Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 37/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_37/2017             

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, 
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 25. November 2016 (BV.2014.00068). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1938 geborene B.A.________ war für die berufliche Vorsorge über seine
Arbeitgeberin bei der Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG
versichert, deren Rechte und Pflichten auf den 1. November 1999 durch die
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Sammelstiftung) übernommen wurden. Er war nicht mehr erwerbstätig und bezog
eine Invalidenrente, bevor er am 2. Juli 2002 in Italien verstarb.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 informierte C.________ vom Patronato
D.________ die Sammelstiftung über den Tod des B.A.________, dies unter Beilage
des Familienstandscheines. Er ersuchte sie um Ausrichtung der
Hinterlassenenrente an die Witwe A.A._______. Gleichzeitig reichte er eine zu
Gunsten des D.________ ausgestellte, mit der Unterschrift "A.A.________"
versehene Vollmacht vom 15. Juli 2002 ein, welche unter der Rubrik "zur
Vertretung in Sachen" den Eintrag "Zürich Leben BVG" und unter "betreffend" den
Eintrag "PK-Hinterlassenenrente" enthielt. Im August 2002 sandte er der
Sammelstiftung des Weitern einen Arztbericht des Dr. med. E.________ vom 5.
August 2002 zu.  
Mit Schreiben vom 15. November 2002 eröffnete die Sammelstiftung C.________,
A.A.________ habe Anspruch auf eine jährliche Witwenrente von Fr. 15'015.-
(Variante A) oder anstelle der Witwenrente auf deren Kapitalwert von Fr.
279'305.- (Variante B), jeweils zuzüglich der eingebrachten
Freizügigkeitsleistung von Fr. 25'534.25. Sie erwarte die schriftlichen
Instruktionen betreffend Zahlung und Form der Leistungen. 
 
A.c. Am 21. November 2002 teilte C.________ der Sammelstiftung den Entscheid
für Variante B mit und ersuchte um Auszahlung des Kapitalwertes auf das Konto
der Bank F.________ lautend auf das Patronato D.________. Er gab an, das
Guthaben werde nachträglich der Begünstigten überwiesen, sobald die
ausländische bewilligte Bankverbindung vorliege. Seinem Schreiben legte er das
ausgefüllte Formular bei, welches seine Angaben bestätigte, und das Datum des
21. November 2002 und die Unterschrift "A.A.________" trug.  
 
A.d. Mit an das Patronato D.________, zuhanden von C.________, gerichtetem
Schreiben vom 27. November 2002 hielt die Sammelstiftung fest, A.A.________
habe sich für den Kapitalbezug entschieden. Es ergebe sich ein Anspruch von
total Fr. 280'857.75, resultierend aus einem Kapitalwert der Witwenrente von
Fr. 279'305.-, zuzüglich eingebrachter Freizügigkeitsleistung von Fr. 25'534.25
und abzüglich Quellensteuer laut kantonalzürcherischem Tarif von Fr. 23'981.50.
Dieser Betrag werde auftragsgemäss mit dem Vermerk "zugunsten von Frau
A.A.________" auf das angegebene Bankkonto vergütet. Mit der Auszahlung
erlösche die Versicherung per Saldo aller Ansprüche.  
 
A.e. Beim angegebenen Bankkonto bei der Bank F.________ handelte es sich nicht
um ein Konto des Patronato D.________, sondern um ein privates Konto des
C.________. Dieser leitete A.A.________ das Kapital nicht weiter, sondern
überwies ihr bis am 8. Juni 2009 monatlich einen Betrag, welcher dem von der
Sammelstiftung angegebenen jährlichen Witwenrentenanspruch entsprach und sich
ab 1. Dezember 2002 auf Fr. 1'252.- pro Monat belief. Am 6. Dezember 2002
leistete er zudem eine Nachzahlung von Fr. 7'512.- für die in den sechs Monaten
seit dem Tod des B.A.________ aufgelaufenen "Rentenbetreffnisse". Des Weitern
nahm C.________ verschiedentlich "teuerungsbedingte Rentenanpassungen" vor, so
dass seine monatliche Leistung zuletzt Fr. 1'301.- betrug. Daneben erhielt
A.A.________ weitere, unregelmässige Zahlungen, so am 15. September 2006 Fr.
6'909.50, am 13. Februar 2007 Fr. 1'179.10 und am 30. April 2008 Fr. 1'171.95
(Protokoll-Nachtrag der Polizei vom 5. September 2011).  
 
B.   
Die von A.A.________ am 5. August 2014 erhobene Klage mit den Anträgen, die
Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2002 eine
Witwenrente auszurichten, eventualiter eine Kapitalabfindung (jeweils zuzüglich
Verzugszins), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 25. November 2016 ab. 
 
C.   
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Sie erneuert das im
kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr
vorgelegten Dokumente - insbesondere die Vollmacht vom 15. Juli 2002 sowie das
Begehren und das Antragsformular vom 21. November 2002 - den Kapitalwert der
Witwenrente (Art. 18 f. und 37 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Ziff. 4.5.7
Vorsorgereglement der Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG vom 1.
Januar 1997), zuzüglich eingebrachte Freizügigkeitsleistung und abzüglich
Quellensteuer, d.h. den Gesamtbetrag von Fr. 280'857.75, mit befreiender
Wirkung ausbezahlt hat.  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, der Beschwerdeführerin
auf ihr Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- und
Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten,
hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem
Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung ihr als
Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer
Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675
/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich C.________ die A.A.________
zustehende Witwenrente in Kapitalform im Betrag von Fr. 280'857.75 auf ein
eigenes Konto auszahlen liess und ihr daraufhin in Form von monatlichen
"Renten" den Gesamtbetrag von Fr. 100'930.- überwies (vom 1. Dezember 2002 bis
31. Dezember 2004 25 Raten à Fr. 1'252, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2006 24 Raten à Fr. 1'275.- und vom 1. Januar 2007 bis 8. Juni 2009 30 Raten à
Fr. 1'301.-), zuzüglich einer Nachzahlung von Fr. 7'512.- für seit dem Tod des
B.A.________ aufgelaufene Monatsbetreffnisse. Gemäss den Auszügen der Banco
G.________ erfolgten die Überweisungen unter Absendern wie "o/c Herr da
Svizzera", "bonifico estero H.________", "accredito bonifico estero dalla
svizzera", "indennizzo 2. pilastro/H.________, assicurazioni, rendita
vedovile", "ord: C._________, note: indennizzo 2. pilastro/H.________" und
"ord.: 1/C.________, note: indennizzo 2. pilastro/H.________".  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der entsprechenden Gutschriftsanzeigen habe
die Beschwerdeführerin gewusst oder hätte sie zumindest wissen müssen, dass sie
die "Rentenzahlungen" von C.________ erhielt. Mit der Entgegennahme der
Zahlungen im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 100'000.- während sieben Jahren habe
sie zu erkennen gegeben, dass für sie nicht relevant gewesen sei, ob sie eine
Witwenrente von der Sammelstiftung erhielt, sondern lediglich, dass sie eine
solche aus der von ihrem verstorbenen Ehegatten angesparten Vorsorgeguthaben
bekam. Sie habe eine entsprechende Nachfrage bei ihrer eigenen Bank, C.________
oder der Sammelstiftung unterlassen und damit billigend in Kauf genommen, dass
das angeblich ohne ihr Wissen und Wollen C.________ ausbezahlte Kapital diesem
(teilweise) anvertraut blieb. Sie habe sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang
mit der Witwenrente nie an die Sammelstiftung, sondern immer an C.________
gewandt. Auch habe sie sich zu keinem Zeitpunkt darüber gewundert, dass sie von
der Sammelstiftung nie einen die Zahlungen oder die Anpassungen bestätigenden
Beleg erhalten habe. Selbst nach Einstellung der "Rentenzahlungen" im Juni 2009
habe sie sich an C.________ und nicht an die Sammelstiftung gewandt. Erst
nachdem ersichtlich geworden sei, dass das Geld weder von C.________ noch vom
Patronato D.________ erhältlich gemacht werden konnte, habe sie Akteneinsicht
verlangt und die Sammelstiftung mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 erstmals
aufgefordert, das Kapital nochmals zu bezahlen.  
Die Sammelstiftung habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im
Anschluss an die Kapitalauszahlung nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen,
dass sie ihre Leistungspflicht ordnungsgemäss erfüllt habe. Selbst wenn die
Unterschrift der Beschwerdeführerin auf den von C.________ eingereichten
Urkunden gefälscht und C.________ im Zeitpunkt der Auszahlung nicht zur
Leistungsentgegennahme bevollmächtigt gewesen wäre, könnte das Schweigen der
Beschwerdeführerin angesichts der aktenkundigen und auch für sie erkennbaren
unbeschränkten Verfügungsgewalt des C.________ über ihr Kapital nur als
Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche
Genehmigung der Auszahlung an ihn gewertet werden. 
 
3.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen die vorinstanzlichen
Erwägungen zur konkludenten Genehmigung auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, indem ihr willkürlich unterstellt werde, sie habe von
der Kapitalüberweisung der Beschwerdegegnerin an C.________ aufgrund der
Bankauszüge gewusst. Des Weitern berücksichtige das kantonale Gericht die zur
Frage ergangene Rechtsprechung nicht. Unzulässigerweise schliesse es generell
vom Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses, wie es zwischen ihr und C.________
bestanden habe, auf eine Vollmachtserteilung oder eine Genehmigung. Dabei
übersehe die Vorinstanz auch, dass der vollmachtlose Vertreter und der Betrüger
nicht gleichgesetzt werden könnten.  
 
3.4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe
das Wissen der Beschwerdeführerin um die erfolgte Kapitalauszahlung verbindlich
festgestellt. Ohnehin aber würde für die Genehmigung genügen, dass die
Beschwerdeführerin vom fraglichen Geschäft lediglich Kenntnis haben müsste, was
ohne weiteres zu bejahen sei. Es liege auf jeden Fall eine Genehmigung der
vollmachtlosen Stellvertretung und mithin der Drittauszahlung des
Witwenkapitals durch konkludentes Verhalten vor. Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die
Auszahlung korrekt gewesen sei, nachdem die Beschwerdeführerin während zehn
Jahren nicht gegen die Kapitalauszahlung opponiert, sondern geschwiegen habe.
Es liege sogar eine explizite Genehmigung der Kapitalauszahlung vor, weil sich
die Beschwerdeführerin nach Einstellung der Zahlungen an C.________ gewandt und
von ihm das Kapital gefordert habe.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist vorab der Vorwurf der Versicherten, das kantonale Gericht
unterstelle ihr willkürlich, sie habe von der Kapitalüberweisung an C.________
gewusst; für sie sei nirgends, insbesondere nicht aus dem Kauderwelsch auf den
Bankauszügen, ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin das ganze
"Witwenguthaben" im Jahr 2002 C.________ ausbezahlt habe. Diese Frage nach dem
Wissen der Beschwerdeführerin ist als innere Tatsache einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und muss aus äusseren Indizien erschlossen
werden; aufgrund ihrer tatsächlichen Natur wird sie nach Massgabe von Art. 105
Abs. 1 BGG von der Vorinstanz grundsätzlich in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise beantwortet (Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 4.1
mit Hinweisen).  
 
4.2. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der Angaben auf
den Bankauszügen zu den monatlichen Überweisungen (zwischen anfänglich Fr.
1'252.- und zuletzt Fr. 1'301.-) nicht wissen konnte, dass C.________ sich ihr
Kapital hatte auszahlen lassen. Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin
annehmen, bei den Zahlungseingängen handle es sich um die ihr seitens der
Beschwerdegegnerin zustehende und von C.________ an sie weitergeleitete
Witwenrente (vgl. auch Vollmacht vom 15. Juli 2002). Dies erklärt denn auch,
weshalb sie sich stets an ihn als ihren Vertreter bzw. ihre Zahlstelle wandte
und nicht an die Beschwerdegegnerin, von welcher sie denn auch nie
entsprechende Rentenbescheinigungen erhielt.  
Anders als die Vorinstanz annimmt, bestand für die Beschwerdeführerin unter den
gegebenen Umständen - d.h. bei der naheliegenden Annahme, C.________ leite ihr
die Witwenrente weiter - auch kein Anlass, sich danach zu erkundigen, wer das
Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete.
Folglich kann der Beschwerdeführerin, entgegen der Vorinstanz, auch nicht
vorgeworfen werden, sie habe durch die Unterlassung entsprechender
Nachforschungen billigend in Kauf genommen, "dass das angeblich ohne ihr Wissen
und Wollen an C.________ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut
blieb". Der entsprechende Schluss im angefochtenen Entscheid beruht auf der
offensichtlich unzutreffenden Annahme, der "Rentenausrichtung" durch einen
Dritten müsse zwingend - als einzig denkbare Konstellation - eine
Kapitalauszahlung an denselben vorausgegangen sein. 
Damit ergibt sich, dass die im angefochtenen Entscheid getroffenen
tatsächlichen Feststellungen darüber, was die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang wusste bzw. in Kauf nahm, offensichtlich unrichtig und deshalb für
das Bundesgericht nicht verbindlich sind (E. 1 hiervor). 
 
4.3. Das Bundesgericht hat in ähnlich gelagerten Sachverhalten stets geprüft,
ob die versicherten Personen - trotz der von C.________ unternommenen Schritte
zur Verschleierung seines Vorgehens (wie Postumleitungsaufträge,
Urkundenfälschungen etc.), welche im Wesentlichen das Verhältnis der
beruflichen Vorsorge betrafen - auf anderen Wegen Kenntnis von der erfolgten
Kapitalauszahlung erlangt hatten oder hätten erlangen müssen. In Frage kamen
dabei insbesondere Steuerunterlagen, namentlich Zusendungen der Steuerbehörden
wie Rechnungen, Veranlagungsvorschläge etc., zumal Kapitalleistungen der
beruflichen Vorsorge gesondert besteuert werden (vgl. dazu Art. 22 und 38 DBG
[SR 642.11]). Von Interesse waren aber auch die Steuererklärungen, weil aus der
beruflichen Vorsorge zufliessende Einkünfte darin zu deklarieren sind.  
Eine konkludente Genehmigung nahm die Rechtsprechung nur an, wenn die
versicherte Person zumindest aufgrund dieser Unterlagen um die
Kapitalauszahlung wusste oder hätte wissen müssen und trotzdem vom Dritten
widerspruchslos über Jahre hinweg monatliche "Rentenleistungen" entgegennahm
(Urteile 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.3 f. und 4.2.4, 9C_495/2015 vom
17. Juni 2016 E. 4.2 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; vgl. auch Urteil
9C_790/2016 vom 28. September 2017 E. 5.3.1). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin unterlag als im Ausland wohnhafte Empfängerin von
Leistungen einer schweizerischen privatrechtlichen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge der Quellensteuerpflicht (Art. 96 Abs. 1 DBG und § 99 Steuergesetz des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Aus diesem Grund erfolgte
die Auszahlung des Kapitalwerts der Witwenrente (zuzüglich eingebrachter
Freizügigkeitsleistung) nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 23'981.50, wie aus
der Abrechnung der Sammelstiftung vom 27. November 2002 ersichtlich ist. Da die
Beschwerdegegnerin das entsprechende Schreiben direkt dem Patronato D.________
(zuhanden von C.________) zustellte und sich auch keine weiteren, damit im
Zusammenhang stehenden Steuerakten in den Unterlagen befinden, ist unklar, ob
die Versicherte von dieser Verabgabung Kenntnis erhielt. Des Weitern liegen
auch keine Steuererklärungen vor, welchen sich entnehmen liesse, wie die
Beschwerdeführerin die ihr zugeflossenen Zahlungen, für welche
(zutreffenderweise) keine Rentenbescheinigungen der Beschwerdegegnerin
existieren, deklariert hat.  
Nach dem Gesagten fehlen wesentliche Unterlagen, welche es unter Umständen
erlauben würden, die entscheidrelevante Frage zu beantworten, ob die
Versicherte allenfalls zumindest auf steuerlichem Weg Kenntnis von der
Kapitalauszahlung erhielt oder hätte erhalten müssen. Es rechtfertigt sich
daher, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden
Akten einhole und dies prüfe. Interessieren würde in diesem Zusammenhang auch,
ob sich aus den unregelmässigen zusätzlichen Überweisungen von C.________ an
die Beschwerdeführerin - am 15. September 2006 Fr. 6'909.50, am 13. Februar
2007 Fr. 1'179.10 und am 30. April 2008 Fr. 1'171.95 - etwas ableiten lässt
(vgl. dazu auch Urteil 9C_790/2016 vom 28. September 2017 E. 5.3.2.3 und 5.3.4
f.). Auch mit dieser Frage wird sich die Vorinstanz allenfalls
auseinanderzusetzen haben. 
 
4.5. Aufgrund der angezeigten Ergänzungen wird die Sache an das kantonale
Gericht zurückgewiesen, damit es die erforderlichen Abklärungen vornehme und
anschliessend über die Klage neu entscheide.  
 
5.   
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2016 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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