Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 358/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_358/2017  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, vertreten durch Advokat Stephan Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 16. Februar 2017 (720 16 230 / 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1976 geborene A.________, verheiratet und Mutter eines am 15. November
2013 geborenen Sohnes, war seit September 1996 als Filialleiterin einer
Bäckerei tätig. Am 11. April 2001 erlitt sie bei einem Autounfall ein schweres
Schädelhirntrauma, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog.
Seither ist sie, abgesehen von einem Arbeitseinsatz im Rahmen eines 50%-Pensums
im Bereich Telefonmarketing/Administration von August 2002 bis Juli 2003, nicht
mehr erwerbstätig.  
 
A.b. Im Juli 2001 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr mit Wirkung ab 1.
April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. Mai 2005). Diesen
Anspruch bestätigte die Verwaltung revisionsweise (Mitteilung vom 19. Februar
2010).  
 
A.c. Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2015 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens erkannte die IV-Stelle, dass bei A.________ seit der Geburt
ihres Sohnes am 15. November 2013 ein Aufgabenbereich vorliege (vgl. auch
Haushaltbericht vom 19. November 2015, einschliesslich Fragebogen zur
Ermittlung der Erwerbstätigkeit [von der Versicherten am 25. Oktober 2015
unterzeichnet]). Die Invaliditätsbemessung sei deshalb nicht mehr anhand eines
Einkommensvergleichs, sondern nach der gemischten Methode (mit einem
Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltanteil von 20 %) vorzunehmen. Auf
diese Weise gelangte die Verwaltung neu zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 33 %. Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2016 stellte sie
A.________ die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden
Monats in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten verfügte sie am 9. Juni 2016
im angekündigten Sinne.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 9. Juni 2016 sei
aufzuheben; es sei ihre bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung auf 1.
August 2016 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Replicando änderte sie ihr
Rechtsbegehren unter Hinweis auf das zwischenzeitlich (am 4. Juli 2016)
rechtskräftig gewordene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09)
dahingehend, dass ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Das
angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft verneinte einen Revisionsgrund und
nahm eine Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten vor. Mit
Entscheid vom 16. Februar 2017 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die
Verfügung vom 9. Juni 2016 auf und stellte fest, dass die Versicherte mit
Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben
und ihre Verfügung vom 9. Juni 2016 wiederherzustellen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Urteil 9C_297/2016 vom 7.
April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S.
152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.
Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30-31 IVG). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger jederzeit auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz
die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2017 IV
Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund
falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und
Rechtslage, wie sie bei Erlass der Verfügung bestand, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, mit der IV-Stelle sei ein Revisionsgrund zu
verneinen, weil sich dessen Annahme nach der neusten Rechtsprechung (vgl. dazu
nachstehende E. 4.2) alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels
verbiete. Zu Recht berufe sich die IV-Stelle nun darauf, dass die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 12. Mai 2005
gegeben seien: Die Verfügung sei - insbesondere wegen des im Rahmen der
Festsetzung des Invalideneinkommens zu Unrecht vorgenommenen maximalen
Tabellenlohnabzuges - zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung. Die IV-Stelle habe damals zutreffenderweise einen
Einkommensvergleich vorgenommen und das Valideneinkommen gestützt auf die
Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 auf
Fr. 51'072.- festgesetzt. Darauf sei auch im Rahmen der Wiedererwägung
abzustellen. Nicht gefolgt werden könne aber dem von der Verwaltung ermittelten
Invalideneinkommen von Fr. 15'401.-. Es rechtfertige sich, den Tabellenlohn
einer Büroangestellten (Fr. 3'275.- gemäss LSE 2002, Tabelle TA1, privater
Sektor, persönliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 4, Frauen) beizuziehen,
was bei einem 50 %-Pensum und aufgerechnet auf die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden zu einem Invalideneinkommen von Fr.
20'534.- führe. Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe
einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % (59.79 %). Damit habe die Versicherte
mit Wirkung ab 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.  
 
3.2. Die IV-Stelle verneint einen Rentenanspruch (ermittelter Invaliditätsgrad:
34 %). Sie vertritt die Auffassung, entgegen dem angefochtenen Entscheid finde
nicht die Einkommensvergleichs-, sondern die gemischte Methode Anwendung. Zudem
habe das kantonale Gericht die beiden Vergleichseinkommen sowohl betreffend den
massgebenden Zeitpunkt als auch hinsichtlich des anwendbaren Tabellenwertes
unrichtig ermittelt. In Bezug auf das Invalideneinkommen habe es darüber hinaus
die Begründungspflicht verletzt.  
 
3.3. Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, ihre Invalidität sei im
angefochtenen Entscheid zu Recht anhand eines Einkommensvergleichs bemessen
worden. Die ab April 2014 grundsätzlich angezeigte Rentenrevision (Wechsel zur
gemischten Methode) sei nach neuster Rechtsprechung unzulässig. Wenn sich das
Bundesgericht im Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (publ. in: BGE 143 I 50
) dafür entschieden habe, bis auf Weiteres in Di-Trizio-ähnlichen Fällen keine
Rentenrevision mehr zuzulassen, sei analog zu verfahren, wenn es - wie hier -
um einen Statuswechsel im Rahmen einer Wiedererwägung gehe. Was den
Einkommensvergleich anbelangt, schliesst sich die Versicherte hinsichtlich des
Invalideneinkommens den Vorbringen der Beschwerdeführerin an; unter
Zugrundelegung eines Vollpensums macht sie für das Jahr 2016 einen
Invalidenlohn von Fr. 26'422.- geltend. Sie ermittelt dagegen ein von der
Berechnung der Beschwerdeführerin abweichendes Valideneinkommen von Fr.
67'541.- und gelangt auf diese Weise zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist vorab, welche Auswirkungen das am 4. Juli 2016 rechtskräftig
gewordene EGMR-Urteil Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf
den hier zu beurteilenden Fall hat. Der EGMR entschied damals, dass es eine
Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt, wenn eine
versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen (d.h. bei
Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG]) eine Invalidenrente beanspruchen konnte, diesen
Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert,
dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion
des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit
einem Aufgabenbereich (was zur Anwendung der gemischten Methode führt [Art. 28a
Abs. 3 IVG]) qualifiziert wird.  
 
4.2. Nach der zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016
ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 I 50 und
60) ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in
Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und
die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel
von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen,
fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder
Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten.
Die versicherte Person hat diesfalls Anspruch auf die Weiterausrichtung der
bisherigen Rente (vgl. auch Urteile 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2
[zur Publikation vorgesehen]; 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; ferner
BGE 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31.
Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]; Urteil 9C_553/2017 vom 18.
Dezember 2017 E. 5.1 und 5.2).  
 
4.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus,
dass hier eine Di-Trizio-ähnliche Konstellation vorliegt und eine
revisionsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung unter den gegebenen Umständen
ausser Betracht fällt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie den Anspruch der
Versicherten sodann im Sinne einer Motivsubstitution unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten prüfte. Es ist im letztinstanzlichen
Verfahren unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
Verfügung vom 12. Mai 2005 gegeben sind.   
 
4.4. Streitig und zu prüfen ist indessen der Einwand der IV-Stelle, die
Vorinstanz hätte bei der wiedererwägungsweisen Prüfung der künftigen
Anspruchsberechtigung der Versicherten nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2002
abstellen dürfen, sondern den Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung vom
9. Juni 2016 ermitteln müssen.  
 
4.4.1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises
Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell
rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro
einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2
IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro
futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des
Einspracheentscheides) ermittelt werden (Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017
E. 1.2 und 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Diese Grundsätze liess die Vorinstanz ausser Acht, als sie im Rahmen der
Prüfung der künftigen Anspruchsberechtigung der Versicherten auf die
Verhältnisse im Jahr 2002 - statt auf diejenigen im Zeitpunkt der Verfügung (9.
Juni 2016) - abstellte. In diesem Punkt ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig.  
 
4.5. Zu den allein massgebenden Verhältnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 9. Juni 2016 entwickelt haben, wurden im angefochtenen
Entscheid keine Feststellungen getroffen. Das Bundesgericht kann den
Sachverhalt indessen insoweit ergänzen (E. 1 hievor; BGE 143 V 19 E. 6.1.3 in
fine S. 32) :  
Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden
hypothetisch im Jahr 2016 nicht mehr voll, sondern lediglich noch zu 80 %
erwerbstätig und daneben zu 20 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre
(Haushaltbericht vom 19. November 2015, einschliesslich Fragebogen zur
Ermittlung der Erwerbstätigkeit). Wenn nun aber, wie in E. 4.3 dargelegt, diese
Änderung der Verhältnisse (Statuswechsel) als Di-Trizio-ähnliche Konstellation
im Rahmen einer Rentenrevision ausser acht zu lassen ist, muss es sich
hinsichtlich der Wiedererwägung ebenso verhalten. Andernfalls würde der im
EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 als EMRK-widrig beanstandeten Folge - der aus
dem Statuswechsel resultierenden Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung - über
einen anderen Rechtstitel zum Durchbruch verholfen. Mit anderen Worten darf der
allein familiär bedingte Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu
"teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) auch im Rahmen einer
wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung nicht zu einer Änderung der
Bemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten anstelle der
Einkommensvergleichsmethode) führen. 
 
4.6. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Wiedererwägung die Berichtigung einer
von Anfang an zweifellos unrichtigen Verfügung zur Diskussion steht, kann die
Rechtsfolge - anders als nach der in E. 4.2 erwähnten, auf Revisionsfälle
zugeschnittenen Praxis - nicht darin bestehen, dass der versicherten Person die
bisherige Rente, ungeachtet der erkannten Mängel, belassen wird. Vielmehr ist
zwecks Herstellung eines rechtmässigen Zustandes der Invaliditätsgrad diesfalls
auf einer neuen, richtigen Grundlage zu ermitteln. Dabei ist der von der
versicherten Person bisher innegehabte Status beizubehalten (vgl. auch BGE 143
V 77 E. 3.2.3 S. 80 [betreffend eine aufgrund der Schlussbestimmungen der 6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeleitete Anspruchsüberprüfung]). Mit
anderen Worten ist der Invaliditätsgrad diesfalls unter Zugrundelegung der
bisherigen Bemessungsmethode neu festzusetzen, das heisst anhand eines
Einkommensvergleichs.  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen; dazu E. 5.2), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; dazu E. 5.3).  
 
5.2. Was das Invalideneinkommen anbelangt, bringt die IV-Stelle zu Recht vor,
die Vorinstanz hätte nicht auf die Tätigkeit einer Büroangestellten und die
(sehr tiefen) LSE-Löhne im Bereich der persönlichen Dienstleistungen abstellen
dürfen. Denn nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid,
welche im hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt, wie unbestritten ist,
unverändert Gültigkeit haben, besteht bei der Versicherten für alle körperlich
leichten Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne rein sitzende Tätigkeiten in
Zwangspositionen, dauernd vornüber geneigt, mit vorgeneigter Kopf- und
Rumpfposition sowie ohne andauernde Arbeit im Überkopfbereich, eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da die Versicherte damit nicht nur Bürotätigkeiten,
sondern sämtliche körperlich leichten Arbeiten in einem 50 %-Pensum verrichten
könnte, ist vom "Total" der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten Beschäftigten auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_176/2012
vom 3. September 2012 E. 7; 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 und 5.2,
nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Damit ergibt
sich nach den Ermittlungen der IV-Stelle für das Jahr 2016 ein von der
Versicherten nicht bestrittenes Invalideneinkommen von Fr. 26'422.-, von
welchem im Rahmen des Einkommensvergleichs auszugehen ist (vgl. dazu E. 5.4).  
 
5.3. Beim Valideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
S. 30; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 48 f. zu Art. 28a IVG; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 16 ATSG).  
 
5.3.1. Nach den Akten hatte die Versicherte vor Eintritt des
Gesundheitsschadens am 11. April 2001 während 4 ¾ Jahren als Filialleiterin
einer Bäckerei gearbeitet. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte.
Unter Zugrundelegung des gemäss IK-Auszug im Jahr 2000 zuletzt erzielten
Verdienstes von Fr. 32'760.- errechnete die IV-Stelle für 2016 (nach
Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Sektor G von 2001 bis 2016) ein
Jahreseinkommen von Fr. 41'436.-. Da die Versicherte diesen von der IV-Stelle
ermittelten Wert in ihrer Vernehmlassung nicht bestreitet, sondern ihrer
eigenen Berechnung zugrunde legt, erübrigen sich Weiterungen dazu.  
 
5.3.2. Unter den Parteien besteht allerdings Uneinigkeit in der Frage der
Parallelisierung des Valideneinkommens. Rechtsprechungsgemäss ist das Einkommen
in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.).
 
 
5.3.2.1. Die IV-Stelle geht in ihrer Beschwerde von einem branchenüblichen Lohn
von Fr. 56'978.- aus (gestützt auf LSE 2012, TA1, Handel; Instandhaltung und
Reparatur von Motorfahrzeugen [45-47], Kompetenzniveau 2 [praktische
Tätigkeiten wie u.a. Verkauf], Frauen: Fr. 4'382.-; unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung im Sektor
G von 2013 bis 2016). Aufgrund des ermittelten Minderverdienstes von 27 %
gelangt die Verwaltung zu einem Valideneinkommmen von Fr. 53'971.- (nach
Heraufsetzung des Einkommens von Fr. 41'436.- um 22 % von Fr. 56'978.-).  
 
5.3.2.2. In ihrer Vernehmlassung wendet die Versicherte ein, die Berechnung der
IV-Stelle trage dem Umstand nicht Rechnung, dass sie als Filialleiterin
gearbeitet habe. Sie hält die Tabelle T1_b der LSE 2014, Detailhandel (Ziffer
47), Berufliche Stellung 3 (unteres Kader), für massgebend. Auf dieser
Grundlage ermittelt sie (nach Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der
betriebsüblichen Arbeitszeit) ein branchenübliches Einkommen von Fr. 69'598.-
und einen Minderverdienst von 68 %. Nach ihrer eigenen
Parallelisierungsrechnung (Heraufsetzung des Einkommens von Fr. 41'436.- um 63
% von Fr. 41'436.-) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 67'541.-.  
 
5.3.2.3. Der von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorgeschlagenen
Berechnungsweise ist insoweit beizupflichten, als im Rahmen der
Invaliditätsbemessung grundsätzlich auf die neuste LSE, mithin diejenige von
2014 (statt von 2012) abzustellen ist (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Würde
auf dieser statistischen Grundlage zu Gunsten der Versicherten der Lohn
beigezogen, den Frauen im Detailhandel (Ziffer 47 [statt Ziffer 45-47])
erzielten, und zwar im für sie vorteilhaften Kompetenzniveau 3, welches
komplexe praktische, ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzende
Tätigkeiten umfasst, ergäbe sich für das Jahr 2016 ein Lohn von Fr. 64'713.-
(Fr. 5'087.- gemäss der üblicherweise verwendeten Tabelle TA1, unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit).
Nach Parallelisierung (Heraufsetzung des Einkommens von Fr. 41'436.- um 31 %
von Fr. 64'713.-) führte dieser Weg zu einem Valideneinkommen von Fr. 61'497.-.
Da aber auch unter Zugrundelegung dieses eher zu grosszügig bemessenen Wertes
kein anderes Ergebnis resultieren würde (dazu E. 5.4), kann offen gelassen
werden, welche Berechnungsweise vorzuziehen ist.  
 
5.4. Unabhängig davon, ob man dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr.
26'422.- (E. 5.2) ein Valideneinkommen von Fr. 53'971.- (E. 5.3.2.1) oder von
Fr. 61'497.- (E. 5.3.2.3) gegenüberstellt, resultiert mit 51 % bzw. 57 % ein
Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine halbe Rente verleiht (Art. 28 Abs. 2
IVG).  
 
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rente der Versicherten mit Wirkung
ab 1. August 2016 (Art. 88bis Abs. 2 IVV) von einer ganzen auf eine halbe Rente
herabzusetzen ist.  
 
6.  
 
6.1. Entsprechend diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten zu drei
Vierteln der IV-Stelle und zu einem Viertel der Versicherten auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
hinsichtlich der auf die Versicherte entfallenden Gerichts- und die restlichen
Parteikosten sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.  
 
6.3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Vorinstanz
die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren
neu festsetzen zu lassen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017 wird dahingehend abgeändert, als
festgestellt wird, dass die Versicherte ab 1. August 2016 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Stephan
Müller als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdegegnerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.-
ausgerichtet. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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