Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 410/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_410/2017        

Urteil vom 16. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz,
Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr
keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der
Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach er trotz mehrfacher Aufforderung und nach
unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile ohne
entschuldbaren Grund die von der EL-Behörde verlangten Belege zu seinen
finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht hat,
dass auf seine Begehren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie
auf angemessene Genugtuung mangels Begründung nicht einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
gegenstandslos ist,
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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