Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 35/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_35/2017

Urteil vom 24. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz,
Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihrer Ausführung
nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts, wonach der Beschwerdeführer, serbischer Staatsangehöriger, durch
seine Auslandaufenthalte in den Jahren 2012 und 2013 von jeweils insgesamt über
92 Tagen die Karenzfrist im Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen
unterbrochen habe und keine triftigen oder zwingenden Gründe für die
Auslandabwesenheit vorgelegen hätten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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