Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 349/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_349/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden 
vom 22. November 2016 (O3V 15 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________ meldete sich im Februar 2014 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden veranlasste verschiedene Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 21.
November 2014 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, aus
arbeitsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten jegliche leichten und
mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab
(Entscheid vom 22. November 2016). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab August
2014 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
eventualiter die Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" an die IV-Stelle
zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids zutreffend
dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht
die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem
Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war und
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 131 V 242 E. 2.1
S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach das
Gericht - bei gegebenen Voraussetzungen - ausnahmsweise aus prozessökonomischen
Gründen den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht
ausdehnen kann. Darauf wird verwiesen (vgl. auch Urteil 9C_540/2015 vom 15.
Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Mit Blick auf die Verfahrensrechte, namentlich auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör, setzt eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes unter
anderem voraus, dass sich die Verwaltung mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (vgl. Verweise in E. 2.1 hievor). Diesbezüglich
stellte das kantonale Gericht im Rahmen seiner Hauptbegründung fest, die
IV-Stelle habe sich zu den nach der streitbetroffenen Verfügung vom 21.
November 2014 ergangenen medizinischen Unterlagen (Austrittsbericht der Klinik
B.________ vom 9. Februar 2016 sowie eine Vielzahl ärztlicher Zeugnisse des
medizinischen Zentrums C.________ zwischen Oktober 2015 und Juni 2016) nicht
mehr geäussert. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese Feststellung noch
den daraus gezogenen Schluss, es sei in Ermangelung einer "eigentlichen
Prozesserklärung" nur der bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretene Sachverhalt
relevant. Im Gegenteil hält er diese Sicht der Dinge für "grundsätzlich
denkbar" und weist eigens auf die Möglichkeit hin, sich für seitherige
Veränderungen erneut bei der IV-Stelle anmelden zu können. Weil somit die
Beschwerde einer (rechtsgenüglichen) Rüge gegen die vorinstanzliche
Hauptbegründung entbehrt, besteht für das Bundesgericht kein Anlass zu
diesbezüglichen Weiterungen (vgl. E. 1 hievor).  
 
2.3. Am Ergebnis, dass nur der bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretene
Sachverhalt relevant ist, ändert entgegen der Beschwerde nichts, dass sich die
Vorinstanz auch zum Beweiswert danach ergangener medizinischer Berichte
äusserte. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass dies einzig im Rahmen
einer im Ergebnis unbeachtlichen (vgl. E. 2.2 hievor) Eventualbegründung
geschah. Unbehelflich ist auch die Rüge, der angefochtene Entscheid sei wegen
dieser Eventualbegründung "aus formeller Sicht unklar". Das kantonale Gericht
führte explizit aus, welcher Eventualität mit der Zweitbegründung Rechnung
getragen werden soll. Eine Unklarheit ist in diesen Erwägungen, auf welche
verwiesen wird, nicht zu erblicken.  
 
2.4. Dass indessen der vorinstanzliche Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von
100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der
Aktenlage nur bis zum 21. November 2014 offensichtlich unrichtig oder
anderweitig bundesrechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor).  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den
kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Januar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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