Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 365/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_365/2017        

Urteil vom 30. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Legal &
Compliance, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ war seit 1. August 2001 als PC-Supporter bei der
B.________ SA tätig. Dieses Anstellungsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin
auf Ende März 2005, wobei sie A.________ per sofort bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist freistellte. Nach krankheitsbedingter Verlängerung der
Kündigungsfrist um einen Monat bezog A.________ von Mai 2005 bis April 2007
Arbeitslosenentschädigung. Am 4. April 2007 meldete er sich unter Hinweis auf
Morbus Darier / Morbus Hailey-Hailey bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 16. Oktober und 4. November 2008 sprach
ihm die IV-Stelle Schaffhausen rückwirkend ab 1. Mai 2007 auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Invalidenrente zu. Auf Antrag des
Versicherten gewährte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihm ab 1. Mai 2007
eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen
(Schreiben vom 1. Dezember 2008). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 lehnte die
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, ihre Leistungspflicht aus der
beruflichen Vorsorge ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Klage, mit welcher A.________ beantragt hatte, die
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Mai
2007 eine jährliche Invalidenrente gemäss reglementarischen Bestimmungen
aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 80 % in der Höhe von Fr.
57'371.-, zuzüglich Zins zu 5 %, auszurichten, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2017
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen und das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern; überdies sei ihm ab dem 30. Juli 2006 die
hälftige und ab 18. April 2007 die volle Beitragsbefreiung gemäss den
reglementarischen Bestimmungen zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Anspruch auf
Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG Personen haben, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Richtig ist auch, dass Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet werden,
welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Ferner hat das
kantonale Gericht die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der
Feststellungen der Invalidenversicherung hinsichtlich des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der
Festsetzung des Invaliditätsgrades für die obligatorische berufliche Vorsorge
korrekt wiedergegeben (BGE 126 V 308 E. 1 S. 310 f., 132 V 1 E. 3.2 S. 4).
Wie das kantonale Gericht des Weiteren dargelegt hat, setzt die Bindungswirkung
voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren
einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde. Die
Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere
hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung
der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung [Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 in
Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden,
soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (
BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin vom 1. August 2001 bis
30. April 2005 für die berufliche Vorsorge versichert. Die IV-Stelle setzte den
Beginn der Wartezeit in ihren Rentenverfügungen (vom 16. Oktober und 4.
November 2008) auf den 1. Mai 2006 fest und richtete die Invalidenrente ab 1.
Mai 2007 aus. Nach den verbindlichen Darlegungen der Vorinstanz (E. 1 hievor)
ist die Festlegung der Eröffnung der Wartezeit auf den 1. Mai 2006 nicht
offensichtlich unhaltbar.

3.2. In der Beschwerde bringt der Versicherte keine Einwendungen vor, die zu
einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchten. Dies angesichts der
doppelten Verbindlichkeit des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich des
massgebenden Zeitpunkts der Eröffnung der invalidenversicherungsrechtlichen
Wartezeit (vgl. dazu Urteil 9C_744/2015 vom 26. April 2016 E. 4.1) - einerseits
formell als Tatfrage infolge der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (E. 1 hievor), andererseits materiell aufgrund der
Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Feststellungen der IV-Stelle für die
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Bereich der obligatorischen Vorsorge
(BGE 134 V 64 E. 4.1.2 S. 70, 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 133 V 270 E. 3.1 S.
273). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer seltenen Krankheit
leidet, ist unbestritten, mit Bezug auf den Zeitpunkt der Eröffnung der
Wartezeit jedoch nicht ausschlaggebend. Dass im Falle einer Schubkrankheit
hinsichtlich des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität gegebenenfalls ein weniger strenger Massstab anzuwenden ist als bei
anderen Krankheiten, vermag weder als solches noch im vorliegenden Fall zu
einem anderen Ergebnis zuführen. Der zeitliche Zusammenhang wurde in Bezug auf
den Invalidenrentenanspruch gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
bejaht, würde diese doch andernfalls nicht ab 1. Mai 2007 eine ganze
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 18'278.- im
Jahr ausrichten. Auch der Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung ab 30.
Juli 2006 Leistungen erbracht hat, lässt nicht auf eine Eröffnung der Wartezeit
vor dem 1. Mai 2006 schliessen.
Die übrigen Einwendungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Kritik an
der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und einer Wiedergabe von
Arztberichten. Weder hat sich das kantonale Gericht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine
anderweitige Bundesrechtsverletzung vorwerfen zu lassen (vgl. E. 1 hievor),
woran die beschwerdeweise vorgetragenen Ausführungen nichts ändern.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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