Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 374/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_374/2017        

Urteil vom 17. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002
Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ meldete sich im November 2013 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
nahm Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht vor und
führte Erhebungen zu den Verhältnissen im Haushalt durch (Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 17. August 2015, Bericht über die Abklärung an
Ort und Stelle vom 2. Dezember 2015). Gestützt darauf sprach sie A.________,
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 11. November
2016 eine vom 1. Juni bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu.
Sie ging dabei von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von
70 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer 30 %igen Betätigung im Haushalt, einem
- anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - Invaliditätsgrad ab
Juni 2014 von 71 % sowie einem solchen ab September 2014 von nurmehr 37 % aus.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. April 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2016
sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine unbefristete ganze und ab 1. Dezember
2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März
2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann
offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel
nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen
hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2
mit diversen Hinweisen).
Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine
Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine
Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird (Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1 am Ende mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Annahme von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin, sie wäre auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
lediglich teilzeitlich erwerbstätig, und die darauf basierende Anwendung der
gemischten Methode verletzten Bundesrecht.

2.1.1. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid, die
Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % Erwerbstätige einzustufen, im
Wesentlichen mit deren eigenen Auskünften im Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 17. August 2015 und anlässlich der Abklärung vor
Ort (gemäss Bericht vom 2. Dezember 2015). Danach wäre die Versicherte ohne
ihre im Juni 2013 akut aufgetretenen psychischen Probleme weiterhin ihrer
bisherigen, seit Oktober 2012 in einem 70 %-Pensum ausgeübten Beschäftigung als
Sozialpädagogin bei der Stiftung B.________ nachgegangen, "um Zeit für den
Haushalt und ihre Enkelkinder zu haben". Diese Angaben hatte die
Beschwerdeführerin nicht beanstandet, als ihr der Abklärungsbericht vom 2.
Dezember 2015 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt worden war. Einwendungen
ergingen erst auf Erlass des Vorbescheids (vom 26. Juli 2016) hin.

2.1.2. Die Deutlichkeit der sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde"
der Beschwerdeführerin zur Statusfrage, welche in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (Urteile 9C_820/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1 und
9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S.
2), belegt, dass nichts gegen die Verbindlichkeit der auf einer Würdigung der
konkreten Sachumstände beruhenden - und daher bundesgerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren (E. 1.2 hiervor) - Feststellungen im angefochtenen
Entscheid spricht.
Auf Grund des in der Beschwerde Vorgebrachten können diese weder als
offensichtlich unrichtig noch als sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaft
bezeichnet werden. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie
sich für das von ihr geltend gemachte Vollzeitpensum auf die wirtschaftliche
Notwendigkeit eines solchen stützt, dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster
Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte
der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern
inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären,
beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist (Urteile 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3 und [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2). Mit Blick auf die
berufliche Biographie hat die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen, dass es der
Versicherten vor wie auch nach ihrer von 2005 bis 2009 berufsbegleitend
absolvierten Ausbildung zur Sozialpädagogin frei gestanden hätte, eine
ganztägige Arbeit anzunehmen, worauf jedoch verzichtet worden war. Dass sich
die von Mitte 2010 bis Mitte 2012 ausgeübte 80 %-Beschäftigung auf Grund
zahlreich geleisteter Überstunden faktisch einer Vollanstellung angenähert
hatte, ändert daran in Anbetracht der am 15. Oktober 2012 wiederum im Umfang
von 70 % angetretenen Stelle bei der Stiftung B.________ ebenso wenig etwas wie
die erwähnte - jedoch nicht weiter belegte - beabsichtigte Aufstockung auf eine
Vollzeittätigkeit.
In diesem Zusammenhang erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Di Trizio c. Suisse,
Nr. 7186/09, vom 2. Februar 2016, begründet die Beschwerdeführerin doch zum
einen nicht (qualifiziert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), welche
verfassungsmässigen Rechte in ihrem Fall verletzt sein sollen, und räumt zum
andern selber ein, dass die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen im
Fall Di Trizio vergleichbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60).

2.2. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu
stellen.

2.2.1. So vermag die von der Beschwerdeführerin angeführte, ihrer Auffassung
nach für einen leidensbedingten Abzug vom tabellarisch festgesetzten
Invalideneinkommen sprechende Gefahr der psychischen Destabilisierung und des
schweren Rückfalls infolge des Gefühls der Unterbewertung bei Ausübung der
empfohlenen leidensangepassten Beschäftigungen (einfache pflegerische [Alters-
und Pflegeheim] oder anderweitige repetitive, konstruktive [Industrie, serielle
Arbeit] Tätigkeiten) keine Bundesrechtswidrigkeit des einen Abzug ablehnenden
vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen. Vielmehr wurde die -
verantwortungsvolle (re) - angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin
fachärztlicherseits auf Grund des psychischen Beschwerdebildes klar als nicht
mehr zumutbar beurteilt.

2.2.2. Ferner hat sich das kantonale Gericht mit dem Hinweis, der "Anspruch
wurde per 30. November 2014 befristet, nachdem ab 1. September 2014 ein
Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt worden war", entgegen dem Vorbringen in der
Beschwerde, durchaus - im die Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 88a
Abs. 1 IVV bestätigenden Sinne - dazu geäussert, ab welchem Zeitpunkt eine
allfällige Rentenreduktion bzw. das Ende der Rentenbefristung möglich ist.

2.2.3. Wie vorinstanzlich im Hinblick auf die zur Anwendung gelangende
Invaliditätsbemessungsmethode schliesslich richtig erkannt wurde, erscheint
angesichts der Aktenlage fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein
Aufgabenbereich gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV
anzurechnen ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil auch bei fehlendem
Aufgabenbereich kein anderes Ergebnis resultierte (vgl. BGE 142 V 290).

3. 

3.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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