Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 400/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_400/2017        

Urteil vom 24. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________, gelernter Schreiner, meldete sich nach
Abschreibung eines ersten Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen) im
November 1999 im März 2013 unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende und
seit eineinhalb Jahren stärker ausgeprägte Schmerzen und Gefühlsstörungen
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich nahm medizinische, erwerbliche und berufliche Abklärungen vor
und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Nach Übernahme zweier
CAD-Kurse (Tageskurse) durch die Invalidenversicherung teilte sie am 6. Oktober
2015 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Mit Verfügung vom 29.
Februar 2016verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 38% betrage und somit die 40%-Hürde für
eine Viertelsrente nicht erreiche.

B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2017
die Verfügung vom 29. Februar 2016 auf und stellte fest, es bestehe ab 1. April
2014 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. September 2015 bis 31. März 2016
auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. März 2017 sei aufzuheben, und es
sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen bzw. eine
halbe Rente auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bildet der unbefristete Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.
September 2015(Art. 28 IVG). Die von der Vorinstanz vom 1. April 2014 bis zum
31. August 2015 zugesprochene halbe Rente sowie die zwischen dem 1. September
2015 und dem 31. März 2016 gewährte Viertelsrente stehen ausser Diskussion
(Art. 107 Abs. 1 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Insbesondere hat
es den Einkommensvergleich bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG i.V.m.
Art. 28a Abs. 1 IVG) richtig dargestellt (vorinstanzliche E. 5.2; vgl. zur
Ermittlung des Valideneinkommens auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 sowie zur
Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der konkreten
beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person BGE 139 V 592 E. 2.3
S. 593 f.).

3. 
Strittig ist einzig die Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen ab dem
1. September 2015 und daraus folgend die Bemessung des Invaliditätsgrades.
Unbestritten ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers um 50% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

3.1. Die Vorinstanz setzte als Valideneinkommen den letzten vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielten AHV-pflichtigen Verdienst ein, was an die
Nominallohnentwicklung angepasst Fr. 77'111.10 ergab (vorinstanzliche E. 5.3
und 5.6). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den effektiven Verdienst
ab, der auch die ausbezahlten Überzeitentschädigungen enthielt (vorinstanzliche
E. 5.5).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Valideneinkommen ab dem Jahr 2016
sei ein Monatslohn von Fr. 6'600.- (x 13) einzusetzen, also das Doppelte seines
jetzigen tatsächlichen Verdienstes, entsprechend Fr. 85'800.- pro Jahr. Die
Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt,
indem sie versäumt habe, den Arbeitgeber nach seinem Lohn im Gesundheitsfall zu
fragen, obwohl sein tatsächlicher Verdienst für ein 50%-Pensum im Jahr 2016 Fr.
3'300.- statt bisher Fr. 2'962.- betragen habe. Bezüglich des
Invalideneinkommens bringt er im Wesentlichen vor, bei der Auszahlung von
Überstunden, die er ab Mitte 2015 regelmässig erhalten habe, handle es sich
nicht um das Äquivalent einer entsprechend erbrachten Leistung, sondern um
Soziallohn, welcher nicht zu berücksichtigen sei.

3.3. Soweit die Argumentation des Beschwerdeführers auf den
Arbeitgeberbescheinigungen vom 12. und vom 26. Mai 2017 beruht, ist sie nicht
zu hören. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um unzulässige echte Noven
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2. S. 548; 139 III 120 E.
3.1.2 S. 123). Ohnehin könnte ihr aber nicht gefolgt werden: Ein höheres
Valideneinkommen hätte aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 bzw.
Art. 61 lit. c ATSG) spätestens vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen,
nachdem bereits die Verwaltung auf den letzten tatsächlichen Verdienst im
angestammten Beruf vor Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgestellt
hatte. Das kantonale Gericht durfte, da keine Hinweise auf ein höheres
Einkommen im Gesundheitsfall vorlagen, in antizipierter Beweiswürdigung und
ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen auf weitere Abklärungen hierzu
verzichten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein
höheres Einkommen als im Vorjahr erzielt hat, arbeitete er doch in diesem
Zeitpunkt bereits an einem dem Belastungsprofil angepassten Arbeitsplatz. Es
kommt dazu, dass er nicht zuletzt dank der von der Invalidenversicherung
übernommenen Zusatzausbildungen in die Lage versetzt wurde, Projektarbeiten zu
erledigen. Der in der angepassten Tätigkeit erzielte Lohn lässt deshalb keine
Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zu.
Auch die Rügen bezüglich des Invalideneinkommens verfangen nicht. Bereits die
Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) -
gestützt auf eine Beweisauskunft der Arbeitgeberin (welche die Frage danach, ob
der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, mit "Ja" beantwortete)
festgestellt, dass es sich beim ausbezahlten Lohn nicht um Soziallohn handelte.
Der Beschwerdeführer hat diese Beweisauskunft, welche ihm von der Vorinstanz am
22. Februar 2017 zugestellt wurde, unkommentiert gelassen (zum Replikrecht vgl.
z.B. BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Da keine Veranlassung bestand, an der
Auskunft der Arbeitgeberin zu zweifeln, durfte das kantonale Gericht ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Abklärungen absehen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

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