Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 397/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_397/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2017 betreffend ausstehende
Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis Juni 2016 (total Fr. 3'701.40
zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Mai 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist
noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 2. Juni 2017 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingaben des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da die Beschwerdeergänzung vom 2. Juni 2017 zwar
Anträge enthält, den gesamten Ausführungen aber nichts entnommen werden kann,
was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen
Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl.
Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des
kantonalen Gerichts, wonach im strittigen Zeitraum von Januar bis Juni 2016 ein
die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffendes
Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und dem
Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau andererseits bestanden habe, ferner der
Beschwerdeführer die Prämien für den fraglichen Zeitraum unstreitig schuldig
geblieben sei,
dass er überdies nicht begründet, weshalb die vom kantonalen Gericht dargelegte
Unmöglichkeit der "Entlassung aus dem Versicherungsverhältnis" (Art. 64a Abs. 6
KVG) nicht rechtens ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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