Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 356/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_356/2017        

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem eine
ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine unzutreffende
Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des Gutachtens der Ärztliches
Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 30. September 2014, beanstandet wird,
was im letztinstanzlichen Prozess auf Grund der gesetzlichen Kognitionsregelung
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig
gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 9C_206/2017 vom 21. März
2017, 8C_195/2017 vom 15. März 2017, 8C_176/2017 vom 8. März 2017, 8C_102/2017
vom 7. Februar 2017, 8C_827/2016 vom 21. Dezember 2016 und 9C_755/2016 vom 16.
November 2016) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers klar sein müsste, dies nachdem ihm persönlich wiederholt
wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind
(Urteile 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April 2012,
8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011),
dass der Rechtsvertreter deshalb bei künftigen Eingaben dieser Art gestützt auf
Art. 33 Abs. 2 BGG erneut Ordnungsbussen zu gewärtigen haben wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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