Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 415/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_415/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 15. Februar 2017 (S 16 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. U.a. gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________,
Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz
(nachfolgend: RAD) vom 24. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Graubünden mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, nach zweifachem
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 15. Februar 2017 und die Verfügung vom 7. März 2016 seien
aufzuheben; es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2015 mindestens eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an das kantonale
Verwaltungsgericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit es bzw. sie die
erforderlichen fachärztlichen Abklärungen vornehme und danach über den
Rentenanspruch neu entscheide, unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ersucht um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch 
Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fällt namentlich die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25) oder wenn der angefochtene Entscheid eine
entscheidwesentliche Tatfrage, im Streit um eine Rente der
Invalidenversicherung namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (Urteil
9C_292/2014 vom 3. September 2014 E. 3; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88).
 
 
1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Bezug
auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die
willkürlich sein muss (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445), gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_281/2017 vom 4.
Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben
wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse
daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
2.   
Streitgegenstand bildet der von der Vorinstanz und zuvor schon von der
Beschwerdegegnerin verneinte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Dessen Vorbringen richten sich in erster Linie gegen das
Tatsachenfundament des angefochtenen Entscheids. Er rügt, mit dem Abstellen auf
den RAD-Bericht vom 24. Oktober 2014 habe die Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen auf der Grundlage eines von der Beschwerdegegnerin
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
unvollständig abgeklärten Sachverhalts. 
 
3.   
 
3.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des
Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Dieser muss über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile 8C_309/2016 vom 14.
Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigenen
Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV gehören,
abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge
Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S.
162; Urteil 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017
IV Nr. 13 S. 31). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine abweichende
(selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die
Aussagekraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts in Frage zu
stellen (Urteil 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis).  
Der (Untersuchungs-) Bericht eines einzelnen RAD-Arztes allein bildet
regelmässig keine genügende Entscheidungsgrundlage etwa bei ausgeprägt
interdisziplinärem Charakter der Fragestellung oder wenn zwischen seiner
Beurteilung und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz
besteht, die nicht offensichtlich auf unterschiedlichen
versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S.
219; Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). 
 
3.3. Ob einem Arztbericht Beweiswert zukommt, ist eine grundsätzlich frei
überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 1.4 mit
Hinweis).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des RAD-Berichts vom 24. Oktober
2014 (im Sinne von nicht geringen Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit) im Wesentlichen mit den davon abweichenden Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte, (erstmals) mit der fehlenden
fachlichen Kompetenz des Verfassers (Dr. med. B.________) und mit (nicht
heilbaren) inhaltlichen Unklarheiten betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit
und die Eingliederungsfähigkeit. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat in E. 4b-g ihres Entscheids im Rahmen pflichtgemässer
freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.1.1) die Gründe dargelegt, weshalb die
übrigen teils nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2016
erstellten ärztlichen Berichte nicht geeignet sind, Zweifel an der
Schlüssigkeit des RAD-Berichts vom 24. Oktober 2014 zu wecken oder
abklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu liefern. Zu
den Erwägungen betreffend den Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2016 äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, womit es sein Bewenden hat. Seine Vorbringen gegen die
Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der Berichte des
Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, SSMS
Sportmedizin, vom 19. April 2016 und des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 30.
Juli 2014 und 9. Juni 2015 erschöpfen sich sodann in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht
einzutreten (E. 1.2 hiervor).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dr. med. B.________ ist Facharzt für Chirurgie. Unklar ist, ob (nur) für
allgemeine Chirurgie oder (auch) speziell für orthopädische oder Viszeral- oder
gastrointestinale Chirurgie. Er erwähnte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014
folgende Diagnosen: (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Körperliches
Erschöpfungssyndrom aufgrund des erheblichen Übergewichts;
Überlastungsbeschwerden beider Kniegelenke wegen Übergewicht und Gonarthrose
beidseits; fortgeschrittene mediale femoro-tibiale Gonarthrose rechts mit
Chondropathie IV; belastungsabhängiges LWS-Syndrom; Adipositas permagna et
maligna (143 kg, 183 cm, BMI 44,6 kg/m2); Schwellneigung wegen chronisch
venöser Insuffizienz Stadium III; (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinabhängig; Verdacht auf arteriellen
Hypertonus; depressive Reaktion als Reaktion auf die soziale Situation, nicht
therapiebedürftig.  
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen somit verschiedene
medizinische Fachgebiete. Dabei spielt offensichtlich das Übergewicht (direkt
oder indirekt) eine entscheidende Rolle, weshalb sich die Frage nach einer
Gewichtsreduktion stellt. Von einer solchen Massnahme kann, was ohne Weiteres
einleuchtet, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch der
Arbeitsfähigkeit erwartet werden, etwa durch eine (wieder) grössere
Beweglichkeit des Rumpfes, geringere Belastung der Kniegelenke und der
Wirbelsäule sowie späteres Auftreten körperlicher Erschöpfung. Insoweit
erscheint denn auch nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt eine vom Hausarzt Dr.
med. E.________ in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 beantragte polydisziplinäre
Begutachtung als verfrüht erachtete, weil "der Versicherte unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflichten eine Gewichtsreduktion anstreben, Hilfsmittel für
kaufmännische Tätigkeiten oder Büroarbeiten einsetzen und auch seine
Schmerzmedikation bezüglich der Kniegelenke und der Rückenproblematik anpassen"
könne. Allerdings stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen
Massnahme. Ob Dr. med. B.________ diesbezüglich über das erforderliche
Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügt, ist unklar. In der
vorinstanzlichen Beschwerde wurde eine Gewichtsabnahme um 40-50 kg ohne
Operation als "schlicht nicht möglich" bezeichnet. Das Einsetzen eines
Magenbandes wiederum sei nicht ungefährlich und würde Komplikationen aufgrund
der Diabetes-Erkrankung mit sich bringen. 
 
4.2.2. Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, weist der RAD-Bericht vom 24.
Oktober 2014 einen Widerspruch auf: Nach Ziff. 8.2 kann in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden.
Gleichzeitig wird gesagt, es wäre eine Wiedereingliederung in eine adaptierte
Tätigkeit mit anfänglich 50 % einzuleiten. Demgegenüber wird unter Ziff. 8.2.5
die "Geschätzte Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus
medizinischer Sicht" umschrieben mit "50 % bis 80 % Arbeitsfähigkeit unter
Zuhilfenahme des Hilfsmittels eines elektrisch höhenverstellbaren
Arbeitstisches". Dieselbe Einschätzung soll gemäss Ziff. 8.1.4 auch für die
angestammte (mit Reisen und Kundenkontakt verbundene) Tätigkeit gelten, welche
jedoch aufgrund des Belastungsprofils, insbesondere der eingeschränkten
Gehfähigkeit grundsätzlich ausser Betracht fällt. Zur Frage bei Ziff. 8.3.2, ob
einer sofortigen beruflichen Eingliederung medizinische Hinderungsgründe
entgegenstehen, wird ausgeführt: "Eine berufliche Eingliederungsfähigkeit
besteht ab sofort, zum Beispiel mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bei
erhöhtem Pausenbedarf (...). Steigerungspotential besteht bis auf 80 %
Arbeitsfähigkeit bei 20 % erhöhtem Pausenbedarf". Schliesslich wird unter Ziff.
8.4 des Berichts vom 24. Oktober 2014 festgehalten, dass die "Prognose steht
und fällt mit der Reduktion des erheblichen Übergewichts auf zunächst 100 kg".
 
Weder im Bericht vom 24. Oktober 2014 selber noch in den übrigen medizinischen
Akten lässt sich eine schlüssige Erklärung dafür finden, dass die
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus
medizinisch-theoretischer Sicht 80 %, im Rahmen der beruflichen
Wiedereingliederung (anfänglich) jedoch lediglich 50 % (bei erhöhtem
Pausenbedarf) betragen soll. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar Dr. med.
B.________ gegenüber dahingehend geäussert, er "könne sich eine initiale
Teil-Arbeitszeit zum Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit von zunächst 50 %
vorstellen, Steigerung nicht ausgeschlossen". Gemäss Vorinstanz dürfte diese
Selbsteinschätzung den RAD-Arzt dazu bewogen haben, der IV-Stelle trotz
medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 50-80 % eine
Wiedereingliederung in eine leidensadaptierte Tätigkeit mit initial 50 % zu
empfehlen, was angesichts der Bedeutung der Arbeitsmotivation für das Gelingen
von Eingliederungsmassnahmen durchaus nachvollziehbar erscheine. Eine mögliche
selbst plausible Erklärung des Widerspruchs kann indessen im Kontext mit Blick
auf die Wichtigkeit der gesundheitlich bedingt (noch) zumutbaren
Arbeitsfähigkeit für die Invaliditätsbemessung nicht genügen. Es kommt dazu,
dass die zur Diskussion Anlass gebenden Aussagen im RAD-Bericht vom 24. Oktober
2014 auf klare Fragestellungen hin erfolgten. Schliesslich ist auch nicht klar,
was der RAD-Arzt damit sagen wollte, die Prognose stehe und falle mit der
Gewichtsabnahme auf zunächst 100 kg. 
 
4.3. Nach dem Gesagten bestehen nicht geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der
RAD-ärztlichen Beurteilung vom 24. Oktober 2014, sodass nicht ohne weiteres
darauf abgestellt werden kann (E. 3.2 hiervor), was auch für die darauf
beruhende Festsetzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeiten durch Vorinstanz und IV-Stelle gilt.
Ebenso erlauben die übrigen medizinischen Unterlagen nicht, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zuverlässiger Weise einzuschätzen.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung kann
weder von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % noch von einem maximalen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von maximal 10 %
ausgegangen werden, was nach ihrer Berechnung für einen Rentenanspruch nicht
genügte. Der angefochtene Entscheid beruht somit in einem wesentlichen Punkt
auf unvollständiger Beweisgrundlage (E. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin
wird im Sinne des Vorstehenden ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und
danach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfügen. Bei diesem
Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur bestrittenen erwerblichen
Verwertbarkeit "einer allfälligen theoretischen Restarbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten".  
 
5.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht,
vom 15. Februar 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom
7. März 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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