Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 393/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_393/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Andreas Brunner, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. März 2017 (VBE.2016.571). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1971 geborene A.________ bezog seit dem 1. Juli 1997 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 24. Juni 2003).
Revisionsweise bestätigte die Verwaltung diese Rente mehrfach. Im Hinblick auf
eine weitere Revision liess die IV-Stelle des Kantons Aargau, auf welche die
Zuständigkeit infolge Wohnortswechsels am 4. September 2003 übergegangen war,
der Versicherten am 26. Juni 2012 den "Fragebogen: Revision der Invalidenrente"
zukommen und holte beim behandelnden Arzt einen Verlaufsbericht ein, welcher am
4. Oktober 2012 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 22. April 2013 informierte
die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass der Rentenanspruch infolge der 6.
IV-Revision überprüft worden sei und stellte eine Rentenaufhebung in Aussicht.
Aufgrund der von A.________ erhobenen Einwände tätigte die IV-Stelle weitere
Abklärungen und holte insbesondere bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut
GmbH (ABI), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein
(allgemeininternistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische
und psychiatrische Expertise vom 7. Juli 2015). Am 28. Juli 2016 verfügte die
IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid vom 28. März 2017 aufzuheben und
die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
Eventualiter sei ein erneutes polydisziplinäres Gutachten in Form eines
Gerichtsgutachtens einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in
der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3
mit Hinweisen). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln
des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und
nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die
Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu
und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren
ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen oder Beweismittel,
die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden
sind (sog. echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden
sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S.
548; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 43 zu Art. 99 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht erstmals im letztinstanzlichen Verfahren
geltend, der ABI-Gutachter lic. phil. B.________, Neuropsychologe, sei fachlich
ungenügend qualifiziert. Die Tatsache, dass dieser nicht auf der Liste der
Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP)
aufgelistet ist, dürfte allerdings schon länger bestanden haben. Das Schreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die kantonalen IV-Stellen, in
welchem Mindestanforderungen für die neuropsychologische Begutachtung in der
Invalidenversicherung formuliert sind, datiert vom 22. Februar 2017, mithin vor
dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides; es ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, inwiefern der
angefochtene Entscheid Anlass geboten haben soll, darauf hinzuweisen, dass lic.
phil. B.________ die im Schreiben genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, lic. phil. B.________ verfüge nicht über
eine genügende Berufsausbildung, ist somit als prozessual verspätet nicht zu
hören (vgl. dazu auch Urteil 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2). Hinfällig
werden damit das Ausstandsbegehren gegen den Gutachter lic. phil. B.________,
das daraus abgeleitete Ausstandsbegehren gegen die ganze Begutachtungsstelle
und die sich auf den gleichen Grund stützende Rüge der Unverwertbarkeit des
ABI-Gutachtens.  
 
2.   
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung
der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne
rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 8C_441/2012
vom 25. Juli 2013 E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134 mit Hinweisen). Der
Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der
Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,
wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 8C_760/
2015 vom 18. März 2016 E. 3.1, in: SVR 2016 IV Nr. 54 S. 180; 9C_578/2015 vom
13. Januar 2016 E. 1.3).  
 
2.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).  
 
3.   
Streitig ist, ob die von der IV-Stelle am 28. Juli 2016 verfügte Aufhebung der
seit dem 1. Juli 1997 ausgerichteten ganzen Invalidenrente vorinstanzlich zu
Recht bestätigt wurde. 
 
3.1. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte in Anwendung von lit. a Abs. 1
der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]). Danach werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft; sind die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 140 V 15
E. 5.1 S. 17 mit Hinweis). Sie findet indessen laut lit. a Abs. 4 SchlB IVG
keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG
durchgeführte Revision sei zu spät erfolgt. Unbestritten sei die Beendigung der
15-Jahresfrist auf den 30. Juni 2012 anzusetzen. Das Revisionsformular, welches
im Übrigen keinen Hinweis auf eine Revision nach den Schlussbestimmungen
enthalten habe, sei aber erst am 2. Juli 2012 und damit verspätet bei ihr
eingegangen. Zudem sei zuerst ein ordentliches Revisionsverfahren nach Art. 17
ATSG eingeleitet worden. Erst nach einer im August 2012 erfolgten Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die IV-Stelle vom Vorliegen eines
syndromalen Beschwerdebildes ausgegangen; mithin hätte das Revisionsverfahren
nach den Schlussbestimmungen erst nach diesem Zeitpunkt in die Wege geleitet
werden können. Es gehe nicht an, ein ordentliches Revisionsverfahren in ein
Revisionsverfahren nach den Schlussbestimmungen umzuinterpretieren. Die
Beschwerdeführerin stellt sich einerseits auf den Standpunkt, angesichts der
Schwere des Grundrechtseingriffs sei es gerechtfertigt, den massgeblichen
Zeitpunkt für das Ende der 15-Jahresfrist frühestens auf den Zeitpunkt der
Mitteilung über die Eröffnung des Revisionsverfahrens anzusetzen. Anderseits
komme es auf die Einleitung eines spezifischen Revisionsverfahrens nach den
Schlussbestimmungen an. Die Eröffnung eines ordentlichen Revisionsverfahrens
nach Art. 17 ATSG genüge nicht. Beide Überlegungen führten dazu, dass die
15-Jahresfrist abgelaufen und eine Aufhebung der Rente ausgeschlossen sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz gegenüber dieser im kantonalen Verfahren in
gleicher Weise vorgebrachten Argumentation darlegte, wird nach der
Rechtsprechung der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird", nicht
anhand des Momentes bestimmt, in welchem die versicherte Person erstmals
schriftlich Kenntnis von der gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG ins Auge
gefassten Rentenaufhebung erhielt (vgl. Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E.
3.1 in Verbindung mit E. 3.3.2, in: SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65). Vielmehr richtet
sich der Zeitpunkt der mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlB IVG fristwahrenden
Einleitung der Rentenüberprüfung nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des Verfahrens. Von dieser Rechtsprechung
abzuweichen besteht auch angesichts der von der Beschwerdeführerin im
letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente keine Veranlassung, zumal
das Bundesgericht ein Begehren auf eine Änderung dieser Praxis ausdrücklich
ablehnte (Urteil 8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 3.2).  
 
3.3.2. Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass es für die
Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Revisionsverfahrens nicht darauf
ankommt, ob die IV-Stelle das Verfahren unter dem Titel einer ordentlichen
Revision oder einer Revision gemäss den Schlussbestimmungen einleitete. Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Motivsubstitution (vgl. BGE
125 V 368 E. 3 S. 369 f.) zutreffend festhielt, ist es möglich, dass zuerst
eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommen und diese später durch eine
Revision nach den Schlussbestimmungen ersetzt wird. In BGE 140 V 15 E. 5.3.4.1
S. 19 hat das Bundesgericht zwar ausdrücklich festgehalten, die Wendung "im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird" bezieht sich
ausschliesslich auf Neubeurteilungen des Rentenanspruchs gemäss den
Schlussbestimmungen. Es folgert daraus, dass die Einleitung eines
Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor dem 1. Januar 2012
(Inkrafttreten der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) für die Berechnung
der 15-Jahresfrist gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG ausser Betracht zu bleiben
hat. Grund dafür ist, dass nur bei Revisionsverfahren, welche die Verwaltung
zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 eröffnete, die
Schlussbestimmungen zur Anwendung gelangen (BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 S. 19 f.).
Allerdings bildet bei früher eingeleiteten Verfahren der 1. Januar 2012 den
fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer
(BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21). Eine neue Einleitung des Revisionsverfahrens
gemäss SchlB IVG wird nicht verlangt; es genügt vielmehr, dass ein
(ordentliches) Revisionsverfahren eröffnet worden ist, damit der 1. Januar 2012
zum Zeitpunkt wird, der für die Überprüfung massgeblich ist. Wenn die IV-Stelle
das Revisionsverfahren während der Geltungsdauer der Schlussbestimmungen
einleitet, ist dieser Zeitpunkt für die Überprüfung massgeblich. Bei einem nach
den Schlussbestimmungen eingeleiteten Revisionsverfahren sind betreffend den
Nachweis der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens keine einschränkenderen
Voraussetzungen abzuleiten als beim Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(Urteil 8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 3.1). Im vorliegenden Fall markiert die
Einleitung der Revision, welche spätestens auf den Zeitpunkt der Versendung des
Revisionsfragebogens am 26. Juni 2012 zu situieren ist, den Endpunkt der
massgebenden Rentenbezugsdauer (vgl. dazu auch Urteil 9C_872/2014 vom 17. März
2015 E. 4).  
 
3.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass für das Ende der Rentenbezugsdauer nicht
massgeblich ist, wann die Verwaltung die Einleitung des Revisionsverfahrens der
versicherten Person mitteilte. Wesentlich ist einzig der Einleitungszeitpunkt
des Revisionsverfahrens (verwaltungsintern). Dieser muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststehen. Auch nicht massgeblich ist, ob das Verfahren als
ordentliches Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder als
Revisionsverfahren gemäss den Schlussbestimmungen eingeleitet wurde. Diese
Unterscheidung ist nur insofern von Belang, als der Einleitung des
Revisionsverfahrens vor dem 1. Januar 2012 bei der Berechnung der
Rentenbezugsdauer nicht Rechnung zu tragen ist. Bei Revisionsverfahren, welche
während der Geltungsdauer der Schlussbestimmungen eröffnet wurden, besteht aber
keine Veranlassung zwischen ordentlichen Revisionsverfahren und Verfahren nach
den Schlussbestimmungen zu unterscheiden; in beiden Fällen kann eine
Rentenaufhebung bzw. Rentenanpassung sowohl gestützt auf Art. 17 ATSG wie auch
auf die Schlussbestimmungen erfolgen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen
gegeben sind. Diese Erwägungen bedeuten für den vorliegenden Fall, dass die
15-jährige Rentenbezugsdauer gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG nicht erreicht ist
mit der Folge, dass einer Überprüfung der Rente gemäss den Schlussbestimmungen
kein Ausschlussgrund im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG entgegensteht.  
 
4.   
 
4.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale
Gericht habe zu Unrecht festgehalten, sie hätte die durch den RAD vorgenommene
Indikatorenprüfung nicht gerügt. In der Beschwerde im kantonalen Verfahren sei
jedoch ausdrücklich festgehalten worden, die RAD-Einschätzung entspreche keiner
valablen Indikatorenprüfung. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen nicht
eingegangen und habe ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör
verletzt.  
 
4.2. Es trifft zu, dass das kantonale Gericht bei der Indikatorenprüfung
lediglich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwies und ausdrücklich festhielt, die Versicherte habe die
durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Indikatorenprüfung nicht gerügt.
Letztere Feststellung ist aktenwidrig: Die Versicherte rügte in der Beschwerde
im vorinstanzlichen Verfahren die vom RAD-Arzt vorgenommene Indikatorenprüfung
und auch die von diesem angestellten Überlegungen zur Konsistenz des
Verhaltens. Das kantonale Gericht setzte sich nicht mit den von der
Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Rügen auseinander. Darin ist
eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten
Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. u.a. Urteil
9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Nach der Rechtsprechung ist - im Sinne
einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S.
126 f. mit Hinweisen). Letztere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben;
das kantonale Gericht würde lediglich die von ihm als zutreffend erachteten
Erwägungen der Beschwerdegegnerin aufnehmen und käme nicht zu einer anderen
Einschätzung, zumal die Beschwerdeführerin zwar Einwände gegen die von der
IV-Stelle durchgeführten Indikatorenprüfung vorbrachte, diese aber eher
allgemein gehalten und nicht detailliert begründet sind. Die Versicherte hat
denn auch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen besonderen
Aufhebungsantrag gestellt. Bei dieser Sachlage ist von einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheides abzusehen.  
 
5.   
Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern die Versicherte an einem Gesundheitsschaden
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, weil das ABI-Gutachten nicht den Vorgaben von BGE 141
V 281 entspreche. Die Expertise beziehe sich ausdrücklich auf die sogenannten
Foerster-Kriterien; obwohl sie die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht
habe, dass die Rechtsprechung zu unklaren Beschwerdebildern geändert worden
sei, habe diese es nicht für nötig befunden, der Gutachterstelle die neuen
Fragestellungen zu unterbreiten. Es sei lediglich eine Anfrage an den RAD
erfolgt, welcher die neuen Indikatoren aber ungenügend abgehandelt habe. Die
vom RAD vorgenommene Prüfung bestehe im Wesentlichen aus einem einzigen Satz,
nämlich dass sich keine Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei
nachweisen liessen, welche die Arbeitsfähigkeit objektiv einschränkten.
Ansonsten handle es sich weitgehend um eine Wiedergabe des ABI-Gutachtens.
Indem die Beschwerdegegnerin auf das von der Rechtsprechung überholte
ABI-Gutachten abstelle und die Vorinstanz dieses Vorgehen stütze, werde der
Untersuchungsgrundsatz gleich doppelt verletzt.  
 
5.1.2. Im Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, dass - soweit die
Beschwerdegegnerin bzw. der RAD inhaltlich überhaupt eine Indikatorenprüfung
vornehme - ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar bzw. unzutreffend seien. Die
Mutmassungen des RAD-Arztes zu psychosozialen Faktoren seien unvollständig, und
die Überlegungen zur Konsistenz beruhten einerseits auf der falschen Annahme,
im Haushalt bestehe keine Einschränkung, und anderseits würden aus sozialen
Aktivitäten (Führen von Beziehungen, Ferienreisen etc.) oder dem Führen eines
Fahrzeuges falsche Schlüsse zum Bestehen einer Arbeitsfähigkeit gezogen.
Schliesslich habe der RAD-Arzt auch zu Unrecht Aggravation angenommen.  
 
5.2. Das kantonale Gericht mass dem ABI-Gutachten vollen Beweiswert zu.
Entsprechend gelangte es zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei für eine
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Zur Frage der Verwertbarkeit
des ABI-Gutachtens führte die Vorinstanz aus, die Expertise, welche vom 7. Juli
2015 datiere und damit nach dem Urteilsdatum aber vor der Medienmitteilung des
Bundesgerichts zur geänderten Rechtsprechung erstellt worden sei, habe zwar den
Verfahrensstandard von BGE 141 V 281 nicht beachtet, verliere aber deshalb
nicht per se seinen Beweiswert. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer
Verfügung vom 28. Juli 2016 eingehend mit der Änderung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden auseinandergesetzt und das Gutachten anhand der neuen
Indikatoren überprüft. Sie sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, das
Gutachten erlaube im Kontext mit den weiteren medizinischen Berichten eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Dieser
Einschätzung schloss sich das kantonale Gericht an.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) seine
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und
teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Der
Rentenanspruch wird - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen
Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG
(objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters
beurteilt (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f. und 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353),
und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver
Sicht eingeschränkt ist. Indessen hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).
Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter,
normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den
funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen
Rechnung getragen wird (Urteil 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 mit
Hinweisen).  
 
5.3.2. Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se
verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist
jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen
und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit
weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281, sind grundsätzlich
auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden
(Urteil 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 30
S. 90).  
 
5.4. Das kantonale Gericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf das
ABI-Gutachten, welches unbestrittenermassen nach altem Verfahrensstandard
erstellt wurde. Es ist demzufolge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, dass dieses Gutachten - allenfalls zusammen mit anderen medizinischen
Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
erlaubt. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig auch auf die Rügen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Darlegungen des RAD-Arztes durchgeführten Indikatorenprüfung, welche das
kantonale Gericht schützte, einzugehen.  
 
5.4.1. Laut ABI-Gutachten liegen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
folgende Diagnosen vor: 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.0) mit einer Dysbalance der Schultermuskulatur, ohne klinische
Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, radiologisch beginnende Chondrose
C3-C7 und Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 1996; 2. Chronisch rezidivierendes
Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5), klinisch keine Hinweise für eine radikuläre
Symptomatik, radiologisch Osteochondrose L2/3 und L5/S1. Daraus ergibt sich
eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss Expertise seien der
Versicherten aus rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen
Veränderungen im Lumbalbereich körperlich schwere und andauernd mittelschwere
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Im allgemeininternistischen, psychiatrischen,
neurologischen und dem neuropsychologischen Teilgutachten stellten die
Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit;
entsprechend gingen diese Experten auch von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit aus.  
Der psychiatrische Gutachter führte als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung an (ICD-10 F54). In seinem
Teilgutachten wies er auf einen inadäquaten Umgang mit den ursprünglich
somatisch ausgelösten Beschwerden hin, wodurch es zu deren Ausweitung und
Verfestigung gekommen sei. Diese könnten durch die somatischen Befunde nicht
mehr hinreichend erklärt werden. Der Psychiater prüfte und verwarf zudem das
Vorliegen einer depressiven Störung mit der Begründung, es fehle an depressiven
Verstimmungen und Freudlosigkeit. Ausserdem fühle sich die Versicherte nicht
krank und erhalte demgemäss weder eine psychopharmakologische Medikation noch
stehe sie in einer psychiatrischen Behandlung. 
Angesichts dieser von den ABI-Gutachtern erhobenen Befunde ist mit der
Beschwerdegegnerin und dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass auch bei
Anwendung der Indikatoren gemäss dem Leitentscheid BGE 141 V 281 eine relevante
Arbeitsunfähigkeit zu verneinen wäre. Auch wenn den ABI-Gutachtern die
Angelegenheit noch einmal unter Beachtung der neu geltenden Indikatoren zur
Überprüfung unterbreitet worden wäre, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt
hatte, wären diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer anderen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Die meisten Teilgutachter
verneinten für ihren Bereich das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung; einzig
die rheumatologische Gutachterin stellte die - wenig spezifischen - Diagnosen
eines chronischen Schmerzsyndroms im Nacken- und Lendenbereich, welchen sie
ausschliesslich in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zumass. Insbesondere lehnte der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab. Den Zustand nach
HWS-Distorsionstrauma 1996 führte der neurologische Experte bei den Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. In der Gesamteinschätzung ist
diese Diagnose zwar mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Allfällige sich daraus ergebende Einschränkungen diskutierten die Gutachter
jedoch nicht. Fehlt es an einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
Gesundheitsschädigung, so entfällt ein invalidenversicherungsrechtlicher
Leistungsanspruch (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Im vorliegenden Fall ist
bereits aufgrund der gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden
ärztlich festgestellten - minimen - Leistungseinschränkungen das Vorliegen
eines invalidisierenden Leidens höchst fraglich. 
 
5.4.2. Keine versicherte Gesundheitsschädigung liegt dann vor, wenn die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Hinweise darauf ergeben sich, wenn eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten
Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden,
deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung in
Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken und/oder schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist
(BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen).  
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine Symptomausweitung und verwies
u. a. auf die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Der
neurologische Experte führte aus, die Beschreibung der Beschwerden der
Versicherten sei auffallend diffus. Er hält dafür, dass es ihm bei der
Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ein konsistentes neuropsychologisches
Testprofil zu erheben. - Angesichts der genannten ärztlichen Angaben ist
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung die
Feststellung der ABI-Gutachter, es bestehe eine gewisse Aggravation, zitierte
und damit auch übernahm (Verfügung vom 28. Juli 2016). Das kantonale Gericht
äusserte sich nicht zum Vorliegen einer Aggravation, es hielt lediglich fest,
dass es die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Indikatorenprüfung, in
deren Rahmen diese die Aggravation festgestellt hatte, als schlüssig erachtete.
In einem früheren Gutachten verneinte die Neuropsychologin Dr. phil. C.________
eine Aggravation mit der Begründung, gerade die unterschiedlichen
Testergebnisse mit zum Teil ausgesprochen guten Ergebnissen sprächen dagegen
(Bericht vom 29. März 1999). Auch bei der Testung durch den Gutachter lic.
phil. B.________ erzielte die Versicherte zum - allerdings kleinen - Teil sehr
gute Ergebnisse (Kopfrechnen), was gegen ein durchgehend aggravierendes
Verhalten spricht. Insofern gibt es zwar Hinweise auf Aggravation, es besteht
aber keine Klarheit über das Vorliegen einer solchen und damit eines einer
Invalidenrente von vornherein entgegenstehenden Ausschlussgrundes (vgl. BGE 141
V 281 E. 2.2.2 S. 288). 
 
5.4.3. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ist
beweisrechtlich der Aspekt der Konsistenz entscheidend. Inkonsistentes
Verhalten stellt ein Indiz dafür dar, dass die geltend gemachten
Einschränkungen anders begründet sind, als durch eine versicherte
Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). Die vorstehend, im
Zusammenhang mit der Prüfung der Aggravation genannten Umstände, weisen auf
Inkonsistenzen im Verhalten der Versicherten hin. Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin trotz geklagten schwerem Schmerzleiden nur wenig
medikamentöse und therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. Bericht Dr. med.
D.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 4. Oktober 2012). Sie
führt ein intaktes Sozial- und Familienleben, welches ernsthafte Zweifel daran
aufkommen lässt, dass jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen ist. Zudem
ist den Gutachtern und der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich die
behaupteten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen nur schwer mit der
Tatsache vereinbaren lassen, dass die Versicherte ein Fahrzeug lenkt, auch wenn
es sich nur um kurze Strecken handeln soll.  
 
5.5. Da es an einer klar diagnostizierten, genügend ausgeprägten
Gesundheitsschädigung fehlt und Hinweise auf Aggravation bestehen, konnte die
Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf die in den Akten ersichtlichen
Inkonsistenzen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon ausgehen,
dass weitere Abklärungen, insbesondere eine Überprüfung des ABI-Gutachtens
anhand der Indikatoren gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Schmerzstörungen durch die bisherigen Experten, nicht zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten. Anhand dieses Gutachtens, der Stellungnahme des RAD sowie den
übrigen Akten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die
Versicherte nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Die
entsprechende Feststellung des kantonalen Gerichts erweist sich damit als
bundesrechtskonform und die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
6.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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