Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 377/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_377/2017  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Betreuungsgutschrift), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
März 2017 (S 2017 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ ersuchte im Oktober 2015 um Anrechnung von
Betreuungsgutschriften. Seit Anfang Monat lebe ihre Mutter (Jg. 1923), welche
eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit beziehe, bei ihr und ihrem
Ehemann. Zuvor habe sich die Mutter während Jahren im Alters- und Pflegeheim
"B.________", aufgehalten. Dieses sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die
erforderliche Pflege zu erbringen. Immer wieder habe sie selber in Luzern nach
dem Rechten schauen sowie ihre Mutter im Zusammenhang mit Arzt- und
Zahnarztterminen oder der Versorgung mit Hörgeräten, Stützstrümpfen etc.
betreuen und begleiten müssen. Aus diesem Grunde seien ihr rückwirkend für die
letzten fünf Jahre Betreuungsgutschriften anzurechnen. Mit Verfügung vom 17.
November 2015 und Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2016 bejahte die
Ausgleichskasse Zug den geltend gemachten Anspruch ab 1. Januar 2016, lehnte
ihn jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 wegen des
erwähnten Heimaufenthalts der betreuten Person ab. 
 
B.   
Die gegen die Verweigerung einer Betreuungsgutschrift vor dem 1. Januar 2016
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid
vom 30. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es seien ihr auch
für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015
Betreuungsgutschriften zuzuerkennen. 
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister
mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV,
der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für
mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer
Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht
erreichen können (Art. 29septies Abs. 1 erster Satz AHVG in der ab 1. Januar
2012 geltenden Fassung). Nach dem ersten Satz von Abs. 3 der genannten
Gesetzesbestimmung (ebenfalls in der ab Anfang 2012 gültigen Fassung) kann der
Bundesrat das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Abs. 1 näher
umschreiben. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht und im (gleichzeitig
mit der Delegations- und der zu konkretisierenden Norm in Kraft tretenden) Art.
52g AHVV (SR 831.101) bestimmt, dass das Erfordernis insbesondere dann erfüllt
ist, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten
Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann. 
 
Betreuungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet;
während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften
angerechnet (Art. 29septies Abs. 3 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs.
1 und Art. 52k AHVV). 
 
2.   
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der
Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre ab 2016 Gutschriften für die Betreuung
ihrer seit Oktober 2015 im gleichen Haushalt lebenden, in schwerem Grade
hilflosen Mutter anzurechnen sind (E. 1 hievor in fine). Streitig ist hingegen,
wie es sich mit dem Anspruch für den davor liegenden Zeitraum verhält, als sich
die Mutter noch im Pflegeheim aufhielt. Während Ausgleichskasse, Vorinstanz und
BSV mit Blick auf diesen Umstand jegliche Berechtigung auf
Betreuungsgutschriften verneinen, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, Art. 29septies Abs. 1 AHVG schliesse betreuende Angehörige von in
Heimen lebenden Personen keineswegs von rentenrelevanten Gutschriften aus. 
 
3.   
Der Wortlaut der genannten Norm ist mit Bezug auf die hier zu beantwortende
Rechtsfrage nicht ganz klar, und es sind verschiedene Auslegungen möglich. Auf
der einen Seite werden die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen im
Gesetzestext (auch in der französischen und in der italienischen Sprachfassung)
nicht erwähnt, womit an sich nichts gegen Gutschriften für deren Betreuung
durch nahe Angehörige spräche. Auf der andern Seite geht es bei der streitigen
Bestimmung ausdrücklich und zentral um die "Betreuung" ("... la personne prise
en charge"; "... le persone che assistono") von mindestens in mittlerem Grade
Hilflosen. Diese Betreuung und Hilfeleistung wird bei Heimbewohnern nach
gängiger Anschauung eben nicht in erster Linie durch die Angehörigen, sondern
durch das Heimpersonal erbracht, was bei dieser Lesart des Gesetzestextes die
Verweigerung von Betreuungsgutschriften nahelegt. Im Folgenden muss daher
anhand der übrigen normunmittelbaren Auslegungselemente, nämlich der
Entstehungsgeschichte, des Sinns und Zwecks sowie des Zusammenhangs mit anderen
Vorschriften nach der wahren Tragweite von Art. 29septies Abs. 1 erster Satz
AHVG gesucht werden (BGE 143 II 661 E.6.2 S. 669; 143 V 114 E. 5.2 S. 119). 
 
4.  
 
4.1. Sinn und Zweck des mit der 10. AHV-Revision (Inkrafttreten: 1. Januar
1997) eingefügten Art. 29septies AHVG besteht darin, die Betreuung
pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der
Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu
berücksichtigen und damit zu verhindern, dass die unentgeltliche Verrichtung
von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige den individuellen Rentenanspruch
schmälert (Amtl.Bull. 1993 N 209; BGE 126 V 153 E. 4 S. 155; Martina Filippo,
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung unentgeltlich pflegender Personen im
Erwerbsalter, 2016, S. 58). Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften ist für
die Pflege von Personen vorgesehen, die für die alltäglichen
Lebensverrichtungen so sehr der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedürfen, dass bei ihnen die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung
oder der Militärversicherung erfüllt sind. Mit dem Erfordernis der
Hilflosigkeit mittleren Grades der betreuten Person wird das Vorliegen eines
Mindestmasses an Pflegebedürftigkeit sowie gleichzeitig eines Mindestmasses an
zeitlichem Pflegeaufwand sichergestellt (zum Ganzen: BGE 126 V 435 E. 3d S.
440; SVR 2005 AHV Nr. 14 S. 45, H 60/02 E. 6.2).  
 
4.2. Nach den von Anfang 1997 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen von Art.
29septies Abs. 1 erster Satz AHVG und Art. 52g AHVV mussten die betreuende und
die betreute Person für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift praktisch an
gleicher Adresse (wenigstens auf einander benachbarten Grundstücken) wohnen (
BGE 129 V 349 E. 1 S. 350). Dieses Erfordernis (wie auch diejenigen der
mindestens mittleren Hilflosigkeit und der engen Verwandtschaft) entsprang der
gesetzgeberischen Intention, den Kreis der Personen, deren Pflege das Anrecht
auf Betreuungsgutschriften nach sich zieht, klar einzugrenzen und aufwändige
Abklärungen zu vermeiden (Amtl.Bull. 1993 N 215, vgl. auch 233 und 256;
Amtl.Bull. 1994 S 550 und 560; BGE 126 V 153 E. 4 S. 154, 435 E. 3b; SVR 2005
AHV Nr. 14 S. 45, H 60/02 E. 6.3). Die Voraussetzung, wonach die betreute
Person im gleichen Hause oder zumindest in unmittelbarer Nachbarschaft leben
musste, führte mitunter zu stossenden Ergebnissen. So musste in BGE 129 V 349
einer Versicherten die Anrechnung von Betreuungsgutschriften vollständig
versagt bleiben, obwohl sie ihre in schwerem Grade hilfsbedürftige Mutter
während der letzten Lebensjahre intensiv mitbetreut hatte. Die Mutter lebte im
Hause ihres Sohnes und seiner Ehefrau, wo ihr ein Wohnrecht zustand. Während
des gesamten in Frage stehenden Zeitraums wurde sie von ihrer Schwiegertochter
und der Versicherten (ihrer Tochter) gepflegt. Letztere wohnte rund 800 Meter
vom Haus ihres Bruders und ihrer Schwägerin entfernt ausserhalb des Dorfes.
Vier bis fünf Mal im Tag fuhr sie mit dem Auto zu ihrer Mutter, um dieser -
allein oder zusammen mit ihrer Schwägerin - die benötigte Pflege und Betreuung
angedeihen zu lassen, womit sie während insgesamt etwa vier Stunden im Tag voll
ausgelastet war (BGE 129 V 349 E. 2 S. 350).  
 
4.3. Fälle wie der angeführte und die sowohl in der Literatur als auch von der
Praxis gegenüber dem zu engen Abgrenzungskriterium erhobene Kritik (Ueli
Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1269 Rz. 186; Linus Dermont, Erste Erfahrungen mit
den Betreuungsgutschriften in der AHV, CHSS 1999 S. 84) führten im Rahmen der
AHVG-Revision vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) zur Neufassung
von Art. 29septies Abs. 1 erster Satz AHVG und Art. 52g AHVV. In seiner
diesbezüglichen Botschaft vom 3. Dezember 2010 hatte der Bundesrat ausgeführt,
die Erfahrung zeige, dass das Erfordernis einer praktisch gleichen Wohnadresse
der Realität zu wenig Rechnung trage und deshalb den Kreis der
Anspruchsberechtigten zu sehr einschränke. Angesichts der heutigen Mobilität
sei es möglich, auch etwas weiter weg wohnende Personen intensiv zu betreuen.
Betreuungsgutschriften sollten deshalb auch gewährt werden, wenn die zu
betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der Betreuungsperson wohne,
vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person könne von der Betreuerin oder vom
Betreuer ohne weiteres erreicht werden (BBl 2011 558). Nach dem am 1. Januar
2012 in Kraft getretenen Recht ist dieses Anspruchskriterium - wie dargelegt
(E. 1 hievor) - insbesondere dann erfüllt, wenn wenn die Betreuungsperson nicht
mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer
Stunde erreichen kann (Art. 52g AHVV in Verbindung mit Art. 29septies Abs. 1
und 3 AHVG).  
 
4.4. Die dargelegte Entstehungsgeschichte der streitigen Norm zeigt, dass es
dem Gesetzgeber allein darum ging, das als zu eng erkannte
Unterscheidungsmerkmal des Wohnens in unmittelbarer Nachbarschaft durch ein
weitläufigeres, nämlich die in örtlicher Hinsicht leichte Erreichbarkeit zu
ersetzen. Am Kriterium der mindestens mittelschweren Hilflosigkeit, welche
ihrerseits das Ausmass der Pflegebedürftigkeit und gleichzeitig den zu
leistenden Betreuungsaufwand definiert (SVR 2005 AHV Nr. 14 S. 45, H 60/02 E.
6.3), wurde nichts geändert. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl in den
Materialien: Während der Gesetzgeber bei Einführung der 10. AHV-Revision von
einer "zeitlich aufwendig (en) " Betreuung sprach (Amtl.Bull. 1993 N 209),
bezeichnete er diese in der hievor erwähnten Vorlage zur Verbesserung der
Durchführung als "intensiv" (BBl 2011 558). Mit Blick auf Sinn und Zweck der
streitigen Gutschriften (E. 4.1 hievor am Anfang) ist diese intensive Betreuung
von der Person (oder den Personen [vgl. Art. 52i AHVV]) zu leisten, welche die
Anrechnung für sich beansprucht. Durch Gutschriften im Hinblick auf die
Rentenermittlung soll die mit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
verbundene Arbeit auf angemessene Weise Berücksichtigung finden, damit die
betreuende Person, welche durch die Übernahme von Pflegeleistungen ihre
Erwerbsmöglichkeiten einschränkt, keine Renteneinbusse in Kauf nehmen muss (SVR
2005 AHV Nr. 14 S. 45, H 60/02 E. 6.3 in fine). Mit dieser sich aus den
Materialien ergebenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers wäre grundsätzlich
nicht vereinbar, Betreuungsgutschriften Versicherten zuzuerkennen, deren
mindestens in mittlerem Grade hilflose Angehörige in einem Pflegeheim leben.
Denn dort werden Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in erster
Linie durch das Heimpersonal erbracht, womit eine Beeinträchtigung der
Erwerbsmöglichkeiten von Angehörigen entfällt. Eine andere Sichtweise wäre nur
in jenen ausgesprochenen Ausnahmefällen einzunehmen, in denen bei schwerst
pflegebedürftigen Heimbewohnern der erforderliche Pflegeaufwand selbst vom
Personal nur unter intensiver Mitbetreuung durch nahe Angehörige geleistet
werden kann.  
 
Die am Sinn und Zweck (teleologisch) und an der Entstehungsgeschichte
(historisch) orientierte Interpretation von Art. 29septies Abs. 1 erster Satz
AHVG zeitigt nach dem Gesagten ein eindeutiges Ergebnis (aus systematischer
Warte lässt sich für die Auslegung nichts gewinnen). 
 
5.   
Dem BSV ist darin beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin früher im
Pflegeheim ihrer Mutter erbrachte zusätzliche familiäre Hilfestellung wie auch
ihre Anwesenheit und Empathie wertvoll war (Barben/Gurtner/Stocker, Care-Arbeit
unter Druck, CHSS 2/2016 S. 45). Ein Ausnahmefall in der Art des hievor
erwähnten kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb nicht näher
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Versäumnisse des
Heimpersonals einzugehen ist. Die Ausgleichskasse hat den Anspruch auf
Betreuungsgutschriften für den Zeitraum bis Ende Dezember 2015 zu Recht
verneint. 
 
6.   
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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