Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 389/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_389/2017        

Urteil vom 26. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. April 2017.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2017
und die Beschwerde vom 23. Mai 2017,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Gesuchsteller mit dem
angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung
des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an
die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges
Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch kein
umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids vom 5. April 2017 ein irreparabler Nachteil gegeben sein
müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer
Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477
E. 5.2.2 S. 483),
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten
ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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