Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 382/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_382/2017        

Urteil vom 18. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Wädenswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezieht seit 1. April 2013 Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV
(Ergänzungsleistungen [EL] nach Bundesrecht und Beihilfe nach kantonalem
Recht). Infolge des Todes ihrer Mutter nahm die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Wädenswil ab 1. November 2013 eine
Neuberechnung des Anspruchs vor und forderte die bis 31. März 2015 zuviel
ausgerichteten Leistungen zurück. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nach
Abschluss der Erbteilung setzte sie mit Verfügungen vom 9. Dezember 2015 die
Zusatzleistungen sowie den Rückerstattungsbetrag neu fest. Am 4. Januar 2016
erliess die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
Wädenswil einen im Sinne der Verfügungen vom 9. Dezember 2015 (ohne die
Rückforderung) lautenden Einspracheentscheid. Am 6. Februar 2016 erhob
A.________ Einsprache gegen die Verfügungen vom 9. Dezember 2015.

B. 
Die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31.
März 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2017
(Poststempel) beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 31. März
2017 sowie die Revisionsverfügungen vom 9. Dezember 2015 und die
Rückerstattungsverfügung vom selben Tag seien aufzuheben, und die Sache sei zur
korrekten Berechnung des EL-Anspruchs an die Stadt Wädenswil zurückzuweisen,
unter Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.

Am 14. Juli 2017 hat A.________ eine weitere Eingabe gemacht.

Erwägungen:

1. 
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Eingabe der Beschwerdeführerin
hat unberücksichtigt zu bleiben (Art. 100 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_866/2016 vom 9.
März 2017 E. 1).

2. 
Die Rückforderung von Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV war nicht
Gegenstand des Einspracheentscheids vom 4. Januar 2016 und wurde in der
vorinstanzlichen Beschwerde denn auch nicht thematisiert. Auf den Antrag in der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Verfügung über die
Rückerstattung vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben, ist daher mangels eines
Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 125 V
413 E. 1a S. 414). Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
samt der Feststellung der Vorinstanz, wonach auch die Rückforderungsverfügung
(vom 9. Dezember 2015) rechtens war, sind unbeachtlich und entfalten keinerlei
Rechtswirkungen.

3. 

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404 E. 10.1
S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur
weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteil 9C_180/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen).

3.2. In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Urteil
9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf diesbezüglich bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

4. 
Streitgegenstand bilden die Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. November 2013
bis 31. Dezember 2015 gemäss den von der Vorinstanz bestätigten Berechnungen
der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 9. Dezember 2015.

5. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Aufwendungen ihrer Tochter im
Zusammenhang mit der Erbteilung (Fr. 9'905.-) gemäss Abrechnung vom 28. Juni
2015, die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 950.-) und die von der Tochter
in Rechnung gestellten Unterstützungsleistungen im Zeitraum von August 2013 bis
Dezember 2015 (Fr. 15'200.-) gemäss Abrechnung vom 16. Januar 2016 nicht als
Schulden anerkannt und bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs nach Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt wurden. Was sie zur Begründung vorträgt, ist
indessen nicht stichhaltig:

5.1. Die am 26. Mai 2015 in Rechnung gestellten, zwei Tage später bezahlten
Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 950.-) sind erstmals vor Bundesgericht
geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE
133 III 393 E. 3 S. 395). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben daher
ausser Acht zu bleiben. Im Weitern verhält sich die Beschwerdeführerin
widersprüchlich, wenn sie unter Berufung auf den Vorbehalt im
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 "Sobald die bezahlten Belege der
Mandats- und Gerichtskosten vorliegen, kann die Schuld in der Höhe der Kosten
anerkannt werden" eine Verletzung von Art. 61 lit. d ATSG rügt, weil das
kantonale Sozialversicherungsgericht über einen Punkt befunden habe, den die
Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden habe. Sie selber beantragte in der
vorinstanzlichen Beschwerde, dass beim Vermögen sämtliche Schulden, jeweils vom
Entstehungszeitpunkt bis zur Tilgung der Forderung, zum Abzug zuzulassen seien.
Davon, dass ihr "nicht nur sämtliche Rechtsmittel gegen eine Nicht-Anerkennung
dieser Kosten genommen, sondern auch die Chancen für eine Anerkennung im Fall
einer Rückweisung zunichte gemacht wurden", kann im Übrigen nicht gesprochen
werden.

5.2. Die geltend gemachten Schulden gemäss den Abrechnungen vom 28. Juni 2015
und 16. Januar 2016 hat die Vorinstanz mit der Begründung, sie seien nicht
einwandfrei belegt, nicht zum Abzug vom Vermögen zugelassen. Abgesehen davon
könnten lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche
Substanz des Vermögens belasteten. Das treffe zu, "wenn der Schuldner ernsthaft
damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss" (BGE 142 V 311 E. 3.3 S.
314). Dies sei angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung und der
verhältnismässig beengten finanziellen Verhältnisse der am Recht stehenden
Leistungsbezügerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht substanziiert darzutun, inwiefern diese Erwägungen (Bundes-) Recht
verletzen sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG), insbesondere auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung beruhen.

6. 
Weiter ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
auch insoweit verletzt, als die Zahlungen ihrer Tochter von insgesamt Fr.
74'700.- im Zeitraum von April 2004 bis 31. Dezember 2012 nicht als vom
Vermögen abziehbare Darlehensschuld anerkannt würden. Sie wirft dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht vor, wesentliche ("echtzeitliche") Umstände
unberücksichtigt gelassen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher
Indizien lasse es überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Zahlungen an
eine Rückzahlungspflicht geknüpft waren. Eine andere als die behauptete
Sachverhaltsdarstellung komme bei objektiver Betrachtungsweise sämtlicher
Umstände vernünftigerweise nicht in Betracht.

6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, es lägen zwar Bankauszüge vor, welche
entsprechende Zahlungen der Tochter an die Mutter belegten. Diese Bankbelege
allein vermöchten jedoch nicht zu beweisen, dass es sich dabei um
rückzahlungspflichtige Darlehensbeträge gehandelt habe. Es könnten durchaus
freiwillige Schenkungen gewesen sein. Die Zahlungen hätten (denn auch) keine
Mitteilung enthalten, die auf eine Unterstützung seitens der Tochter hinweisen
würden, "was im Übrigen für sich allein ebenfalls keine Darlehensschulden zu
begründen vermag". Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehensschulden
von mindestens Fr. 74'700.- seien demzufolge nicht rechtsgenüglich belegt,
weshalb sie nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden könnten.

6.2.

6.2.1. Namentlich wegen des Fehlens einer entsprechenden schriftlichen
Vereinbarung lässt sich nicht direkt beweisen, dass den Zahlungen der Tochter
von Fr. 74'700.- im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2012 ein
Darlehensverhältnis zu Grunde lag, diese Summe somit grundsätzlich
zurückzuzahlen war (Art. 312 OR). Die nachträgliche schriftliche Bestätigung
der mündlichen Darlehensverträge durch die Tochter vom 16. Januar 2016 vermag
diesen Beweis nicht zu erbringen. Unter diesen Umständen kann der Rechtsgrund
der Zahlungen lediglich indirekt, etwa aufgrund von Indizien oder im Rahmen
eines Anscheinsbeweises (vgl. dazu Urteil 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E.
4.4.2.1-2), ermittelt werden. In beiden Fällen erfolgt indessen keine
Beweislastumkehr. Art. 8 ZGB schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der
Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Mithin ist
auch die Art der Beweisführung eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil 8C_619/
2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1).

6.2.2. Die Beschwerdeführerin erwähnt verschiedene Umstände, welche für den
Darlehenscharakter, d.h. für die grundsätzliche Verpflichtung zur
Rückerstattung der fraglichen Zahlungen sprechen sollen, die vom kantonalen
Sozialversicherungsgericht jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig
(willkürlich) sein soll, was weit über blosse Zweifel am Beweisergebnis oder
die grössere Plausibilität einer anderen Lösung hinausgeht (E. 3.1 hiervor).
Insbesondere kann aus dem Umstand, dass ihre Tochter in den Steuererklärungen
nie einen Unterstützungsabzug vornahm, nicht auf Entgeltlichkeit der Zahlungen
geschlossen werden, und zwar umso weniger, als diese beim Vermögen keine
Darlehensforderung gegen ihre Mutter deklarierte. Sodann ist nicht zwingend
"logischerweise" aus der Tatsache, dass bei einigen Zahlungen der Grund
angegeben wurde, im Umkehrschluss zu folgern, bei den anderen Zahlungen habe es
sich um rückzahlungspflichtige Darlehensbeträge gehandelt. Im Weitern können
zwar die Höhe der Zahlungen (Fr. 74'700.-), das junge Alter der Tochter und die
Tatsache, dass auch sie finanziell nicht auf Rosen gebettet war, als Indizien
für die Entgeltlichkeit der Zuwendungen betrachtet werden. Der Umstand, dass
ihnen das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht entscheidendes Gewicht
beigemessen hat, vermag jedoch seine Beweiswürdigung (noch) nicht als
willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig musste es mit Blick darauf, dass
die Beschwerdeführerin die für ein Darlehensverhältnis konstitutiven Elemente
zu beweisen hat, die Frage entscheiden, auf welchem (anderen) Rechtsgrund die
Zahlungen der Tochter beruhten.
Die Rüge der Verletzung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bezüglich der nicht als
Schulden anerkannten Fr. 74'700.- ist unbegründet.

7. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es verletze Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG
und Art. 8 Abs. 1 BV, ab 1. November 2013 gestützt auf Rz. 3482.10 der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auf dem Erbteil
von Fr. 96'115.- einen Vermögensertrag anzurechnen. Gemäss Vorinstanz ist dies
nicht zu beanstanden. Sei die Anrechnung eines Anteils an der unverteilten
Erbschaft rechtens, so sei für diesen Vermögenswert auch ein Zins anzurechnen.

Rz. 3482.10 WEL mit der Überschrift "Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen"
lautet wie folgt: Wird ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstragend
angelegt oder auf die Verzinsung eines Darlehens verzichtet, so ist der Ertrag,
der bei einer zinstragenden Anlage erzielt werden könnte, als Einnahme
anzurechnen (Satz 1). Voraussetzung für die Anwendung dieser Verwaltungsweisung
(zu deren Unverbindlichkeit für die Sozialversicherungsgerichte BGE 142 II 182
E. 2.3.2 S. 190) ist, dass das in Frage stehende Vermögen zinstragend angelegt
werden kann bzw. könnte. Dagegen kann grundsätzlich keine Rolle spielen, aus
welchen im Umfeld der Person des oder der Berechtigten liegenden Gründen kein
Ertrag erzielt wird. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, welche
das ihr nicht wohlgesinnte Verhalten der Miterben und dasjenige ihrer
(damaligen) Beiständin als Ursache der "Nicht-Verzinsung" des im Wesentlichen
aus Darlehensforderungen bestehenden Nachlasses nennt, findet im Gesetz keine
Stütze und berührt die Frage nach allfälligem Schadenersatz. Im Übrigen kann es
sich nicht anders verhalten als bei einem Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG, wo zusätzlich zum Verzichtsvermögen (bei der Berechnung des
Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein (fiktiver) Ertrag
angerechnet wird (vgl. BGE 123 V 35 E. 2a S. 37 und 247 E. 2b S. 251; Urteil
9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1, in: SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11). Eine
Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV ist zu verneinen.

8. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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