Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 353/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_353/2017        

Urteil vom 25. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1987 geborene A.________ meldete sich erstmals am 25. September 2009
aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle)
verneinte mit Mitteilung vom 10. August 2010 den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 den Anspruch auf eine
Invalidenrente. Diese Verwaltungsakte blieben unwidersprochen. Am 13. Mai 2015
meldete sich A.________ unter Hinweis auf Depressionen sowie eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wegen Übergewicht erneut zum Leistungsbezug an. Nach
Anhörung des Versicherten im Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 3.
Dezember 2015 Nichteintreten auf die Neuanmeldung.

B. 
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2017
ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 2. März 2017 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen und ihm nach
Vorliegen des Gutachtens Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen
(berufliche Massnahmen und Invalidenrente).

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand ist einzig, ob die IV-Stelle am 3. Dezember 2015 zu Recht
nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit dieser
die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sowie die Zusprache von
Leistungen beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ebensowenig ist seine Kritik an der rechtsbeständigen Mitteilung vom 10. August
2010 zu hören. Zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
indem sie erkannte, der Beschwerdeführer habe keine massgebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 2
un d 3 IVV; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2). 

1.2. Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vier
Berichte der Psychiatrie B.________ ein, die zwischen dem 9. August 2016 und
dem 11. Januar 2017 erstellt wurden. Diese unechten Noven müssen
unberücksichtigt bleiben, da er nicht darlegt, weshalb erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG;
Urteil 9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt,
worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Bei der Glaubhaftmachung als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare
Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine
Tatfrage dar (bereits erwähntes Urteil 9C_367/2016 E. 2.2). Diesbezügliche
Feststellungen des kantonalen Gerichts sind somit für das Bundesgericht
verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands sei entgegen den Bundesrecht verletzenden Erwägungen der
Vorinstanz glaubhaft gemacht, habe er doch seit November 2010 30 Kilogramm
zugenommen und 2011 ein Schädelhirntrauma sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten.
Die geltend gemachte Verschlechterung werde auch durch die neuesten ärztlichen
Berichte plausibel gemacht, wonach sich der Gesundheitszustand im letzten Jahr
erheblich und dauerhaft verschlechtert habe. Was die Gewichtszunahme - nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass geeignete Behandlungsversuche in Bezug auf die Adipositas erfolgt und
erfolglos geblieben wären - sowie die 2011 erlittenen Verletzungen
(Nasenbeinfraktur und leichtes Schädelhirntrauma bei unauffälligem
neurologischen Verlauf) angeht, so verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht,
indem sie erkannte, eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
sei nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Argumentation des
Beschwerdeführers auf unzulässigen Beweismitteln gründet (E. 1.2 hiervor) ist
sie nicht zu hören.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG und
Art. 4 IVG verletzt, indem sie feststellte, die ihm (unverändert) gestellten
Diagnosen seien offensichtlich ungeeignet, eine versicherungsrechtlich
relevante Invalidität zu begründen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält kann
vorliegend offen bleiben, fehlt es doch auch bezüglich der schon zum Zeitpunkt
des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 17. Dezember 2010 bereits
gestellten Diagnosen (u.a. einer Depression) an einer glaubhaft gemachten
massgeblichen Veränderung.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie hätte aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes die Zusammenhänge zwischen der Adipositas und den
anderen gesundheitlichen Störungen sowie die Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit näher abklären müssen; auch bezüglich des 2011 erlittenen
Schädelhirntraumas seien keine rechtsgenüglichen Abklärungen durchgeführt
worden. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Der vom Beschwerdeführer angerufene
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) kommt im
Verfahren der Neuanmeldung erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine
massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Weil diese
Voraussetzung nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, war die Vorinstanz zu keinen
Abklärungen verpflichtet. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

3. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und
unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt (Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

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