II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 386/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_386/2017 Urteil vom 10. Oktober 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Beschwerdeführerin, gegen Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2017 (VBE.2016.463). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2017, in die Verfügungen vom 21. August 2017 und 14. September 2017, womit die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren (Nach-) Frist bis zum 25. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Kostenvorschuss bis zum 25. September 2017 nicht geleistet worden ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben