Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 384/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_384/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 29. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) sprach A.________ eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2003 zu (Verfügung vom 4. Juni
2004). Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle eine
bidisziplinäre Begutachtung durch dipl. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Facharzt für
Rheumatologie (Expertise vom 8. Juli 2015). Gestützt darauf und nach
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes hob sie mit Verfügung vom 16.
September 2016 die Invalidenrente per Ende Oktober 2016 auf. 
 
B.   
Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es
sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Obergutachten einhole
bzw. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit veranlasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, wozu das
kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht prüfte, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung
(Mitteilung vom 25. September 2013) eine Veränderung des Gesundheitszustands
eingetreten sei. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten des
dipl. med. B.________ und des Dr. med. C.________ vom 8. Juli 2015, wonach im
massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands
eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr
eingeschränkt sei, bejahte es das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es auf
weitere medizinische Abklärungen und bestätigte die rentenaufhebende Verfügung
vom 16. September 2016, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von maximal 27 %
(im Falle der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %). 
Zunächst sieht die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw.
die Begründungspflicht verletzt, weil sich die Vorinstanz mit dem Beweisantrag
auf Anordnung eines Ober- bzw. Gerichtsgutachtens und der Rüge der Verletzung
der Grundsätze von BGE 137 V 210 nicht auseinandergesetzt und auch kein
Zumutbarkeitsprofil festgestellt habe. Diese Vorwürfe sind samt und sonders
aktenwidrig, hat sich die Vorinstanz in E. 6.3.3, 6.3.4 und 7.2.4 des
angefochtenen Entscheids mit diesen Punkten doch einlässlich und überzeugend
auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die
weiteren Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Insbesondere vermag
sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die für das Bundesgericht verbindliche
vorinstanzliche Feststellung (vgl. Urteil 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2),
der psychische Zustand habe sich erheblich verbessert, namentlich weil bei der
aktuellen Begutachtung keines der für eine Depression typischen
Kardinalssymptome zweifelsfrei gegeben sei und verschiedene Symptome (u.a.
starke Müdigkeit) nicht mehr feststellbar bzw. die geschilderten Symptome
diffus und unpräzise seien, offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein soll. Fehl geht auch der Einwand, das bidisziplinäre
Gutachten vom 8. Juli 2015 sei nicht beweiskräftig, weil es die
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht berücksichtige. Davon abgesehen,
dass nach geltender Rechtsprechung die Diagnose Angst und Depression, gemischt
(ICD-10: F41.2) nicht unter den Anwendungsbereich der genannten Rechtsprechung
fällt, womit eine gutachtliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen
Indikatoren unterbleiben konnte, hätte sich daraus angesichts der eindeutigen
Aktenlage nichts Anderes ergeben. Was schliesslich die Frage der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin
darauf, ihre bereits vor kantonalem Gericht vorgetragene Sicht der Dinge zu
wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen, eingehenden und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit kommt sie den
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht nach (Art. 42 Abs. 2
BGG; statt vieler: BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
3.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer 

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