Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 371/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_371/2017        

Urteil vom 13. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ bezog gemäss Verfügungen der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 ab November 2003 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente. Die nach Ausreise des
Versicherten aus der Schweiz Ende 2005 zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland führte eine Rentenrevision durch. Sie holte Stellungnahmen des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und zog u.a. eine pluridisziplinäre
Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 31. Januar 2013
bei. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente
zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf den 31. Januar 2015
auf.

B. 
Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit der er zur Hauptsache die
Weitergewährung der halben Invalidenrente, eventuell die Abklärung durch
unabhängige Fachärzte, hatte beantragen lassen, wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab.

C. 
A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sei ihm weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines
medizinischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz oder zur Anordnung eines
Administrativgutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen
wird, hat die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle
gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2014 unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG
und die Rechtsprechung (Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit
Hinweisen) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt,
indem sie festgehalten hat, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos
unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Dabei
hat sie dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und damit
den formellen Erfordernissen Genüge getan.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Betrachtungsweise, indem er zunächst geltend macht, es könne nicht von
zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen ausgegangen
werden. Seine Ausführungen zu diesem Punkt vermögen indessen nicht zu
begründen, dass die Vorinstanz mit der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der
Verfügungen vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 Bundesrecht verletzt habe.
Vielmehr erschöpfen sich seine Einwendungen in weiten Teilen in einer im Rahmen
der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor)
unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich des ursprünglichen
Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von dem von der
IV-Stelle in Auftrag gegebenen pluridisziplinären Gutachten des ABI vom 31.
Januar 2013 hat leiten lassen und diesem vollen Beweiswert zuerkannt hat,
verletzt trotz gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers kein
Bundesrecht.
3.2 Der Versicherte begründet ferner nicht hinreichend, weshalb entsprechend
seinen Eventualanträgen eine weitere medizinische Expertise durch die
Vorinstanz oder die Verwaltung eingeholt werden soll, nachdem Anhaltspunkte
dafür fehlen, dass das vorliegende Administrativgutachten des ABI nicht
beweiskräftig sein könnte. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist
vollständig, unter Beizug von Ärzten aus den einschlägigen Fachgebieten,
abgeklärt worden.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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