Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 355/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_355/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Spezialitätenliste; dreijährliche Überprüfung der
Aufnahmebedingungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2017
(C-6147+6149/2014, C-1922+1924/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen derjenigen
Arzneimittel, die in der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und
konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste; fortan: SL)
aufgeführt sind, informierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die A.________
AG am 13. März 2014 darüber, dass die Arzneimittel mit SL-Aufnahmedatum 2011,
2008, 2005, 2002 etc. überprüft würden und verlangte Daten betreffend die
Arzneimittel B.________ ® und C.________ ®ein. Nach Erhalt der Daten beurteilte
das BAG die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittel B.________ ® und C.________ ®
(ausschliesslich) auf der Grundlage eines Auslandpreisvergleichs (fortan: APV)
und teilte der A.________ AG mit, weil diese Arzneimittel im Vergleich zum
ausländischen Durchschnittspreis zu teuer und damit nicht mehr wirtschaftlich
seien, beabsichtige es eine Preissenkung.  
Am 17. April 2014 ersuchte die Zulassungsinhaberin um Erweiterung der
Limitierung von B.________ ® und C.________ ®, wobei eine Preissenkung mittels
Prävalenzmodell gemäss Art. 65f Abs. 2 KVV vorzunehmen sei. Daraufhin änderte
das BAG mit zwei Verfügungen vom 18. August 2014 die Limitierung von B.________
® und C.________ ® ab und setzte die Publikumspreise per 1. September 2014 neu
fest. 
Mit Mitteilung vom 29. August 2014 an die A.________ AG legte das BAG dar, die
Preissenkung bei der Limitierungsänderung verschiebe den Rhythmus der
dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen nicht, hingegen sei wegen
der erfolgten Preissenkung gemäss Prävalenzmodell nebst dem APV auch ein
therapeutischer Quervergleich (nachfolgend: TQV) durchzuführen. Bei Gewichtung
des APV und des TQV von 1 zu 1 resultierten Senkungssätze von 8,08 % für
B.________ ® und von 4,7 % für C.________ ®, die per 1. November 2014 auf die
gesamte Gamme von B.________ ® und C.________ ® angewendet würden. Nach
Einwänden der Zulassungsinhaberin, wonach beim TQV auf die Vergleichspreise per
1. April (statt 1. November) 2014 abzustellen sei, senkte das BAG mit zwei
Verfügungen vom 22. September 2014 die SL-Preise von B.________ ® und
C.________ ® wie in Aussicht gestellt. 
 
B.   
Gegen die zwei Verfügungen vom 22. September 2014 erhob die A.________ AG
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung
ersetzte das BAG mit zwei Verfügungen vom 23. Februar 2015 die angefochtenen
Verfügungen vom 22. September 2014 mit der Begründung, die Preissenkungen der
TQV-Vergleichspräparate D.________ ® von B.________ ® bzw. E.________ ® von
C.________ ® per 1. November 2014 hätten nicht vollzogen werden können, weshalb
der vor dem 1. November 2014 geltende Preis dieser beiden Vergleichspräparate
berücksichtigt werde. Folglich resultierten nunmehr Senkungssätze von 7,7 % für
B.________ ® und von 3,96 % für C.________ ®, die per 1. November 2014 auf die
gesamte Gamme von B.________ ® und C.________ ® angewendet würden. Weiter hielt
das BAG fest, sobald die verfügten Preissenkungen für D.________ ® und
E.________ ® in Rechtskraft erwüchsen, werde es diese Preise berücksichtigen
und über die Preissenkungen für B.________ ® und C.________ ® rückwirkend per
1. November 2014 neu verfügen. 
 
Gegen die Verfügungen vom 23. Februar 2015 erhob die A.________ AG wiederum
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die vier Beschwerdeverfahren und führte
mehrere Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 30. März 2017 berichtigte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 23. Februar 2015 betreffend
B.________ ® hinsichtlich der Publikumspreise per 1. November 2014 und wies die
Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom3 0. März 2017
sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 58 VwVG
verletzt sowie eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV begangen. Diese
Rechtsverletzungen erblickt sie darin, dass das Bundesverwaltungsgericht
erkannte, die Verfügungen des BAG vom 22. September 2014, die durch jene vom
23. Februar 2015 ersetzt worden seien, könnten nicht mehr Anfechtungsobjekt
sein. Weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziffern 4 der
Verfügungen vom 23. Februar 2015 (Ankündigung, dass über die Preissenkungen
betreffend B.________ ® und C.________ ® neu verfügt werde, sobald die
verfügten Preissenkungen für D.________ ® und E.________ ® in Rechtskraft
erwüchsen) die Wirkung der Dispositiv-Ziffern 2 (Festsetzung der SL-Preise von
B.________ ® und C.________ ® per 1. November 2014) wieder aufgehoben haben,
sei mit den Verfügungen vom 23. Februar 2015 ihren Anträgen weder ganz noch
teilweise entsprochen worden. Mithin hätten die neuen - sich negativ
auswirkenden - Verfügungen lediglich den Charakter eines Verfahrensantrags bzw.
seien als nichtig zu betrachten. Daher hätte die Vorinstanz auf die Beschwerden
gegen die Verfügungen vom 22. September 2014 eintreten müssen bzw. hätte diese
nicht als gegenstandslos betrachten dürfen. Selbst wenn die neuen Verfügungen
nicht nichtig wären, hätte die Vorinstanz zumindest auf die nicht
gegenstandslos gewordenen Vorbringen im Zusammenhang mit weiteren Medikamenten
eintreten müssen.  
Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Das BAG hat den Begehren der
Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 23. Februar 2015 insoweit
entsprochen, als es die vor dem 1. November 2014 (statt die ab dem 1. November
2014) geltenden Preise der TQV-Vergleichspräparate D.________ ® (beim TQV von
B.________ ®) und E.________ ® (beim TQV von C.________ ®) berücksichtigt hat.
Daran ändern die Dispositiv-Ziffern 4 nichts. In diesen stellte die Verwaltung
zwar in Aussicht, dass sie über die Preise von B.________ ® und C.________ ®
neu verfügen werde, sobald die Preissenkung der Vergleichsarzneimittel
D.________ ® und E.________ ® in Rechtskraft erwachse. Damit steht - wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkte - jedoch lediglich eine "Androhung" einer neuen
Verfügung im Raum. Überdies ist der Ausgang des Verfahrens betreffend die
Arzneimittel D.________ ® und E.________ ® noch offen, weshalb ungewiss ist, ob
das BAG tatsächlich neu verfügen wird. Davon, dass mit den in Aussicht
gestellten neuen Verfügungen die Wirkung der Preisfestsetzung wieder aufgehoben
werde, womit das BAG ihre Verfügungen gar nicht in Wiedererwägung gemäss Art.
58 Abs. 1 VwVW hätte ziehen dürfen bzw. die neuen Verfügungen nichtig seien,
kann folglich keine Rede sein. Unbegründet ist auch die Kritik, die Vorinstanz
hätte zumindest auf die Rügen betreffend weitere Medikamente (wohl: F.________
® und G.________ ®) eintreten müssen, die durch die neuen Verfügungen nicht
gegenstandslos geworden seien. Im Einklang mit dem allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, wonach im Fall, dass die nach Wiedererwägung erlassene
Verfügung nur teilweise den gestellten Begehren entspricht, das
Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist, soweit es durch die neue Verfügung
nicht hinfällig geworden ist (vgl. statt vieler: Urteil 2C_733/2010 vom 16.
Februar 2011 E. 3.2), hat sich das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.8 des
angefochtenen Entscheids - wie die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint -
durchaus mit den Arzneimitteln F.________ ® und G.________ ®
auseinandergesetzt. 
 
2.2. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie in
die Verfahren der Preissenkungen betreffend die Vergleichsarzneimittel nicht
einbezogen worden sei. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht die
Begründungspflicht verletzt, weil es die Rüge der Verletzung des
Legalitätsprinzips nicht behandelt habe.  
 
2.2.1. Was den Nichteinbezug in die Verfahren der dreijährlichen Überprüfung
der Aufnahmebedingungen betreffend die Arzneimittel D.________ ® und E.________
® betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dieser
weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens noch der angefochtenen Verfügungen
betreffend B.________ ® und C.________ ® war. Demnach hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt, indem sie diese Thematik nicht zum Anfechtungs- bzw.
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156) zählte
und auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten ist.  
 
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist
es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84;
136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
Im angefochtenen Entscheid werden die wichtigsten Parteistandpunkte
wiedergegeben, und es wird dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz im
Wesentlichen den Argumenten der Verwaltung gefolgt ist. Wenn das
Bundesverwaltungsgericht gewisse Elemente anders gewichtet hat, als der
Beschwerdeführerin vorschwebte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz hat nach erfolgter Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen - diesbezüglich verwies sie teilweise auf zwei ihrer Entscheide in
ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren - den ab 1. November 2014 geltenden
Vergleichspreis als massgebende Grundlage für den TQV erachtet, wobei sie von
einer genügenden gesetzlichen Grundlage ausging. Entsprechend verneinte sie in
E. 5 des angefochtenen Entscheids eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Der
Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die einschlägigen Grundlagen gemäss Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen
und Grundsätze des KVG (in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) zur
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gemäss Art.
25-31 KVG (Art. 32 Abs. 1 KVG; zum komparativen Charakter der
Wirtschaftlichkeit: BGE 142 V 26 E. 5.2.1 S. 34 f.), zur periodischen
Überprüfung dieser Voraussetzungen (Art. 32 Abs. 2 KVG; BGE 142 V 26 E. 5.2.3
und 5.3 S. 36 ff.) sowie zur SL (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG). Korrekt
wiedergegeben hat sie ferner die relevanten Bestimmungen der KVV und der
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,
KLV; SR 832.112.31; je in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) zu den
Bedingungen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die SL, zur Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen, zum Prävalenzmodell sowie zur Überprüfung
der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Unbestritten ist, dass die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittel B.________ ® und
C.________ ® mittels APV und TQV zu beurteilen ist (grundlegend: BGE 142 V 26
E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 36 f.; vgl. auch BGE 142 V 368 E. 5.3 S. 379; 142 V 488
E. 8.2 i.f. S. 501). 
 
Strittig ist hingegen, ob es rechtmässig ist, im Rahmen des TQV auf die ab dem
1. November 2014 geltenden Fabrikabgabepreise der Vergleichsarzneimittel - mit
Ausnahme der Präparate D.________ ® und E.________ ®, deren vor dem 1. November
2014 geltenden Fabrikabgabepreise herangezogen wurden - abzustellen. 
 
5.   
Das Bundesverwaltungsgericht gab seine zur gleichen Rechtsfrage ergangene
Praxis wieder, wonach dem vom Bundesrat und Gesetzgeber geforderten
Kostensenkungs- bzw. Kosteneindämmungsprimat nur der TQV-Vergleichsstichtag ab
1. November (hier: 2014) Rechnung trage. Werde stattdessen auf den vor dem 1.
November geltenden, nicht gesenkten Vergleichspreis abgestellt, hätte dies
keine kostensenkende Wirkung, obschon die zeitlich parallele Überprüfung des
TQV-Vergleichspräparats einen klaren Preissenkungsbedarf ausgewiesen habe. Auch
die vom Bundesgericht (BGE 142 V 26) für die Notwendigkeit der Durchführung
eines TQV angeführten Gründe legten es nahe, im Rahmen der einzelnen
Überprüfungen auf möglichst aktuelle Daten abzustellen. Würden zwei Präparate
im gleichen Kalenderjahr der dreijährlichen Überprüfung unterzogen und müsse
für die Überprüfung des einen Arzneimittels ein TQV mit dem anderen
Arzneimittel durchgeführt werden, sollten die beiden Überprüfungen die Frage
beantworten, ob die beiden Arzneimittel je per 1. November des
Überprüfungsjahres die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG noch erfüllten.
Dies sei nur möglich, wenn für den TQV auf den ab 1. November geltenden
Vergleichspreis abgestellt werde. Würde stattdessen beim TQV auf den vor dem 1.
November geltenden Preis des im gleichen Kalenderjahr überprüften
Vergleichspräparats abgestellt, führte dies zu einem paradoxen Umstand:
Einerseits würde der auf aktuellen Werten (Auslandpreise am 1. April des
Überprüfungsjahres sowie durchschnittlicher Wechselkurs in der massgeblichen
Periode) basierende APV des zu überprüfenden Arzneimittels berücksichtigt und
andererseits flösse indirekt über den TQV ein "veralteter" APV des
Vergleichspräparats in die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung ein. Insbesondere
dann, wenn mangels durchführbarem APV beim zu überprüfenden Arzneimittel nur
ein TQV zur Anwendung gelange und auf den vor dem 1. November geltenden
Vergleichspreis abgestellt werde, gebe die Überprüfung nur unzureichend über
die Wirtschaftlichkeit ab 1. November Aufschluss. Sodann führte ein
konsequentes Abstellen auf die per 1. November des Überprüfungsjahres geltenden
Preise der Vergleichspräparate zu einer grösseren Gleichbehandlung, als das
Abstellen auf die zuvor geltenden, mithin veralteten Preise. Aus diesen Gründen
sei bei zeitlich parallel erfolgenden Überprüfungen verschiedener Arzneimittel
im Rahmen des TQV auf den ab 1. November geltenden Preis des
Vergleichspräparats abzustellen. Diese Erwägungen, so die Vorinstanz weiter,
hätten auch für den vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die
Durchführung des TQV auf der Grundlage von nicht rechtskräftigen
Arzneimittelpreisen stelle eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar. Zudem
verstosse ein TQV auf der Basis bloss zukünftig möglicher Preise gegen das
Rechtsgleichheitsgebot und sei willkürlich. Ausgangslage jeder Auslegung bilde
der Wortlaut des Normtextes. Gemäss Art. 65d Abs. 1 KVV habe das BAG zu
überprüfen, ob die Aufnahmebedingungen "noch" erfüllt seien. Implizite werde
damit der Zeitpunkt der Überprüfung als relevant erklärt. Keinesfalls könne
daraus abgeleitet werden, dass der TQV aufgrund eines Preises durchgeführt
werde, der zum Zeitpunkt der Überprüfung resp. der Verfügung noch nicht in
Kraft stehe. Ein entsprechendes Vorgehen könne nicht durch Sinn und Zweck der
anwendbaren Normen gedeckt sein. Das Vorgehen der Verwaltung verstosse zudem
gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. führe zur Ungleichbehandlung der
Zulassungsinhaberinnen, indem beim APV auf rechtskräftige Vergleichspreise per
1. April, beim TQV hingegen auf nicht rechtskräftige Preise per 1. November
abgestellt werde. Schliesslich verstosse das Abstellen auf nicht rechtskräftige
Vergleichspreise und damit auf einen keineswegs sicheren Sachverhalt gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV), da ihr die Nachforderung einer Preisdifferenz
unmöglich wäre, die sich aus der Berücksichtigung eines falschen Preises
ergäbe. 
 
7.   
Zunächst ist festzustellen, dass das BAG in seinen Wiedererwägungsverfügungen
vom 23. Februar 2015 - anders als in der Beschwerde dargestellt - beim TQV
ausschliesslich rechtskräftige Fabrikabgabepreise der Vergleichsarzneimittel
herangezogen hat. Folglich stellt sich die Frage nicht (vgl. dazu aber E. 7
dritter Absatz hernach), ob das Abstellen auf nicht rechtskräftige Preise
zulässig ist, sondern einzig, ob die Vergleichspreise per 1. April oder 1.
November 2014 massgebend sind. 
 
Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 139 in einem ähnlich gelagerten, dieselben
Parteien betreffenden Fall des Überprüfungsjahres 2013 betreffend das
Arzneimittel H.___ und das Vergleichsarzneimittel I.___ erkannt, die
grammatikalische Auslegung von Art. 65d Abs. 1 KVV lasse keinen eindeutigen
Schluss auf den zeitlich massgebenden Vergleichspreis (1. April oder 1.
November) zu (a.a.O. E. 6.2.1 S. 143 f.). Bei der Auslegung nach dem Zweck der
Bestimmung folgte es dem vorinstanzlichen Schluss, wonach nur eine
Berücksichtigung des ab dem 1. November des Überprüfungsjahres geltenden
Preises des parallel überprüften Vergleichsarzneimittels im Einklang mit Sinn
und Zweck der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen stehe. Diese
ziele darauf ab, dass die Arzneimittel der SL die Kriterien von Art. 32 Abs. 1
KVG (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) jederzeit erfüllten bzw.
dass die SL als Referenz für die qualitativ besten Arzneimittel dienen könne.
Eingedenk dessen müsse die dreijährliche Überprüfung zweier gleichzeitig
überprüfter Arzneimittel u.a. dazu führen, dass beide Arzneimittel per 1.
November des Überprüfungsjahres wirtschaftlich seien. Läge der Überprüfung des
Arzneimittels H.___ der vor dem 1. November 2013 geltende Fabrikabgabepreis des
Vergleichsarzneimittels I.___ zugrunde, würde dieses Ziel verfehlt. Diesfalls
beruhte die parallele Überprüfung der beiden Arzneimittel auf unterschiedlichen
Ausgangswerten, was bewirkte, dass H.___ per 1. November 2013 - wie der
verfügte Senkungssatz eindrücklich belege, der nicht oder zumindest nicht
vollumfänglich zur Anwendung gelangte - nicht mehr wirtschaftlich wäre.
Folglich stehe das Abstellen auf den per 1. November 2013 geltenden Preis des
Vergleichsarzneimittels im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (a.a.O. E.
6.2.2 S. 144). 
Zur verfassungskonformen Interpretation führte das Bundesgericht aus, das
Heranziehen des rechtskräftigen Arzneimittelpreises hätte insbesondere zur -
unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung - problematischen Folge, dass
die Wirtschaftlichkeit von H.___ anhand eines Vergleiches mit einem
Fabrikabgabepreis des Vergleichsarzneimittels beurteilt würde, der auf einem
Eurokurs von Fr. 1,58 fusste, wohingegen die Wirtschaftlichkeit von I.___
mittels APV auf der Basis eines Eurokurses von Fr. 1,21 beurteilt würde.
Hingegen ermögliche das Abstellen auf den per 1. November 2013 geltenden Preis
von I.___, dass beiden Arzneimittelüberprüfungen dieselben zeitlichen Parameter
zugrunde gelegt würden. Mithin sei die monierte Ungleichbehandlung (bei der
Überprüfung von I.___ mittels APV: Verwendung des rechtskräftigen
Vergleichspreises Stand 1. April 2013; bei der Überprüfung von H.___ mittels
TQV: Anwendung des nicht rechtskräftigen, ab 1. November 2013 geltenden
Vergleichspreises) sachlich gerechtfertigt (a.a.O. E. 6.2.3 S. 145).
Zusammenfassend ergebe die Auslegung von Art. 65d Abs. 1 KVV, dass beim TQV auf
den per 1. November 2013 geltenden Preis des Vergleichsarzneimittels
abzustellen sei (a.a.O. E. 6.3 S. 146). Schliesslich verwarf das Bundesgericht
die Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips (a.a.O. E. 7 S. 147) und des
Willkürverbots (a.a.O. E. 8 S. S. 147). Letzteres mit Blick auf die
Zusicherung, dass das BAG, sollte ein im Vorfeld nicht beanstandeter
Vergleichspreis wider Erwarten nicht in Rechtskraft erwachsen, - wie in
concreto geschehen - auf die Verfügung zurückkommen werde. Auf diese Erwägungen
kann vollumfänglich verwiesen werden, weil die vorliegende Beschwerde - soweit
die entscheidwesentlichen Elemente betreffend - auf denselben Argumenten
gründet wie jene im zitierten Bundesgerichtsentscheid. 
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das
obsiegende Bundesamt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer 

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