Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 433/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_433/2017  
 
 
Urteil vom 13. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 11. April 2017 (IV.2016.00333). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ war längere Zeit nicht mehr erwerbstätig, als er
sich im Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete
unter Hinweis auf einen (dem Gesuch nicht beiliegenden) Bericht des
behandelnden Psychiaters    Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. September 2014. 
Am 11. Dezember 2014 ersuchte A.________ die IV-Stelle des Kantons Zürich zudem
um Übernahme der Kosten von zwei Hörgeräten, nachdem die Ärzte der Klinik
C.________, wo er sich vom 6. November bis 19. Dezember 2014 wegen eines
dekompensierten Tinnitus und depressiver Episoden aufhielt, eine entsprechende
Indikation festgestellt hatten. 
Gestützt auf die von ihr beigezogenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte
sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Pauschale von Fr. 1'650.- für die
Hörgeräteversorgung zu (Verfügung vom 19. Februar 2015). Sie verneinte einen
Anspruch auf die zusätzlich zur Pauschale beantragten Leistungen (Verfügung vom
7. Mai 2015). 
Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle bei Dr. med. D.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein fachärztliches Gutachten ein (erstattet am
24. Juni 2015). Mit Schreiben vom 12. August 2015 wies sie den Versicherten auf
seine Schadenminderungspflicht hin; sie forderte ihn auf, die
fachpsychiatrische Behandlung fortzusetzen. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte sie den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Verfügung vom 9. Februar
2016). 
 
B.   
Die von A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprache der
gesetzlichen Leistungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. April 2017 ab. 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die
Sache sei zur Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/ 2015 vom    30. November 2015 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1       S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht - vorbehältlich offenkundiger Mängel - seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine
Tatfrage dar. Dagegen sind sowohl die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) als auch die Frage nach der
rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei
überprüfbare Rechtsfragen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. D.________ vom 24. Juni 2015
Beweiskraft beigemessen. Sie gelangte zum Ergebnis, eine relevante dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weder mit der milden depressiven
Symptomatik noch mit dem Tinnitus begründen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör und stellt die Beweiskraft des Gutachtens vom 24. Juni 2015
in Abrede. Er stellt sich auf den Standpunkt, der vorinstanzlichen
Arbeitsfähigkeitsfeststellung liege ein gravierende Mängel aufweisendes
Gutachten eines voreingenommenen und unzureichend informierten Experten
zugrunde. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt damit unrichtig
und unvollständig festgestellt.  
 
4.  
 
4.1. Soweit sich der Versicherte in seinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift seitenweise auf eine wörtliche Wiedergabe der schon im
kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation beschränkt, ohne sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist auf seine Vorbringen nicht
weiter einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. und E. 2.3 S. 246 f.;
Urteil 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 2.3).  
 
4.2. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Begutachtung "unter
Mitwirkung einer Dolmetscherin" durchgeführt worden sei, wird in der Beschwerde
vorgebracht, Dr. med. D.________ habe diese nicht etwa selber beigezogen;
vielmehr habe der Gutachter erwähnt, dass der Versicherte die deutsche Sprache
überdurchschnittlich gut beherrsche. Abgesehen davon, dass die Formulierung
"unter Mitwirkung einer Dolmetscherin" offen lässt, wer den Beizug derselben
initiierte, kann nicht nachvollzogen werden, was der Beschwerdeführer aus
seiner Präzisierung ableitet. Insbesondere vermag er damit eine offensichtliche
Unrichtigkeit der festgestellten aggravatorischen Tendenzen nicht darzutun.  
 
4.3. Zu Unrecht wird in der Beschwerde weiter beanstandet, die Vorinstanz habe
dem Umstand, dass Dr. med. D.________ der Bericht der Klinik C.________ vom 29.
Dezember 2014 nicht vorlag, keine beweiskraftmindernde Wirkung beigemessen mit
der Begründung, dem Gutachter hätten die "weitergehende Angaben" enthaltende
Zusammenfassung der Krankengeschichte derselben Klinik vom 15. Januar 2015
vorgelegen. Denn als massgebend ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz
zu betrachten, dass Dr. med. D.________, wie verbindlich feststeht, über die
Zusammenfassung vom 15. Januar 2015 Kenntnis vom Inhalt des Berichts vom 29.
Dezember 2014 erlangte. Dass Dr. med. D.________ nicht wissen konnte, dass der
Klinikbericht vom 15. Januar 2015 "weitergehende Angaben" enthielt und es sich
insoweit um eine vorinstanzliche "ex-post"-Feststellung handelt, wie der
Beschwerdeführer einwendet, ist irrelevant.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt, weil die Vorinstanz mit keinem Wort auf sein Vorbringen
eingegangen sei, dass der Gutachter einen schlichtweg nicht existierenden
"zweiten Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 20. März 2015"
erwähne, obwohl die Zitierung aus nicht vorhandenen Berichten zu einer totalen
Disqualifikation des Experten führen müsse. Es trifft zu, dass das Gutachten im
einleitenden Abschnitt "Ausgangslage und Anlass für die aktuelle Abklärung" den
Hinweis auf einen zweiten Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ vom
20. März 2015 enthält, welcher sich nicht bei den Akten befindet und offenbar
nicht existiert. Indessen lässt sich unschwer erkennen, dass es sich um den auf
den folgenden, den eigentlichen Kern des Gutachtens bildenden Seiten (in den
Abschnitten "Psychiatrisch relevante Akten" und "Medizinische und
versicherungsmedizinische Beurteilung") richtig wiedergegebenen Bericht des Dr.
med. B.________ vom selben Datum handelt. Dieser einfache Verschrieb mindert
die Beweiskraft des Gutachtens offensichtlich nicht. Bei dieser Sachlage lässt
sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht keinen Anlass sah, dies zu
thematisieren.  
 
4.5. Als weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt der
Beschwerdeführer zu Unrecht, im angefochtenen Entscheid werde nicht auf sein
Vorbringen eingegangen, wonach Dr. med. D.________ bei ihm trotz Vorliegen von
elf depressiven Symptomen lediglich eine leichtgradige depressive Störung
festgestellt habe, für welche nach der ICD-Klassifikation maximal drei Symptome
gegeben sein dürften. Das kantonale Gericht hat sich mit dem Schweregrad der
depressiven Störung unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen Einschätzungen
des Dr. med. D.________ und des Dr. med. B.________ und damit implizit auch mit
dem entsprechenden beschwerdeführerischen Vorbringen einlässlich
auseinandergesetzt. Damit ist dem Gehörsanspruch Genüge getan.  
 
4.6. Die Vorinstanz legte - trotz gegenteiliger Behauptungen des
Beschwerdeführers - nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die vom Gutachter
festgestellten Inkonsistenzen (betreffend das Hörvermögen bzw. die
Sprachbarriere und das Pendeln) nicht erstellt sind, was aber die Beweiskraft
des Gutachtens mit Bezug auf die wesentlichen Grundaussagen nicht zu schmälern
vermag. Es kann auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.  
 
4.7. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich mit dem Unterlassen einer
tagesklinischen Behandlung keiner "unentschuldbaren Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG schuldig gemacht", geht ins Leere.
Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die (unbestritten) feststehende
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die empfohlene Behandlung nicht aufnahm, im
Zusammenhang mit dem Schweregrad der depressiven Störung zu würdigen (vgl. auch
E. 4.9 nachfolgend) und festzustellen, dass die ihm von der IV-Stelle
auferlegte Schadenminderungspflicht in Form weiterer fachpsychiatrischer
Behandlung dazu beitragen solle, allfällige Exacerbationen rechtzeitig
aufzufangen. Auch diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind nicht zu
beanstanden.  
 
4.8. Nach dem Gesagten kann von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
des massgeblichen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid keine Rede sein. Auch
inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es dem
Gutachten des Dr. med. D.________ vom 24. Juni 2015 Beweiswert zuerkannte, ist
nicht ersichtlich.  
 
 
4.9. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht auseinander mit der im angefochtenen
Entscheid wegen des Tinnitus (welcher hier, wie im Regelfall, aufgrund der
somatisch unauffälligen Verhältnisse als organisch nicht objektiv ausgewiesenes
Beschwerdebild zu betrachten ist; vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7 ff. S. 253 ff.)
vorgenommenen Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281, aufgrund welcher
die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung eine versicherungsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte.  
Zu prüfen bleibt, wie es sich verhält, wenn das zwischenzeitlich (nach dem
angefochtenen Entscheid) ergangene, in BGE 143 V 409 publizierte Urteil 8C_841/
2016 vom 30. November 2017 berücksichtigt wird. Danach sind auch die Folgen von
lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen
an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen: In der Kategorie des
funktionellen Schweregrads ist vorab dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr.
med. D.________ lediglich eine depressive Störung leichten Grades
diagnostizierte und aufgrund derselben eine geringfügige Arbeitsunfähigkeit von
(insgesamt) 20 % attestierte. Sodann ist nicht von einer ins Gewicht fallenden
Komorbidität auszugehen, da aufgrund des angefochtenen Entscheides verbindlich
feststeht, dass die Hörgeräteversorgung eine deutliche Verbesserung des
Hörvermögens sowie der damit verbundenen Einschränkungen gebracht hat und sich
der Tinnitus seither nicht mehr so störend auswirkt. Schliesslich steht in
Bezug auf Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren
fest, dass sich die bisherigen Massnahmen bei guter Compliance des Versicherten
insgesamt positiv auswirkten und von einer Weiterführung der Gesprächstherapie
sowie der medikamentösen Behandlung mittelfristig eine weitere Stabilisierung
erwartet werden kann. Was die auch von der Vorinstanz festgestellte Tatsache,
dass der Versicherte nach dem Austritt aus der Klinik C.________ (19. Dezember
2014) die zwecks Erhöhung der psychischen Stabilität und der Belastbarkeit
(zusätzlich) empfohlene Behandlung in der Tagesklinik nicht aufnahm, wird
geltend gemacht, der Versicherte habe sich dort zu einem Erstgespräch
eingefunden, doch habe man in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Eintritt in
die Tagesklinik verzichtet und eine Behandlung sei dort im Übrigen auch gar
nicht vorgesehen gewesen. Da sich keine entsprechenden Hinweise in den Akten
finden, erübrigt es sich, auf diese Einwände weiter einzugehen. Was die
Komplexe "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" anbelangt, kann auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der
Kategorie der Konsistenz ist zu berücksichtigen, dass lediglich eine
geringfügige Einschränkung des Aktivitätsniveaus besteht. Bei dieser Sachlage
sind auch bei Einbezug der leichten depressiven Störung in die
Indikatorenprüfung die postulierten funktionellen Auswirkungen der erhobenen
Befunde auf die Arbeitsfähigkeit beweismässig nicht hinreichend erstellt. Aus
diesem Grund ändert sich, auch wenn man dem mit Urteil 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 Entschiedenen Rechnung trägt, nichts daran, dass eine relevante
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. 
 
4.10. Bei dieser Sachlage hat es mit der Verneinung eines Leistungsanspruches
sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung und
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten) kann indessen entsprochen
werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten
war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs.
4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Gian Andrea
Danuser als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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