Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 347/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_347/2017  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. März 2017 (VSBES.2015.247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1965 geborene A.________ meldete sich im September 2001 wegen
"Depression, Rheuma, Operationsfolgen" bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste verschiedene
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2003 sprach sie A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zu (Invaliditätsgrad 80 %). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen zweier
Revisionsverfahren jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 21. Dezember 2005 und
vom 26. September 2008).  
 
A.b. Aufgrund eines anonymen Hinweises vom Juni 2013, wonach A.________ nicht
krank sei, führte die IV-Stelle eine Observation durch (Tagesrapporte des Teams
Komplexfälle vom 23. Juni und vom 3. Juli 2013). Sie veranlasste eine
bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und med. C.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation/ Rheumatologie, (Teilgutachten vom 26. Februar und vom 24. März
2014, interdisziplinäre Beurteilung vom 24. März 2014, gutachterliche
Ergänzungen vom 19. August und vom 1. September 2014) sowie eine Abklärung zur
Invalidität im Haushalt (Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Dezember 2014).
Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats auf und verneinte den Anspruch auf berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 28. August 2015; Invaliditätsgrad 0 %).  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
folgenden Anträgen: 
 
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. März
2017 sei aufzuheben. 
 
2. Die Vorinstanzen seien anzuweisen, die Überwachungsunterlagen der
Invalidenversicherung aus den Akten zu entfernen und diese nicht weiter zu
verwenden. 
 
3.a) Die Beschwerdesache sei zur verbindlichen Sachverhaltsfeststellung nach 
Art. 105 Abs. 1 BGG an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen, worauf diese
neu zu entscheiden haben. 
 
3.b)  Eventualiter : Der Beschwerdeführerin seien weiterhin die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (inkl.
beruflichen Massnahmen) zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens
auszurichten.  
 
4. Der vormalige Anwalt der Beschwerdeführerin, Herr lic. iur. D.________, sei
im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils als
Nebenintervenient beizuladen. 
 
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegner."  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei
überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV
Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin ersucht um Beiladung ihres Voranwalts. Sie begründet
diesen Antrag sinngemäss mit einer - nicht näher konkretisierten - Drittwirkung
des vorliegenden Urteils im Hinblick auf eine potentielle Anwaltshaftung. Die
Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass es offenkundig an einer besonders
engen Beziehung des Voranwalts zu dem das Prozessthema bildenden
Rechtsverhältnis fehlt (vgl. Urteile 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2.1
und 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 1; je mit Hinweisen). Von einer Beiladung
ist deshalb abzusehen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der
Verfügung vom 28. August 2015 folgenden Monats aufhob. Die Vorinstanz legte die
diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies
insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (
Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (
Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bemessung der Invalidität anhand der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG), zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zu den dabei massgebenden
Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Der Rentenaufhebung liegt hauptsächlich die bidisziplinäre Expertise der
Dres. med. B.________ und med. C.________ vom 24. März 2014 zugrunde, welche
unter anderem unter Einbezug der Observationsergebnisse erging. Die
Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, Überwachung und Gutachten
beruhten auf einer ungenügenden gesetzlichen Beweisgrundlage und dürften
deshalb nicht berücksichtigt werden.  
 
4.2. In BGE 143 I 377 E. 4 S. 384 entschied das Bundesgericht, dass es trotz 
Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar
und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch
einen Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV.  
 
4.3. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht erkannte in E. 5.1.1 des erwähnten Urteils im
Wesentlichen, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit
auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig
ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten
Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness brachte es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine
weitere Präzisierung an: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist
verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden,
die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihr
keine Falle gestellt worden war. Ferner erwog es, dass von einem absoluten
Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um
Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.
5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).  
 
5.  
 
5.1. Mit Blick auf diese Rechtsprechung war die streitbetroffene Observation
unzulässig, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
festzustellen ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Verwertung erfüllt sind.  
 
5.2. Bei der IV-Stelle war am 14. Juni 2013 telefonisch ein anonymer Hinweis
eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin nicht krank sei. Sie tanze, lache,
trinke Alkohol und gehe einer Anstellung als Abwartin nach. Weil diese Meldung
in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen stand, welche die Beschwerdeführern
im Rahmen des Revisionsgesprächs vom 4. September 2008 gemacht hatte, bestanden
ausgewiesene Zweifel über deren Leistungs (un) fähigkeit. Gegenstand der
Observation bildeten ausschliesslich im öffentlichen Raum aufgenommene
(unbeeinflusste) Handlungen der Versicherten, weshalb kein Fall absoluter
Unverwertbarkeit vorliegt (vgl. E. 4.3 hievor). Die IV-Stelle observierte die
Beschwerdeführerin lediglich an zwei Nachmittagen. Dabei konnte sie
insbesondere bei verschiedenen Einkaufstouren (teils alleine, teils in
Begleitung weiterer Personen) sowie beim Führen eines Fahrzeugs beobachtet
werden. Folglich war sie weder einer systematischen noch einer ständigen
Überwachung ausgesetzt. Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten (sehr)
alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt nicht von einer
schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden.  
 
5.3. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position
der Beschwerdeführerin das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an
der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich,
dass die Observationsergebnisse sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen
(insbesondere die erwähnten Folgegutachten der Dres. med. B.________ und
C.________), in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE
143 I 377 E. 5.1.2 S. 386).  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht bejahte eine massgebliche Verbesserung des
Gesundheitszustands mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - und
damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - im
entscheidwesentlichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 27. Februar
2003 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. August 2015. Es stützte sich
dabei in erster Linie auf die interdisziplinäre Expertise vom 24. März 2014,
wonach die Beschwerdeführerin (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) an einer
leichtgradigen Gonarthrose rechts (ICD-10 Ziff. M17.0), einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 Ziff. F41.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven
Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode
ohne somatischem Syndrom (ICD-10 Ziff. F33.00) leide. Die Vorinstanz erkannte
der Expertise volle Beweiskraft zu, folgte indessen der gutachterlichen
Einschätzung nicht, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit (Arbeiten auf
ebenem Gelände ohne dauerndes Stehen, ohne häufigem in die Hocke gehen) eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Das kantonale Gericht ging stattdessen von
einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und
verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Zur Begründung führte es
aus, in Anbetracht der Diagnosen (knapp leichtgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom, höchstens leichtgradige generalisierte Angststörung) sowie
der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit sei die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Namentlich die
leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sei praxisgemäss nicht
geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin bezweifelt den Beweiswert der bidisziplinären
Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ und rügt eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), weil das
kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt
habe.  
 
6.2.1. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Zweifel an der
Beweistauglichkeit der psychiatrisch-rheumatologischen Expertise wecken
könnten: Sie ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den
notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation
ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden)
fachärztlichen Einschätzungen (namentlich der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Bericht vom 15. August
2013) auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Sie erfüllt
somit sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis), insbesondere auch jene, welchen
bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen
zusätzlich Beachtung zu schenken ist (Urteil 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E.
2). Daran ändert nichts, dass Dr. med. B.________ weder verlässliche Aussagen
betreffend den Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit zu machen noch eine
gewisse Prognose zu stellen vermochte. Der Gutachter selbst wies darauf hin,
entsprechende Aussagen seien wegen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in
den Angaben der Beschwerdeführerin (welche auf gutachterliche Nachfrage von der
behandelnden Psychiaterin bestätigt wurden) sowie aufgrund subjektiver
Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung nicht möglich gewesen. Entgegen der
Beschwerde lässt dies auf eine Rentenrevision schliessen, die auf einer
genügenden Verlaufsbegutachtung beruht. Die Beschwerdeführerin lässt
diesbezüglich im Übrigen ausser Acht, dass die Gutachter ihre Expertisen im
August und September 2014 betreffend die Frage einer Verbesserung des
Gesundheitszustands ergänzten.  
 
6.2.2. Dem Beweiswert der bidisziplinären Expertise schadet auch die im
rheumatologischen Gutachten erwähnte Verdachtsdiagnose einer Psoriasis nicht.
Dr. med. C.________ führte diese explizit unter den Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit auf und empfahl einzig, den Verlauf künftig im Auge zu
behalten. Dass weitere Abklärungen indiziert gewesen wären, lässt sich weder
seinem Gutachten noch den übrigen Akten entnehmen. Entgegen der Beschwerde ist
dem Beweiswert des Gutachtens auch nicht abträglich, dass die psychiatrische
Expertise vor der rheumatologischen erstellt wurde. So verstehen sich die
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen
Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP), auf welche die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige
Auffassung stützt, nur als Empfehlung (vgl. Urteil 8C_466/2017 vom 9. November
2017 E. 5.1). Zudem befasst sich die konkret angerufene Ziff. 1.3 der
Leitlinien mit dem Fall, in dem ein psychiatrischer Gutachter im Rahmen eines
monodisziplinären Gutachtens eine somatische Abklärung für notwendig hält. Eine
solche Konstellation liegt hier nicht vor. Dass indessen abschliessend keine
interdisziplinäre Beurteilung stattgefunden oder Dr. med. B.________ eine
vorgängig durchzuführende somatische Abklärung für indiziert gehalten hätte,
macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.  
 
6.2.3. An der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens ändern auch BGE
143 V 409 und 143 V 418 nichts, wonach sämtliche psychischen Leiden einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Zwar
bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass in Bezug auf die von Dr. med.
B.________ gestellten Diagnosen nicht bereits mit dem Argument der fehlenden
Therapieresistenz oder des (mangelnden) Schweregrades eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
auszuschliessen ist. Vielmehr sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Dabei verlieren gemäss altem Verfahrensstand
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Es ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309). Dies ist hier zu bejahen, hat Dr. med. B.________ doch weder dem nur
knapp leichten depressiven Geschehen noch der (ebenfalls als leichtgradig
bezeichneten) generalisierten Angststörung von vornherein jegliche
invalidisierende Wirkung abgesprochen, sondern den Diagnosen unter korrekter
Berücksichtigung der vorhandenen leistungshindernden äusseren
Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits - sofern sich diese in Anbetracht der häufigen Inkonsistenzen und
Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt eruieren
liessen (vgl. E. 6.2.1 hievor) - funktionelle Auswirkungen zuerkannt. Seine
Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit behält demnach auch im Lichte der
aktuellen, vorerwähnten Rechtsprechung Gültigkeit.  
 
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz hat nicht
gegen Bundesrecht verstossen, indem sie der bidisziplinären Expertise der Dres.
med. B.________ und C.________ vom 24. März 2014 Beweiswert zuerkannt hat.
Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht.  
 
7.   
Unbestritten geblieben sind die Ausführungen des kantonalen Gerichts zum
Vorliegen eines Revisionsgrunds aufgrund deutlicher Verbesserung des
Gesundheitszustands sowie zu den erwerblichen Auswirkungen der ermittelten
gesundheitlichen Einschränkungen. Letzteres gilt insbesondere auch in Bezug auf
die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach selbst unter Annahme einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Weiterungen dazu
- sowie zum Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge Statuswechsels (vgl. dazu
Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 28. August 2015) - erübrigen
sich. Dasselbe gilt in Bezug auf die eventualiter beantragte Zusprechung
beruflicher Massnahmen. Es fehlt diesbezüglich an einer entsprechenden
Begründung in der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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