Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 417/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_417/2017  
 
 
Urteil vom 19. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. April 2017 (VSBES.2014.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Mai 2000 wegen Schulter- und
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem
sie von ihrer Arbeitgeberin mit Wirkung auf Ende Februar 2000 die Kündigung
erhalten hatte.  
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die Verhältnisse ab und sprach
A.________ für die Folgen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit
einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven Komponente aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 70 % mit Wirkung ab 1. August 2000
eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Mai 2002). 
 
A.b. Nach einer im Februar 2006 eingeleiteten Rentenrevision, in deren Rahmen
die IV-Stelle einen Hausarztbericht beizog, wurde die Rente A.________
unverändert weiter ausgerichtet.  
 
A.c. Im April 2011 nahm die Verwaltung eine weitere revisionsweise Prüfung des
Rentenanspruches an die Hand. Sie holte beim Hausarzt Dr. med. B.________,
Facharzt FMH Allgemeinmedizin, einen Bericht (erstattet am 23. Mai 2011) und
beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel, ein
internistisch-psychiatrisch-orthopädisches Gutachten (erstattet am 24. Januar
2012) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die
Invalidenrente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats auf (Verfügung vom 6. Januar 2014).  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 6. Januar 2014
sei aufzuheben. Die Sache sei zur korrekten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens an die Verwaltung zurückzuweisen, unter gleichzeitiger
Anordnung der Weiterausrichtung der Rente bis zur Neuverfügung. Eventualiter
seien der Versicherten weiterhin die bisherigen Leistungen (d.h. eine ganze
Invalidenrente) zuzusprechen. Subeventualiter sei ein interdisziplinäres
Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen, rheumatologischen,
angiologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines von den
Verfahrensgarantien BGE 137 V 210 und 139 V 349 erfassten medizinischen
Gutachtens, zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur
Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zu
verpflichten, der Versicherten die im Zusammenhang mit dem Gutachten des Dr.
med. C.________ vom 27. Januar 2014 entstandenen Kosten im Betrag von Fr.
5'000.- zu ersetzen. Des Weitern wurden verschiedene prozessuale Anträge
gestellt, unter anderem auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit
Partei- und Zeugenbefragung. 
Das kantonale Versicherungsgericht gab bei der Medas Luzern ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, angiologisch,
rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag, nachdem es dies den Parteien
angekündigt (Verfügung vom 21. Januar 2016) und ihnen Gelegenheit eingeräumt
hatte, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern und allfällige
Zusatzfragen zu beantragen (Verfügung vom 6. April 2016). Anschliessend brachte
es den Parteien das am 21. Oktober 2016 erstattete Medas-Gutachten zur Kenntnis
und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, wobei es gleichzeitig
in Aussicht stellte, dass es allenfalls auch eine substituierte Begründung
(lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011)
prüfen werde (Verfügung vom 31. Oktober 2016). Nach Durchführung der
beantragten öffentlichen Verhandlung, an welcher die IV-Stelle, der das
Erscheinen freigestellt worden war, nicht teilnahm, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde in dem Sinne gut, als
es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre, der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG
gewähre und für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 und der Eröffnung des
Entscheids sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, insbesondere auch den Antrag auf Ersatz
der Kosten des Parteigutachtens vom 27. Januar 2014. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über das
Hauptbegehren der Beschwerde auf Rückweisung an die IV-Stelle zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Entscheid fälle, dies unter
gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum
Neuentscheid. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens und anschliessender Neuverfügung einer Rentenrevision
nach lit. a Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision und damit zwecks
Wahrung der Rechtsweggarantie an die IV-Stelle zurückzuweisen, dies unter
gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zur
Neuverfügung. Subeventualiter seien der Versicherten weiterhin die bisherigen
Leistungen (d.h. eine ganze Invalidenrente) zuzusprechen. Subsubeventualiter
sei ein neues medizinisches Gutachten unter Einbezug mindestens der
internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als
es die von der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 17 ATSG
verfügte Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Mai 2011 (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket; SchlBest. IVG) im entschiedenen Sinne geschützt hat. 
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die
Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328).  
 
2.3. Gemäss lit. a SchlBest. IVG werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. nach dem 1. Januar 2012) überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben,
so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Artikel 8a (Abs. 2). Werden Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Absatz 1
findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).  
 
2.4. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ
unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der hier
nicht weiter interessierenden prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG,
der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und der Revision nach den SchlBest.
IVG in Betracht (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2). Eine
Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei
in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden
Rückkommenstiteln zulässig (Urteil 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit
Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, das von ihr eingeholte Medas-Gutachten
vom 21. Oktober 2016 sei in allen Belangen beweiswertig, auch hinsichtlich der
psychiatrischen Einschätzung. Es erlaube die von der Rechtsprechung gemäss BGE
141 V 281 bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
unklaren Beschwerdebildern geforderte Prüfung der Indikatoren im Rahmen eines
strukturierten Beweisverfahrens. Die Frage, ob seit 17. Mai 2002, als der
Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, eine
Veränderung in den massgebenden Verhältnissen eingetreten ist, könne klar
beantwortet werden: Der Gesundheitszustand habe sich in somatischer Hinsicht
durch hinzugekommene, neue Diagnosen objektiv eher verschlechtert, während er
in psychiatrischer Hinsicht mit vernachlässigbaren Schwankungen gleich
geblieben sei. Mangels anspruchserheblicher Veränderung seien die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG damit nicht
erfüllt; die IV-Stelle habe die Rente unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht
aufgehoben. 
Aus diesem Grunde prüfte die Vorinstanz sodann, ob die Rentenaufhebung mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu schützen
sei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass diese Möglichkeit ausscheide, weil die
(formell rechtskräftige) Verfügung vom 17. Mai 2002 nicht zweifellos unrichtig
sei. 
Als gegeben erachtete die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für eine
Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Sie erwog, sowohl
die der damaligen Rentenzusprache zugrunde liegende anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als auch die im Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 gestellte
Diagnose einer Fibromyalgie gehörten zu den unklaren Beschwerdebildern, auf
welche die SchlBest. IVG Anwendung fänden. Die Versicherte sei in einer ihren
Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und vermöge ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bei dieser Sachlage sei die der
Versicherten ursprünglich zugesprochene Invalidenrente mit substituierter
Begründung aufzuheben. Gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG habe die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a
IVG zu gewähren. Des Weitern habe sie der Versicherten sowohl für die Zeit
zwischen der angefochtenen Verfügung und der Eröffnung des Entscheids als auch
danach während längstens zwei Jahren die bisherige Rente auszurichten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihre Verfahrens- und
Mitwirkungsrechte seien mit dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 6.
Januar 2014 schwerwiegend verletzt worden. So sei ihr Fragerecht im
Zusammenhang mit der medizinischen Begutachtung vollständig ausgeschaltet
worden. Sie habe keine Möglichkeit erhalten, zu den Ergänzungsfragen der
Verwaltung vom 14. Juni 2013 Stellung zu nehmen und eigene Fragen zu
beantragen; ihre Ergänzungsfragen vom 7. Mai 2012 seien nicht weitergeleitet,
sondern einfach ignoriert worden. Die Stellungnahme des ABI vom 25. Juni 2013,
welche gemäss IV-Stelle beweiserheblich sei, habe die Versicherte vor
Verfügungserlass nicht zur Kenntnisnahme erhalten. Es sei ihr keine Möglichkeit
eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Damit liege insgesamt eine schwere
Gehörsverletzung vor.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann auf eine Klärung dieser
von der Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren aufgeworfenen Fragen
betreffend die Begutachtung durch das ABI verzichtet werden. Denn als sich im
kantonalen Verfahren herausstellte, dass das ABI-Gutachten vom 24. Januar 2012
für die neu vorzunehmende Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (welches
Urteil am 3. Juni 2015 und damit in der Zeit zwischen der rentenaufhebenden
Verfügung [6. Januar 2014] und dem angefochtenen Entscheid [25. April 2017]
ergangen war) keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellte und sich die
Einholung eines Gerichtsgutachtens aufdrängte, wurden die sich ausschliesslich
auf die ABI-Begutachtung beziehenden Einwände obsolet. Die Prüfung derselben,
verbunden mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, hätte einen formalistischen Leerlauf dargestellt.
Insoweit zielt der Einwand der Versicherten, die Gehörsverletzung werde "durch
die Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht kompensiert", an der Sache vorbei.
Unbehelflich ist es schliesslich auch, wenn die Beschwerdeführerin den
Standpunkt vertritt, einen Leerlauf hätte die Rückweisung schon deshalb nicht
dargestellt, weil zwischen Verwaltung und Versicherter nie eine
Auseinandersetzung über die (erst von der Vorinstanz aufgeworfene) Frage der
substituierten Rentenrevision nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG
stattgefunden habe. Denn die Versicherte blendet aus, dass die Parteien im
kantonalen Verfahren Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern (Verfügung vom
31. Oktober 2016), woran nichts ändert, dass nur sie selber davon Gebrauch
machte und die Verwaltung auf eine Stellungnahme verzichtete (vgl. auch E.
4.6.5 nachfolgend).  
 
4.3. Zu Unrecht wirft die Versicherte dem kantonalen Gericht in diesem
Zusammenhang vor, es habe mit seinem Vorgehen über das Hauptbegehren der
Beschwerde - die Feststellung einer schweren Gehörsverletzung und damit
einhergehend den Antrag auf Rückweisung an die IV-Stelle zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - keinen Entscheid gefällt, was eine
Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie darstelle. Denn
die Vorinstanz hat den mit einer Gehörsverletzung begründeten Antrag auf
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens klar abgelehnt, wie sich sowohl der Argumentation in den
Erwägungen als auch dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids entnehmen
lässt: Dieses lautet betreffend die Wiedereingliederungsmassnahmen und die
zeitlich befristete Weiterausrichtung der bisherigen Rente auf teilweise
Gutheissung (Dispositiv-Ziffer 1) und in sämtlichen übrigen Punkten auf
Abweisung (Dispositiv-Ziffer 2). Offen und in diesem Sinne unbeurteilt gelassen
hat das kantonale Gericht - wie es in E. 3 seines Entscheides ausdrücklich
festhielt - lediglich die mit der Einholung des Gerichtsgutachtens überholten,
da hypothetisch gewordenen Fragen, auf welche sich der entsprechende
Rückweisungsantrag stützte. Dies ist aus den in E. 4.2 hiervor erwähnten
Gründen nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Als weitere Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügt die Beschwerdeführerin,
der kantonale Entscheid verletze wegen der darin vorgenommenen
Motivsubstitution das Erfordernis eines doppelten Instanzenzuges. Des Weitern
beinhalte er einen "Überraschungseffekt".  
 
4.4.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch
darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des
Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 8C_294/2014
vom 23. September 2014 E. 5.1; 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.1). Indessen
ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu
gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem
Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht
herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben
und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V
272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 125 V 368 E. 4a S. 370; 121 II 29
E. 2b/aa S. 32). Im Sozialversicherungsrecht entspricht es ständiger
Rechtsprechung, dass das kantonale Gericht, wenn es eine Motivsubstitution in
dem in E. 2.4 vorstehend ausgeführten Sinne vornimmt, der versicherten Person
vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (Urteil 8C_529/2016 vom
26. Oktober 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.4.2. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist mithin allgemein anerkannt, dass
in Konstellationen wie der hier vorliegenden auf den doppelten Instanzenzug
verzichtet werden kann. Die Folgen der damit einhergehenden, von der
Beschwerdeführerin beanstandeten Verkürzung des Prozessweges werden dadurch
gemildert, dass den Parteien vor der Motivsubstitution das rechtliche Gehör
gewährt wird. Gleichzeitig wird dadurch verhindert, dass die Parteien im
Entscheid mit einer Begründung konfrontiert werden, mit welcher sie nicht
rechnen konnten. Auf diese Weise und damit bundesrechtskonform ist auch das
kantonale Gericht vorgegangen: Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 machte es die
Parteien darauf aufmerksam, dass "es allenfalls auch eine substituierte
Begründung (lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011
des IVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014) zu
prüfen haben könnte", und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. dazu
auch E. 4.6.5 nachfolgend). Damit war dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Der
in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Versicherungsgericht habe sich "zu
wenig klar darüber ausgelassen, ob es überhaupt ernsthaft die Prüfung nach lit.
a Abs. 1 SchlB IVG vornimmt und welcher Sachverhalt hierzu im Einzelnen Anlass
gibt", ist unberechtigt. Mit der entsprechenden Ankündigung einer möglichen
Motivsubstitution am 31. Oktober 2016 fiel der in der Beschwerde gerügte
"Überraschungseffekt" dahin, mussten doch die Parteien fortan damit rechnen,
dass sich das kantonale Gericht in seinem Entscheid auf die (wenn auch nur als
Möglichkeit) in Aussicht gestellte Begründung stützen könnte, wobei der Anlass
dazu bereits mit der Nennung der von ihm beigezogenen SchlBest. IVG auf der
Hand lag.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Möglichkeit einer
Rentenrevision nach den SchlBest. IVG sei längst verwirkt, weil das spezifische
"Päusbonog"-Überprüfungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers zwingend
zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet werden müsse. Der Beginn des
vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens liege vor dem Inkrafttreten der
SchlBest. IVG und die spezifische Überprüfung sei frühestens mit der Anordnung
eines Gerichtsgutachtens am 21. Januar 2016 in die Wege geleitet worden,
allenfalls sogar erst mit der prozessleitenden Verfügung des kantonalen
Gerichts vom 31. Oktober 2016. Wenn die IV-Stelle drei Jahre nach Inkrafttreten
der SchlBest. IVG die Prüfung nicht vornehme, könne das verwirkte Recht der
Verwaltung nicht in einem Rechtsmittelverfahren quasi wieder aufleben. Aus
zeitlichen Gründen sei die von der Vorinstanz überprüfte und vorgenommene
Rentenrevision deshalb nicht mehr zulässig gewesen; sie verstosse gegen das
Legalitätsprinzip. Des Weitern habe das kantonale Gericht ihren Anspruch auf
ein unabhängiges Gericht dadurch verletzt, dass es trotz Fehlens einer
Prozesserklärung oder einer Stellungnahme der IV-Stelle eine "substituierte
Rentenrevision" vorgenommen und damit den Anschein erweckt habe, eine Partei
privilegiert zu behandeln.  
 
4.6. Auch diese Einwände sind allesamt unbegründet:  
 
4.6.1. Ein sich auf die SchlBest. IVG stützendes Revisionsverfahren, wie sich
schon aus dem Wortlaut der Bestimmung klar ergibt, setzt grundsätzlich eine
Rentenüberprüfung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember
2014 voraus (vgl. auch Rz. 1015 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2012 [Stand am 1. Januar 2016]).
Dabei genügt es allerdings, dass die Überprüfung innerhalb dieser
Dreijahresfrist eingeleitet wird (vgl. auch Rz. 1016 KSBB). Wie sich auch aus
der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2009 1817 ff., 1845 unten) ergibt,
ist es ausgeschlossen, eine sich auf die SchlBest. IVG stützende
Rentenüberprüfung erst nach dem 31. Dezember 2014 an die Hand zu nehmen. Der
Beschwerdeführerin ist damit insoweit beizupflichten, als die
Überprüfungsbefugnis im Sinne einer Einleitung eines sich auf die SchlBest. IVG
stützenden Rentenrevisionsverfahrens mit dem Ablauf der Dreijahresfrist
(grundsätzlich) erlischt. Demgegenüber wird in den SchlBest. IVG nicht verlangt
und im Übrigen auch in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht, dass die
Überprüfung bis Ende 2014 abgeschlossen sein müsste.  
 
4.6.2. Da nun aber der genaue Zeitpunkt, in welchem ein Revisionsverfahren
eingeleitet wird, von Zufälligkeiten abhängig ist, rechtfertigt es sich im
Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten, in den Fällen, in welchen im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlBest. IVG am 1. Januar 2012 - wie hier -
bereits ein Revisionsverfahren im Gange war, das eine auf der Grundlage eines
unklaren Beschwerdebildes gesprochene Rente betraf, die SchlBest. IVG ebenfalls
anzuwenden (BGE 140 V 15; Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.1.1
Abs. 2; in diesem Sinne auch Rz. 1017 KSSB). Dies gilt insbesondere auch in den
Fällen einer Motivsubstitution (BGE 141 V 385; Urteil 9C_812/2013 vom 5.
Februar 2014). Auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt schliesst deshalb der
Umstand, dass das im April 2011 aufgenommene Revisionsverfahren zur Zeit des
Inkrafttretens der SchlBest. IVG bereits im Gange war, eine Rentenprüfung auf
deren Grundlage nicht aus. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend, eine solche entfalle nach Abs. 4 SchlBest. IVG, wird doch in den
Fällen eines am 1. Januar 2012 bereits laufenden Revisionsverfahrens das Datum
des 1. Januar 2012 als fiktiver Anknüpfungspunkt im Rahmen dieser Bestimmung
angenommen (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21).  
 
4.6.3. Unbehelflich ist sodann, dass die Beschwerdeführerin versucht, eine
Verwirkung der Möglichkeit einer Rentenrevision nach den SchlBest. IVG zu
erreichen, indem sie darstellen lässt, es sei "die spezifische Überprüfung
[...] frühestens mit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens am 21. Januar 2016
in die Wege geleitet worden resp. sogar erst mit der prozessleitenden Verfügung
des kantonalen Gerichts vom 31. Oktober 2016". Sie übergeht dabei die Tatsache,
dass die IV-Stelle das Revisionsverfahren lange Zeit vorher, nämlich bereits im
April 2011, eingeleitet hatte und das kantonale Gericht dieses lediglich - die
Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung schützend - zum Abschluss
brachte.  
 
4.6.4. Eine Anwendung der dargelegten Grundsätze, wonach die SchlBest. IVG auch
auf am 1. Januar 2012 bereits eingeleitete Revisionsverfahren anwendbar sind
und der Abschluss der Überprüfung nicht innerhalb der Dreijahresfrist liegen
muss, ergibt, dass das Gericht eine von der IV-Stelle gestützt auf einen
Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verfügte Rentenaufhebung oder
-herabsetzung auch dann mit der substituierten Begründung nach lit. a Abs. 1
SchlBest. IVG schützen kann, wenn es seinen Entscheid erst nach dem 31.
Dezember 2014 fällt. Davon ging das Bundesgericht denn auch im Urteil 8C_899/
2015 vom 29. September 2016 E. 3.1 aus, ohne dies allerdings weiter zu
thematisieren. Wie im hier zu beurteilenden Fall hatte die IV-Stelle damals vor
Inkrafttreten der Schlussbestimmungen (im Mai 2010) ein
Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG eingeleitet und die Rente
revisionsweise aufgehoben, was das kantonale Gericht mit der substituierten
Begründung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG in einem nach dem 31. Dezember 2014
ergangenen Entscheid schützte.  
 
4.6.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich auch
nicht beanstanden, dass die IV-Stelle von der ihr mit Verfügung vom 31. Oktober
2016 eingeräumten Gelegenheit, sich zur in Aussicht gestellten
Prozesserledigung (d.h. zur Motivsubstitution) zu äussern, keinen Gebrauch
machte. Denn das damit gewährte rechtliche Gehör beinhaltet allein das Recht
und keine Pflicht zur Stellungnahme. Inwiefern der entsprechende Verzicht der
IV-Stelle die Unabhängigkeit der Vorinstanz tangieren und zu einer einseitigen,
befangenen Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen geführt haben soll (im
Sinne einer Begünstigung der IV-Stelle, deren Argumente die Vorinstanz indessen
gar nicht kannte), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht
ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der weiteren Vorbringen in der
Beschwerde, ob die Vorinstanz dem von ihr eingeholten Medas-Gutachten vom 21.
Oktober 2016 zu Recht Beweiswert zuerkannt und ihren Entscheid darauf
abgestellt hat.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertise vom 21. Oktober 2016
erfülle die formellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen eines
gerichtlichen Gutachtens nicht. Das kantonale Gericht habe den Auftrag der
Medas und nicht einer natürlichen Person erteilt. Es habe den psychiatrischen
Gutachter weder auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für die Erstattung eines
wissentlich falschen Gutachtens noch auf diejenigen des Art. 320 StGB für die
Verletzung des Amtsgeheimnisses hingewiesen. Es genüge nicht, der Medas als
solcher den Auftrag zu erteilen und die Aufklärung betreffend die Straffolgen
allein an die Gutachterstelle zu richten, wie dies die Vorinstanz getan habe.
Der Einschätzung des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 28. September 2016 komme keine Gutachtensqualität zu, weil das kantonale
Gericht ihn weder beauftragt noch auf die Straffolgen des StGB hingewiesen
habe. Im angefochtenen Entscheid werde einseitig auf den beweisrechtlich nicht
verwertbaren psychiatrischen Bericht vom 28. September 2016 abgestellt.  
 
5.3. Diese Rügen sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom
21. Oktober 2016 zu erschüttern:  
 
5.3.1. Die das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht regelnde
Bestimmung von § 58 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG [SAR 271.200]) verweist - vorbehältlich einer
bundesrechtlichen Regelung - auf die Art. 27-54 und 56-61 ATSG. Im
Anwendungsbereich des ATSG ist es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
zulässig, nicht nur natürliche Personen mit einer Begutachtung zu betrauen,
sondern auch Gutachterstellen (insbesondere die Medas), welche oftmals als
juristische Personen ausgestaltet sind. Was das hier interessierende
Gerichtsgutachten betrifft, hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 sogar
explizit festgehalten, dass "als von den Gerichten zu beauftragende
Sachverständige" die Medas im Vordergrund stehen (E. 4.4.1.5 S. 265; vgl. zum
Ganzen: Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.1).  
 
5.3.2. Auch aus dem Vorbringen, der psychiatrische Experte Dr. med. D.________
sei von der Vorinstanz weder persönlich beauftragt noch auf die Straffolgen
hingewiesen worden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Am 6. April 2016 gab die Vorinstanz bei der Medas eine
polydisziplinäre (internistisch, angiologisch, rheumatologisch und
psychiatrisch) Begutachtung in Auftrag. Dabei wies sie auch auf die
Bestimmungen des Art. 307 und 320 StGB hin. Ihrem gleichzeitigen Ersuchen, es
seien ihr die Namen der Experten so rasch als möglich mitzuteilen, kam Dr. med.
E.________, Rheumatologie FMH, Chefarzt Medas, daraufhin mit Schreiben vom 25.
April 2016 nach. Das Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 wurde sodann, wie in
seinem letzten Abschnitt "Weitere Angaben" festgehalten, von Dr. med.
E.________ als federführendem Rheumatologen verfasst, wobei feststeht, dass die
Endfassung in elektronischer Form im Volltext allen beteiligten Experten zur
Stellungnahme vorgelegt worden war und diese vor dem Versand ihr Einverständnis
erklärt hatten. In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. September 2016
umschrieb Dr. med. D.________ seinen Auftrag einleitend dahingehend, dass er
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Medas-Abklärung zuhanden des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn psychiatrisch zu untersuchen und
beurteilen habe. Sodann nahm er Bezug auf die von der Vorinstanz unterbreiteten
Fragen und beantwortete sie. Bei dieser Sachlage ist evident, dass auch dem
psychiatrischen Gutachter die Umstände des Auftrags bekannt waren. Dass Dr.
med. D.________, bei dem es sich im Übrigen um einen zertifizierten
medizinischen Gutachter SIM handelt, nicht eigens nochmals auf die Straffolgen
aufmerksam gemacht wurde, bewirkt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, keine beweisrechtliche Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten
psychiatrischen Teilgutachtens.  
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Rügen unbegründet sind und eine
Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht dargetan ist. 
 
7.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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