Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 378/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_378/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse
6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
4. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 4. Mai 2017 betreffend Rückforderung
unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von Fr. 3'152.- und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die weitere Eingabe der A.________ vom 19. Juni 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 18. Mai 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in
hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und ihren Ausführungen nichts entnommen werden kann, was
darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere zutrifft auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach
Einnahmen und Ausgaben für die fragliche Zeitperiode ab 1. Mai 2015 und damit
auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtig berechnet worden seien,
weshalb die Beschwerdeführerin für die zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen rückzahlungspflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse einer Beschwerde ans
Bundesgericht in mehreren vorangegangenen Verfahren aufmerksam gemacht worden
ist (u.a. Urteile 9C_188/2014 vom 1. April 2014 und 9C_917/2014 vom 30. Januar
2015),
dass sich im Übrigen die Frage nach einer grossen Härte nur und erst im
Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass der Rückforderung stellt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. ATSV), welcher ausserhalb des Streitgegenstandes
liegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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