Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 395/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_395/2017        

Urteil vom 17. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle) sprach der 1971 geborenen
A.________ gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten des Dr. med. B.________
vom 15. Dezember 2006 und einen Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters dipl.
med. C.________ vom 13. März 2007 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar
2006 zu (Verfügung vom 16. April 2008). Im Rahmen einer Rentenrevision holte
die IV-Stelle ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten der Dres. med.
D.________ und E.________ ein (Expertise vom 23. März 2015) und hob nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 23. Mai 2016 die
Viertelsrente per Ende Juni 2016 auf.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20.
Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr über den 30.
Juni 2016 hinaus eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, wozu das
kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

2. 
Das kantonale Gericht prüfte, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung
(Verfügung vom 16. April 2008) eine Veränderung des Gesundheitszustands
eingetreten sei. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der
Dres. med. D.________ und E.________ vom 23. März 2015, wonach im massgebenden
Zeitraum eine Verbesserung des depressiven Geschehens eingetreten und die
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei,
ging es von einer wesentlichen Gesundheitsverbesserung aus. In antizipierter
Beweiswürdigung verzichtete es auf weitere medizinische Abklärungen und
bestätigte die rentenaufhebende Verfügung vom 23. Mai 2016, ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 0 %.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch. Soweit sie
einen unveränderten Gesundheitszustand postuliert, vermag sie nichts darzutun,
was die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Feststellung (vgl.
9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2), der psychiatrische Zustand habe sich
erheblich verbessert, weil die Kriterien für eine mittelschwere Depression
nicht mehr erfüllt seien, als offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dies umso weniger, als auch der von der
SWICA beauftragte Psychiater im Gutachten vom 25. Mai 2016 lediglich noch von
einer "leichten depressiven Verstimmung" ausging. In ihrer weiteren Kritik,
wonach das bidisziplinäre Gutachten vom 23. März 2015 schon alleine aufgrund
der Praxisänderung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) seinen Beweiswert
verlöre, sich der rheumatologische Experte weitestgehend einzig mit der rechten
Schulter auseinandersetze und die Vorinstanz nicht darlege, weshalb dem
IV-Gutachten höhere Beweiskraft als dem SWICA-Gutachten zukomme, beschränkt sie
sich darauf, ihre bereits vor kantonalem Gericht vorgetragene Sicht der Dinge
zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit kommt sie den Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; statt vieler: BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Schliesslich verfängt die Rüge nicht, die Vorinstanz
habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie nicht auf den Vertrauensarzt
der SWICA Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, abgestellt habe.
Abgesehen vom unterschiedlichen Beweiswert von versicherungsinternen
Abklärungen und nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten hat auch der
rheumatologische SWICA-Gutachter bemerkt, die Beurteilungen des Dr. med.
F.________ seien "nicht nachvollziehbar".
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

3. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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