Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 430/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_430/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. April 2017 (VBE.2017.66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ wurde von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab 1. März
1993 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 20. Februar 1995).
Nachdem die Verwaltung festgestellt hatte, dass der Versicherte seit 2.
November 1999 wieder in einem Vollpensum im angestammten Beruf als Metzger
arbeitete, hob sie die Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades
von rund 10 % rückwirkend per 1. Dezember 1999 auf (Verfügung vom 29. Juli
2003). 
Im November 2010 meldete sich B.________ unter Hinweis darauf, dass er seit
einem am 12. Januar 2010 erlittenen Unfall an Schulter- und
Wirbelsäulenbeschwerden leide, erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle prüfte die Verhältnisse und lehnte einen
Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. Januar 2013 ab (ermittelter
Invaliditätsgrad: 13 %). 
Auf die von B.________ im Januar 2013 eingereichte Neuanmeldung trat die
IV-Stelle am 22. Mai 2013 nicht ein. 
Im Juli 2015 machte B.________ eine Verschlimmerung der Schulter- und
Rückenbeschwerden geltend. Die IV-Stelle klärte die medizinischen, erwerblichen
und persönlichen Verhältnisse ab und stellte mit Vorbescheid vom 19. Januar
2016 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Auf den Einwand des
Versicherten hin gab sie bei der medexperts ag, St. Gallen, ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (erstattet am 30. August und ergänzt am
12. Oktober 2016). Nach Einholung einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 24. Oktober 2016 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von
23 % und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 5. Dezember 2016). 
 
B.   
Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben. Es
seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine
halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter seien weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.   
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente,
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle bzw. die Vorinstanz
zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wird dem medexperts-Gutachten vom 30. August
2016 (samt ergänzender Stellungnahme vom 12. Oktober 2016) Beweiskraft
beigemessen. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des RAD vom 24. Oktober
2016 stellte die Vorinstanz fest, dem Versicherten sei eine leidensangepasste
Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Sie bestätigte den von der IV-Stelle anhand eines
(im Übrigen unangefochten gebliebenen) Einkommensvergleichs ermittelten,
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er
stellt sich auf den Standpunkt, das medexpertsGutachten vom 30. August 2016 sei
widersprüchlich und leide an so gravierenden Mängeln, dass diese nicht durch
die Beantwortung der nachträglich gestellten Ergänzungsfragen wiedergutgemacht
werden könnten. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Sowohl der
orthopädische als auch der psychiatrische Gutachter hätten "äusserst schlampig"
gearbeitet und Diagnosen gestellt, welche klarerweise nicht vorlägen bzw. nach
der ICD-10-Kodierung gar nicht existierten. Die Gutachter hätten ihre
Glaubwürdigkeit verspielt und die von ihnen festgehaltenen Resultate erweckten
Misstrauen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfordern der Anspruch auf
ein faires Verfahren und der Untersuchungsgrundsatz unter den gegebenen
Umständen die Anordnung einer neuen Begutachtung.  
 
3.  
 
3.1. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht - vorbehältlich offenkundiger Mängel - seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine
Tatfrage dar. Dagegen sind sowohl die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) als auch die Frage nach der
rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei
überprüfbare Rechtsfragen.  
 
4.  
 
4.1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verstiess die Vorinstanz nicht
gegen Bundesrecht, als sie erkannte, das medexperts-Gutachten vom 30. August
2016 mit der eingeholten Ergänzung vom 12. Oktober 2016 genüge den von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen und sei voll beweiskräftig. Die vom
Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen den Beweiswert des Gutachtens
nicht zu erschüttern:  
 
4.1.1. Aus der vom RAD-Arzt am orthopädischen Gutachten vom 30. August 2016
geäusserten Kritik vom 14. September 2016 vermag der Beschwerdeführer schon
deshalb nichts (mehr) zu seinen Gunsten abzuleiten, weil der orthopädische
medexperts-Gutachter Dr. med. D.________ dieser im Rahmen der ergänzenden
Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 durch eine Präzisierung und Erläuterung der
vom RAD beanstandeten Punkte Rechnung trug. Dass dem so ergänzten
medexperts-Gutachten volle Beweiskraft zukam, anerkannte schliesslich auch der
RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016,
wonach auf die medexperts-Beurteilung, insbesondere die darin attestierte
Arbeitsfähigkeit von 80 %, abgestellt werden könne und keine weiteren
Abklärungen erforderlich seien.  
 
4.1.2. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus der Tatsache, dass der
orthopädische Gutachter Dr. med. D.________ einen ICD-10-Code verwechselte
(indem er M53.1 [Zervikobrachial-Syndrom ohne Bandscheibenschaden] statt M50.3
[sonstige zervikale Bandscheibendegeneration] schrieb), nicht schliessen, dass
das Gutachten insgesamt nicht lege artis erstellt worden sei. Dr. med.
D.________ konnte das Versehen in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 auf
einfache und nachvollziehbare Art berichtigen. Zudem blieb die Korrektur ohne
Einfluss auf das Ergebnis, weil die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigten, unabhängig davon,
ob diese als Zervikobrachial-Syndrom ohne Bandscheibenschaden oder als sonstige
zervikale Bandscheibendegeneration zu qualifizieren waren. Es versteht sich von
selbst, dass dieser einfach zu korrigierende, die Arbeitsfähigkeitsschätzung
von vornherein nicht tangierende Verschrieb nicht geeignet ist, die Qualität
des gesamten medexperts-Gutachtens in Frage zu stellen.  
 
4.1.3. Inwiefern die der Gutachtensstelle mit Schreiben des RAD vom 30.
September 2016 unterbreiteten Fragen, welche der Beseitigung verschiedener
Unklarheiten dienten und ergebnisoffen gestellt waren, suggestiver Natur sein
sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Zu
Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem orthopädischen Gutachter auch vor, er
habe die Ergänzungsfragen des RAD nicht schlüssig, sondern mit "Wischiwaschi"
beantwortet: Seine ursprüngliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von
"mindestens 60 %" in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben
und Tragen von Lasten über 5 kg, namentlich rechts (adominant), präzisierte Dr.
med. D.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2016. Er
bezifferte die Arbeitsfähigkeit in den vom RAD vorgeschlagenen, "optimalst
angepassten" Tätigkeiten (einhändig durchführbare Arbeiten wie etwa
sprachgesteuerte Kommunikation in Callcentern, einfache Überwachungs-, Prüf-
und Kontrolltätigkeiten, Bedienung und Überwachung von halbautomatischen
Maschinen oder Produktionseinheiten) mit 80 %. Diese sich auf ein optimiertes
Zumutbarkeitsprofil beziehende Einschätzung scheint ohne weiteres
nachvollziehbar: Vorab nannte Dr. med. D.________ bereits im Gutachten vom 30.
August 2016 mit "mindestens 60 %" ein gegen oben offenes Mindestmass, wobei er
in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 erklärte, er habe damit dem Umstand
Rechnung tragen wollen, dass der Versicherte seit einiger Zeit keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und ein schrittweiser Einstieg in den
Arbeitsmarkt sinnvoll sei. Sodann stimmt damit auch überein, dass Dr. med.
D.________ von Anfang an (d.h. bereits im Gutachten vom 30. August 2016)
angegeben hatte, die von der ganztägigen Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit
ausschliesslichem Einsatz des linken dominanten Armes ausgehende frühere
Einschätzung eines anderen Gutachters (Gutachten des Dr. med. F.________,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. April 2014) decke sich "grundsätzlich" mit
seiner Beurteilung und seine "etwas tiefere Einschätzung" beruhe auf der
(zusätzlichen) Berücksichtigung der Schwierigkeiten, eine derartige Stelle zu
finden. Es ist nachvollziehbar und überzeugend, dass Dr. med. D.________ bei
Ausblendung dieses invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Faktors
(vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; Urteil 9C_485/2014 vom 28.
November 2014 E. 3.3.1) und unter Zugrundelegung eines optimierten
Zumutbarkeitsprofils schliesslich in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 zu
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gelangte.  
 
4.1.4. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren übt der Beschwerdeführer auch
Kritik am psychiatrischen Teilgutachten. Der Gutachter Dr. med. G.________,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als einzige Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung fest, wobei
er angab, diese wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht in quantitativer
Hinsicht aus, sondern nur insofern, als dem Versicherten Tätigkeiten, die er
alleine ausüben müsste, unzumutbar seien. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es
sich nicht, eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen, wie
sie gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich für sämtliche psychischen Erkrankungen
durchzuführen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 in fine S. 428 f.). Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass Dr. med. G.________ die
Anpassungsstörung ICD-10 F43.2 als chronisch bezeichnete, obwohl sie in dieser
Form in der ICD-10 nicht existiert, genügt nicht, um die Arbeit des Gutachters
als "schlampig" zu bezeichnen. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer
an dieser Stelle darauf, wie im kantonalen Verfahren auf den von ihm
eingeholten Bericht der Klinik H.________ vom 25. Januar 2017 zu verweisen; da
er damit eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen
lässt, erübrigen sich Weiterungen.  
 
4.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Einwänden gegen das medexperts-Gutachten, vom 30. August 2016 einschliesslich
Ergänzung vom 12. Oktober 2016 nicht durchdringt. Kommt dem ergänzten
medexperts-Gutachten nach dem Gesagten Beweiswert zu und waren die IV-Stelle
und die Vorinstanz in der Lage, den Leistungsanspruch des Versicherten auf
dieser Grundlage zu beurteilen, konnten sie ohne Rechtsverletzung von weiteren
Sachverhaltsabklärungen absehen. Ein derartiger Verzicht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel ist zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt -
wie hier der Fall - umfassend abgeklärt worden ist und von zusätzlichen
Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können. Die
antizipierte Beweiswürdigung verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz
noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) und stellt auch keine Verletzung des Gebots der
Verfahrensfairness nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 EMRK dar (vgl. Urteil 8C_590/2015
vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV
Nr. 33 S. 102). Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen sind
allesamt unbegründet.  
 
5.   
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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