Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 392/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_392/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 6. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 6. April 2017 betreffend Schadenersatzpflicht nach
Art. 52 AHVG,

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen
Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig
ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
weil der Streitwert mit Fr. 11'910.80 die erforderliche Grenze nicht erreicht
und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich
insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend
vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
dass die Eingabe vom 23. Mai 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht in substanziierter
Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte
verletzen sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw.
Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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