Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 422/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_422/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. April 2017 (IV 2015/189). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1963 geborene A.________ arbeitet zu 60 % als Fundraiserin bei der
B.________. Aufgrund der Folgen eines im April 2003 erlittenen Verkehrsunfalles
meldete sie sich am 19. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine
polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte, führte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) weitere medizinische Abklärungen
durch. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches
Gutachten ein, das vom 30. November 2014 datiert. Die IV-Stelle zog die Akten
der Suva bei und verneinteeinen Leistungsanspruch nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren, da zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Verfügung vom 18. Mai 2015). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 27. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr seit
Ablauf des Wartejahres mindestens eine Viertelsrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruches auf rechtliches Gehör rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihr die
Vorinstanz das im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geänderte
Invalideneinkommen nicht vorangezeigt habe, dringt sie nicht durch: Der
Streitgegenstand umfasst in concreto den Anspruch der Versicherten auf eine
Invalidenrente. Die Vergleichseinkommen bilden demgegenüber nur Teilaspekte,
welche die Leistung (mit-) bestimmen (BGE 125 V 413 E. 2b und d S. 416 f.).
Stellen diese somit lediglich ein Begründungselement des Streitgegenstandes
dar, so durfte das kantonale Gericht das Invalideneinkommen im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 61lit. d Satz 1 ATSG) ohne Weiteres
anders beurteilen als die verfügende Behörde, auch wenn die Beschwerdeführerin
diesen Punkt nicht explizit angefochten hat (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/
2010 E. 4.2). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes kann daher
nicht ausgemacht werden.  
Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor: Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Entscheid klar zu erkennen gegeben, dass sie das
Invalideneinkommen innerhalb der LSE 2004 gestützt auf die Ziffer 23 der
Tabelle TA7 (Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) bestimmt. Mit
Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es ist nicht
erforderlich, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil
9C_402/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). 
 
2.2. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, der von der Suva ermittelte
Invaliditätsgrad bleibe gegenüber der IV-Stelle verbindlich, da - wie die
Beschwerdeführerin selber einräumt - grundsätzlich keine Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung
besteht (vgl. BGE 133 V 549; Urteil 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3).
Triftige Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung sind nicht
ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt
(zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S.
303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es bestehe kein Grund, von der 80%igen
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten abzuweichen, wie sie dem
psychiatrischen Gutachten der Dr. med. C.________ vom 30. November 2014 zu
entnehmen sei. Ferner hat die Vorinstanz für das Jahr 2004 einen
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchgeführt und dem Valideneinkommen von
Fr. 73'413.- ein Invalideneinkommen von Fr. 47'885.- gegenüber gestellt.
Letzteres hat sie anhand der Tabelle TA7 der LSE 2004 (Anforderungsniveau 4,
Frauen, Ziffer 23 [Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]) festgelegt
und auf einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) verzichtet.
Gestützt darauf hat das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von (gerundet)
35 % ermittelt und die Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigt.  
 
3.2. Die Beschwerde stellt den Beweiswert der psychiatrischen Expertise der Dr.
med. C.________ nicht in Abrede (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352). Auch das Valideneinkommen von Fr. 73'413.- ist unbestritten
geblieben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Streitig und zu prüfen ist
allein das Invalideneinkommen.  
 
4.  
 
4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).  
 
4.2. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von
der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E.
3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003
IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz ist nicht absolut, sondern
kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7
("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Tätigkeit,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und
öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere
Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt, und wenn der versicherten Person
der öffentliche Sektor auch offen steht (vgl. statt vieler: Urteile 8C_704/2009
vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen und 9C_599/2011 vom 13. Januar
2012 E. 4.3).  
 
4.3. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der
LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Dasselbe gilt für die Wahl der massgebenden Stufe
(Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4) beim statistischen Lohnvergleich (SVR 2008
IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2; Urteil 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E.
4.3).  
Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint
hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende
Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer
spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Prüfung solcher
bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und
kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche
Unrichtigkeit hin überprüft werden. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen
in der massgeblichen LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Invalidität sei gemäss dem Gutachten
der Dr. med. C.________ nach demjenigen Einkommen zu bemessen, welches bei
einem Pensum von 80 % in einer einfachen Verkaufstätigkeit erzielt werden
könne. Dafür sei das standardisierte Einkommen (LSE 2004) gemäss Ziffer 27 der
Tabelle TA7 (Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel,
Anforderungsniveau 4, Frauen [Fr. 3'756.-]) am zutreffendsten. Alsdann sei ein
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.  
 
4.4.2. Die Einwände betreffend die zumutbare Verweistätigkeit greifen aus
folgenden Gründen zu kurz: Wohl ging Dr. med. C.________ davon aus, dass die
Versicherte an einem weniger anspruchsvollen Arbeitsplatz als dem jetzigen bei
der B.________, "z.B. bei einer einfachen Verkaufstätigkeit", zu 80 %
arbeitsfähig sei (psychiatrisches Gutachten, S. 38). Indessen schliessen die in
der psychiatrischen Expertise beschriebenen Einschränkungen (Schwankungen in
der Konzentrationsfähigkeit; erhöhte Ermüdbarkeit) nicht aus, dass auch in den
besser entlöhnten Hilfsarbeiten, welche die Vorinstanz herangezogen hat, ein
Einsatz denkbar wäre (so namentlich Ziffer 23 [Andere
kaufmännisch-administrative Tätigkeiten] oder Ziffer 22 [Sekretariats- und
Kanzleiarbeiten]). Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung
selber an, sie habe die Handelsschule nachgeholt und verfüge daher über eine
(verwertbare) kaufmännische Ausbildung (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22).
Im Laufe ihres bisherigen Berufslebens (vgl. dazu E. 4.5.2) konnte sie denn
auch Erfahrungen im kaufmännisch-administrativen Bereich sammeln (vgl.
psychiatrisches Gutachten, S. 20 ff. ["Lebensgeschichte"]). Vor diesem
Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit die (implizite) Annahme des
kantonalen Gerichts, wonach sich eine angepasste Tätigkeit im Büro besser eigne
als eine solche im Verkauf, qualifiziert unrichtig sein soll, zumal Dr. med.
C.________ eine Verkaufstätigkeit bloss beispielhaft erwähnte. Daher hat die
Vorinstanz von ihrem Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Umschreibung der
zumutbarerweise in Betracht fallenden Tätigkeiten und die Wahl des
massgeblichen Ausgangslohnes keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht.  
 
4.4.3. Die Anwendung der Tabelle TA7 ist im Übrigen zu Recht unbestritten
geblieben: Diese erlaubt vorliegend eine genauere Bestimmung des
Invalideneinkommens als die Tabelle TA1, welche die
kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten nicht separat ausweist. Überdies steht
der Beschwerdeführerin der öffentliche Sektor ohne Weiteres offen (vgl. E.
4.2).  
 
4.5.   
 
4.5.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht
publiziert in: BGE 135 V 297).  
 
4.5.2. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei ein Abzug von 10 bis 15
% angezeigt, ist dem vorab zu entgegnen, dass das Alter der 1963 geborenen
Versicherten für sich allein praxisgemäss nicht abzugsrelevant ist (Urteil
9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig fällt
der Aspekt der fehlenden Dienstjahre ins Gewicht, da dessen Bedeutung im
privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75
E. 5a/cc; Urteil 8C_351/2014 von 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Mit Blick auf das
einschlägige Anforderungsniveau 4 ist demnach - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin - von untergeordneter Bedeutung, dass sie im Rahmen einer
zumutbaren Verweistätigkeit keine Dienstjahre aufweisen kann. Ferner ist die
Versicherte gelernte Arztgehilfin (medizinische Praxisassistentin), hat die
Handelsschule absolviert und verfügt - anders als in der Beschwerde behauptet
wird - mit Blick auf die früheren Tätigkeiten als Filialleiterin bei der
D.________ AG und der E.________ AG durchaus über Berufserfahrung im
Administrativbereich (vgl. Zeugnisse vom 27. September 1993 und 2. März 2002).
Ein Abzug aufgrund eines Berufswechsels fällt damit, wie das kantonale Gericht
zutreffend erwogen hat, ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführerin bei der B.________ - wenn auch nicht in optimal angepasster
Form - bereits eine Bürotätigkeit ausübt. Auch im Übrigen sind keine
abzugsrelevanten Umstände ersichtlich.  
 
5.   
Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen - auf der Basis einer
80%igen Arbeitsfähigkeit - im Grundsatz korrekt ermittelt. Dieses ist
geringfügig auf Fr. 47'893.- ([Fr. 4'797.- x 12] x 41.6 / 40 x 0.8) zu
korrigieren. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr.
73'413.- (E. 3.2) resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
(aufgerundet: 35 %). Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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