ans Sozialamt (ca. Fr. 30'000.- im Jahr 2006) sowie den Beizug der
entsprechenden Akten beantragt. Nach dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass sie das Geld für den täglichen
Lebensbedarf verwendet habe. Zudem bestehe absolut kein Anhaltspunkt für einen
irgendwie gearteten Vermögensverzicht.  
 
5.  
 
5.1. Dem beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach das kantonale Gericht die
Beweispflicht der Leistungsansprecherin missachtet habe, ist entgegenzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin als Tatsache, die einen Vermögensverzicht
ausschliesst, stets vorgebracht hatte, sie und ihr zwischenzeitlich
verstorbener Ehemann hätten das ihnen im Rahmen einer Erbschaft zugefallene
Vermögen (nachdem sie zuvor von der Sozialhilfe gelebt hatten) für den
allgemeinen Lebensbedarf verwendet, wobei sie der Vorinstanz zum Beweis die
Steuerakten und die Bank- und Postkontoauszüge der vergangenen Jahre sowie eine
tabellarische Zusammenstellung über den Vermögensverbrauch einreichte. Das
kantonale Gericht prüfte daraufhin den geltend gemachten Vermögensverzehr Jahr
für Jahr anhand verschiedener, sich aus den Unterlagen ergebender Parameter
(Vermögensveränderung, Einkommen, effektive und anerkannte Ausgaben). Inwiefern
es damit die Beweisregel, wonach die EL-ansprechende Person bei einer
ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu belegen hat,
die einen Vermögensverzicht ausschliessen (E. 3.3 hiervor), verletzt haben
soll, ist nicht ersichtlich. Denn mit der Beibringung der erwähnten Unterlagen
ist die Leistungsansprecherin ihrer Pflicht, an der Sachverhaltsabklärung
mitzuwirken und die einen Vermögensverzicht ausschliessenden Tatsachen soweit
möglich zu belegen, nachgekommen. Eine Beweislosigkeit, wie sie die
Beschwerdeführerin für gegeben hält und deren Folgen die Leistungsansprecherin
zu tragen hätte (vorstehend E. 3.3), liegt nicht vor.  
 
5.2. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde darauf, die vorinstanzlichen
tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Parametern (Vermögen, Einkommen
und Ausgaben) als unhaltbar bzw. offensichtlich falsch zu rügen und pauschal
auf das im Einspracheentscheid Gesagte zu verweisen. Sie ist damit nicht
ausreichend substanziert. Insbesondere unterlässt es die Verwaltung, sich mit
den (von ihr lediglich in allgemeiner Weise beanstandeten) detaillierten
vorinstanzlichen Berechnungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Damit vermag
sie eine offensichtliche Unrichtigkeit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegenden Tatsachenfeststellungen, wonach die Beschwerdegegnerin in den Jahren
2008 und 2010 auf Vermögen im Umfang von Fr. 9'800.- und Fr. 2'300.- verzichtet
hat, nicht darzutun. Diese sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich.  
 
5.3. Bleibt es damit bei dem im angefochtenen Entscheid verbindlich
festgestellten Vermögensverzicht von Fr. 9'800.- im Jahr 2008 und von Fr.
2'300.- im Jahr 2010, war zufolge jährlicher Amortisation im Sinne von Art. 17a
Abs. 1 und 2 ELV am 1. Januar 2015 als für den streitigen Anspruch massgebendem
Stichtag (Art. 17a Abs. 3 ELV) kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
6.   
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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