Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 41/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_41/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin,

1.       B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
2.       C.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers; Verschulden),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 16. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, D.________ und C.________ amteten als Mitglieder des
Verwaltungsrates der am 20. Juni 2008 gegründeten E.________ AG, zunächst mit
Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Verwaltungsratspräsidenten B.________
(Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) sowie hernach mit
Kollektivunterschrift zu zweien ohne den Präsidenten (SHAB-Eintrag). Das
Unternehmen war der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen.
Nachdem am 6. Mai 2013 der Konkurs über die E.________ AG eröffnet worden war
(seither: E.________ AG in Liquidation) und dieerste Gläubigerversammlung am
19. Juli 2013 stattgefunden hatte, lag der Kollokationsplan vom 10. bis 29.
Juni 2014 beim Konkursamt auf (SHAB-Eintrag). Gestützt darauf kontrollierte der
Revisor der Ausgleichskasse am 4. August 2014 die Buchhaltung der Gesellschaft
der Jahre 2012/2013 und erfasste für diverse Arbeitnehmer nicht deklarierte
Lohnzahlungen und überhöhte Spesen. Auf dieser Basis berichtigte die
Ausgleichskasse im August 2014 gegenüber dem Konkursamt ihre
Forderungsanmeldung. Am 26. September 2014 fand die zweite Gläubigerversammlung
im Konkursverfahren statt. Vom 28. November bis 17. Dezember 2016 wurde der
bereinigte und ergänzte Kollokationsplan erneut aufgelegt (SHAB-Eintrag).
Gemäss SHAB-Eintrag legte das Konkursamt ab diesem Datum die provisorische
Verteilungsliste für die in der 1. Klasse zugelassenen Forderungen unter
Hinweis auf ein zehntägiges Beschwerderecht auf.

A.b. Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse B.________,
A.________ und C.________ - in solidarischer Haftung - auf, Schadenersatz für
noch ausstehende AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-,
Betreibungs- und Verzugszinskosten) in der Höhe von Fr. 716'688.50 zu bezahlen.
Während die an C.________ gerichtete Verfügung unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, erhoben B.________ und A.________ je Einsprache. Diese beschied die
Ausgleichskasse abschlägig (Einspracheentscheide vom 24. November 2015).

B. 
Die dagegen von B.________ und A.________ angehobenen Beschwerdeverfahren
vereinigte das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 wies
es die Rechtsmittel ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sowie der
"Verfügung" der Ausgleichskasse.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wobei die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51)
erreicht ist. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

1.2. Soweit die Aufhebung (auch) der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.
Juni 2015 verlangt wird, ist darauf nicht einzugehen. Der Einspracheentscheid
(vom 24. November 2015), nicht die Verfügung, bildete Anfechtungsgegenstand des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit an die Stelle der
Verfügung. Diese, soweit angefochten, hat seit Erlass des Einspracheentscheids
jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende S. 374 f.; 131
V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2, in: SVR
2016 AHV Nr. 15 S. 42).

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich
in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich
offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten
Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104 f.).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.
716'688.50 geschützt hat.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung
(Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34
ff. AHVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies insbesondere die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers
(BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen) sowie deren
Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit (Missachtung von Vorschriften betreffend
die Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Beiträge), des qualifizierten
Verschuldens (und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab [vgl. auch BGE 108 V 199 E. 3a S. 202 f. und seitherige
Rechtsprechung; ferner Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach
Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1071 ff., insb. S. 1077]) und des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und
dem Eintritt des Schadens (BGE 119 V 401). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24.
November 2015 erkannt, der Beschwerdegegnerin sei ein Schaden in Höhe von Fr.
716'688.50 (AHV-Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zur Konkurseröffnung
am 6. Mai 2013) entstanden, welchen u.a. der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG (mit
Kollektivunterschrift zu zweien) - und damit als für die fristgerechte
Begleichung der gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV monatlich zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge verantwortliches formelles Organ der Unternehmung -
schuldhaft verursacht habe.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der
Schadensbetrag sei, da sich die Beitragspflicht nur auf realisierte Löhne
beziehe und nur diese in die Schadensberechnung einbezogen werden dürften, zu
hoch veranschlagt. Insbesondere habe der Revisor der Ausgleichskasse anlässlich
seiner am 12. Oktober 2012 und 4. August 2014 durchgeführten
Arbeitgeberkontrollen nicht sorgfältig geprüft, ob die Zahlungen der
deklarierten Löhne auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Dies treffe nicht
zu auf in den Jahren 2011 und 2012 angegebene Löhne in der Höhe von insgesamt
rund Fr. 347'000.-. Ferner habe er im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses
über die E.________ AG am 6. Mai 2013 nicht mehr als deren Verwaltungsrat
fungiert. Vielmehr sei er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8.
Februar 2013 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Weshalb diese Änderung nicht
durch die Gesellschaft weitergeleitet und entsprechend im Handelsregister
vermerkt worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Schliesslich könne ihm infolge
diverser Sanierungsbemühungen und Versuche seinerseits, die ausstehenden
Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, sowie des wegen der Abhängigkeit von
den Banken nicht vorhandenen finanziellen Handlungsspielraums keine
grobfahrlässige Verursachung des entstandenen Schadens vorgeworfen werden.

5.

5.1. In Bezug auf die Schadenshöhe wurde im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend festgehalten, dass lediglich realisierter massgebender
AHV-pflichtiger Lohn in die Schadenssumme einzubeziehen ist (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] H 364/00 vom 4. März 2002 E. 2a mit Hinweis; ferner
Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, 2008, Rz. 428 [samt Fn. 619] und 437). Wie das kantonale Gericht erkannt
hat, hat die E.________ AG der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2012 bzw. 1.
März 2013 mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Lohnabrechnungen
der von ihr in den Jahren 2011 und 2012 "ausbezahlten Löhne" eingereicht und
diese demnach als von ihr auch tatsächlich entrichtet in ihre Abrechnung
aufgenommen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus der damaligen
Darstellung der Arbeitgeberin selber noch aus den vom Revisor der
Ausgleichskasse am 12. Oktober 2012 und 4. August 2014 durchgeführten
Arbeitgeberkontrollen. Anlässlich Letzterer war die komplette Buchhaltung von
Januar 2012 bis zur Konkurseröffnung am 6. Mai 2013 kontrolliert und namentlich
die effektiv ausbezahlten Verdienste mit den von der Gesellschaft deklarierten
Löhnen verglichen worden. Der Umstand, dass der Revisor keine diesbezüglichen
Beanstandungen erhoben hatte, was bei nicht ausbezahlten Löhnen in der vom
Beschwerdeführer angeführten Grössenordnung zweifelsfrei zu erwarten gewesen
wäre, stellt ein starkes Indiz für den Wahrheitsgehalt der dannzumaligen
Angaben des Unternehmens dar. Dieses hatte überdies auf eine Anfechtung der auf
den betreffenden Abrechnungen basierenden Beitrags- und Nachzahlungsverfügungen
der Beschwerdegegnerin verzichtet. Durch die Möglichkeit, sich gegen eine
Nachzahlungsverfügung zu wehren, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die
Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit
ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Vorbehalten
bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine
zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten
Beiträge ergeben (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 116/85 vom 23.
November 1990 E. II/1b, in: ZAK 1991 S. 125). So verhält es sich hier jedoch
nicht.

5.2. Bestehen demnach keine Anzeichen für offensichtlich unrichtige
Feststellungen der Vorinstanz über die Bemessung der Schadenshöhe, dringt der
Beschwerdeführer mit seiner Einrede nicht durch. In Anbetracht der klaren
Beweislage erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach allfällig beantragten bzw.
geleisteten Insolvenzentschädigungen gemäss Art. 51 ff. AVIG, zumal diese
ohnehin höchstens die Lohnforderungen der letzten vier Monate vor der
Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG) und nur diejenigen der Arbeitnehmer,
nicht aber der leitenden Angestellten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; vgl. auch
Reichmuth, a.a.O., Rz. 435 ff.) hätten betreffen können.

6.

6.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit der ausserordentlichen
Generalversammlung der Gesellschaft am 8. Februar 2013, also namentlich im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 6. Mai 2013, habe einzig noch C.________ dem
Verwaltungsrat angehört, ist ihm mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten,
dass sich bezüglich dieser Generalversammlung Unterlagen weder in den Akten
finden lassen noch seitens des Beschwerdeführers beigebracht wurden. Ebenso
fehlt es an einem Schreiben an das Handelsregister, welches die behauptete
Abwahl einzelner Verwaltungsräte belegen würde.

6.2. Ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat des
Unternehmens bereits auf dieses Datum hin ist somit nicht erstellt. Die
Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich daher auch in dieser Hinsicht nicht
als qualifiziert unrichtig; dies umso weniger, als rechtsprechungsgemäss für
den Nachweis eines derartigen Ausscheidens bei unverändert belassenem
Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit verlangt wird (das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein,
vgl. Urteile 9C_424/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.1 und 9C_109/2010 vom 28.
April 2010 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 V 61 E. 4b S. 62).

7.

7.1. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer ein Verschulden an dem der
Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden. Er beruft sich zur Hauptsache, wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die sog. "Business Defense".

7.2. Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im
konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das
fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen
oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit
ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in
vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen
Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere
Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder
nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 f.; Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] H 28/84 vom 21. August 1985 E. 2, in: ZAK 1985 S.
575). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger
finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die
Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings
nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber
zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen
(insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber
auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage
annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (
BGE 108 V 183 E. 2 S. 188; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 97/90
vom 30. Januar 1992 E. 4b, in: ZAK 1992 S. 246, und H 195/04 vom 18. Mai 2005
E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 530; ferner Reichmuth,
a.a.O., Rz. 668 und Fn. 941). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind
dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten
und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der
Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung
erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen
finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände
zu verzeichnen sind (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 405/99 vom 23.
August 2000 E. 4a mit diversen Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift ein, von den seit
ihrer Gründung im Jahr 2008 vorhandenen Liquiditätsproblemen der E.________ AG
gewusst zu haben. Auf Grund der durch die Gesellschaft stets geleisteten
"qualitativ guten Arbeit" und namentlich den an der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 8. Februar 2013 beschlossenen Sanierungsmassnahmen habe
der Verwaltungsrat indessen berechtigtermassen darauf vertrauen dürfen, dass
sich das Unternehmen liquiditätsmässig verbessern werde und allfällige
Beitragsausstände beglichen werden könnten. Mit der Vorinstanz ist bezüglich
dieser Argumente darauf hinzuweisen, dass der bloss subjektive Glaube eines
Organs an die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, beispielsweise gestützt auf
die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, nicht genügt, selbst wenn das Organ
dies durch ein Darlehen bekundet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H
167/200 vom 14. April 2003 E. 4). Bestehen beträchtliche Ausstände, muss stets
damit gerechnet werden, dass einer der Gläubiger zu einer aussergerichtlichen
Schuldensanierung nicht Hand bietet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H
195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.5). Je länger die Liquidationsprobleme andauern
und die nicht geleisteten Beiträge sich summieren, umso weniger kann sich ein
Organ auf die hiervor beschriebene "Business Defense" berufen. Dies hat auch
für die vorliegend zu beurteilende Situation zu gelten, in welcher im Zeitraum
von Dezember 2008 bis Mai 2013 Ausstände in der Höhe von rund Fr. 716'000.-
angefallen sind (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18.
Mai 2005 E. 4.4).

7.3.2. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
beachtliche private Mittel in die AG eingebracht zu haben. Die Tatsache, dass
ein Organ der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel
zugewendet oder auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt nach der
Rechtsprechung grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.6 und H 69/02 vom 7.
Januar 2004 E. 4.3 mit Hinweisen) und schliesst auch im konkreten Fall das in
Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die
Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die
verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung
eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen
erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.6 und H 34/02 vom 4. März
2004 E. 5.2). Derartige Bestrebungen sind hier nicht erkennbar, geht aus den
Akten doch nicht hervor, dass im Rahmen des Gesuchs um Nachlassstundung oder
anderer Sanierungsmassnahmen die Beschwerdegegnerin je konkret miteinbezogen
worden wäre bzw. greifbare Schritte zur Bezahlung der Ausstände in die Wege
geleitet worden wären.

7.3.3. Ebenso wenig wird der Beschwerdeführer sodann durch sein Vorbringen
entlastet, mündlich stets auf die Pflicht zur Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen zu haben. Er reicht keine Belege, wie
namentlich Protokolle oder Schreiben, ein, denen zu entnehmen ist, dass er die
übrigen Verwaltungsratsmitglieder nachdrücklich zur Einhaltung der Pflichten im
Beitragswesen aufgefordert bzw. diese ihm die entsprechenden Zahlungen
bestätigt oder zumindest zugesichert hätten. Bei dieser Sachlage wäre er
gehalten gewesen, unverzüglich selber zweckdienliche Handlungen zu veranlassen,
welche die Beitragszahlung sichergestellt hätten, oder aber als Verwaltungsrat
zu demissionieren. Nicht zu hören ist er in diesem Zusammenhang im Übrigen mit
seinem Ersuchen um entsprechende Aktenedition beim Konkursamt, hatte er gemäss
Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2016 doch selber Gelegenheit erhalten,
vor Ort Einsicht in die Konkursakten zu nehmen und sich Kopien davon zustellen
zu lassen.

7.3.4. Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, "die
Globalzession auf alle unsere Konten durch die Bank F.________" habe es dem
Verwaltungsrat verunmöglicht, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen,
fehlt es auch in dieser Hinsicht an sachdienlichen Unterlagen. Weder werden
Dokumente vorgelegt, die ausweisen würden, dass der Verwaltungsrat wegen der
entsprechenden Bankverbindung über keinerlei Kompetenzen in Bezug auf
selbstständige finanzielle Transaktionen mehr verfügt hätte, noch ist auf Grund
der Akten erkennbar, dass die Darlehensgeberin durch den Beschwerdeführer
selber hinsichtlich der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge angegangen
worden wäre. Überdies erscheint es stossend, worauf bereits das kantonale
Gericht hingewiesen hat, sich als Arbeitgeberin bewusst in die Abhängigkeit
einer Bank zu begeben, um sich dann im Fall von Zahlungsausständen gegenüber
den Sozialversicherungsträgern darauf zu berufen, sich gerade deswegen
ausserstande gesehen zu haben, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen. In
Anbetracht der bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge bereits sehr früh
aufgetretenen (massiven) Zahlungsausstände ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die E.________ AG seit langem nur ungenügend finanziert war.
Von einem lediglich vorübergehenden finanziellen Engpass konnte demnach zu
keinem Zeitpunkt gesprochen werden. Unter diesen Umständen existierten keine
hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte, welche dem Beschwerdeführer bei
objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt hätten, die Gesellschaft könne
durch die Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und die
Beiträge innert nützlicher Frist nachbezahlt werden. Eine schützenswerte
unternehmerische oder betriebswirtschaftliche Überlegung, die - der Not der
Stunde gehorchend - das Eingehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Bank mit
den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Folgen entschuldigen würde, konnte
folglich gar nicht vorliegen. Die Akten deuten vielmehr darauf hin, dass die
die Sozialversicherungsbeiträge betreffenden Zahlungsrückstände schon lange vor
einem allfälligen Drängen der Bank auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits
respektive vor der Sperrung des Kontos entstanden sind.

8. 
Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach
Art. 52 Abs. 1 AHVG werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine
nähere Prüfung (vgl. E. 2 am Ende hiervor).
Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht.

9. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Kantonsgericht
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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