Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 33/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_33/2017             

 
 
 
Urteil vom 18. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 7. November 2016 (IV.2015.00702). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1977, ist ausgebildete Coiffeuse und betreibt seit
Januar 2001 als Selbständigerwerbende einen Coiffeursalon. Sie ist Mutter von
zwei Söhnen, geboren 2005 und 2011. Am 28. Juni 2007 meldete sie sich unter
Hinweis auf eine seronegative Spondarthropathie bzw. einen seit ca. 2003
bestehenden Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische (vgl.
rheumatologisches Gutachten vom 25. Januar 2008 samt Stellungnahme vom 7. März
2008) und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Begehren mit Verfügung vom
29. September 2008 ab.  
 
A.b. Im Dezember 2013 machte A.________ eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle holte Berichte bei den behandelnden
Ärzten ein und liess die Verhältnisse am Arbeitsort abklären. Gestützt darauf
kam die Verwaltung zum Schluss, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden
weiterhin zu 80 % als selbständige Coiffeuse arbeiten würde. Da sie im
aktuellen Pensum von 50 % gleich hohe Gewinne erzielen könne wie mit dem bis
2005 ausgeübten Vollzeitpensum, liege keine Erwerbseinbusse vor. Angesichts
einer Einschränkung im Haushalt von 5.3 % (mit 20 % gewichtet) legte die
IV-Stelle den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode auf insgesamt 1 %
fest und verneinte einen Rentenanspruch nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren erneut (Verfügung vom 27. Mai 2015).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 7. November 2016 ab. 
 
C.   
 A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine
Invalidenrente, auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge ihrer
Neuanmeldung vom Dezember 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Das
kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über Invalidität,
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 f. ATSG), den Rentenanspruch
bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Neuanmeldung nach
Verweigerung der Invalidenrente aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades (
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch ab 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) beurteilt.
Sie ist davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 80 %
erwerbstätig wäre und sich im Übrigen dem Haushalt widmen würde. In Würdigung
der medizinischen Akten ist das kantonale Gericht weiter zum Schluss gelangt,
dass nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob und in welchem Ausmass sich
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - die im Vergleich mit der
gesundheitlichen Situation 2008 zusätzlich an einem schweren Morbus Crohn
leidet - in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit seit der letzten
Verfügung vom 29. September 2008 verschlechtert habe. Indes hat die Vorinstanz
auf eine Rückweisung an die Verwaltung mit der Begründung verzichtet, da,
selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin voneiner lediglich 30%igen
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen würde (vgl. Bericht der
Prof. Dr. med. B.________ vom 11. April 2015), in Anwendung der gemischten
Methode lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend
E. 5.1) resultierte. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab unter Verweis auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR)  Di Trizio
gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) eine Verletzung der Art. 8
(Recht auf Achtung des Familienlebens) und 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Sie macht geltend, die Anwendung dieses Urteils rut auf bestimmte
Konstellationen (vgl. Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 publiziert in BGE
143 I 50) führe zu einem unbilligen Ergebnis: Ein Rentenanspruch werde zufällig
davon abhängig gemacht, ob eine Versicherte das "Glück" habe, zuerst invalid zu
werden und erst dann Mutter, oder ob sie umgekehrt das "Pech" habe, zuerst ein
Kind zu bekommen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu
erleiden. Unabhängig davon sei die gemischte Methode in ihrem Fall nicht
anwendbar. Denn bei der ersten Anmeldung 2007 habe die Beschwerdegegnerin sie
mit einem Kleinkind als voll erwerbstätig qualifiziert. Der Rentenanspruch sei
in der Folge aufgrund einer fehlenden Erwerbseinbusse abgelehnt worden. Würde
das Valideneinkommen bezogen auf 2014 nach wie vor anhand eines Vollzeitpensums
bemessen, ergäbe sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 41 %. Dies
zeige, dass die gegenwärtige Verweigerung einer Viertelsrente einzig auf dem
Statuswechsel beruhe.  
 
4.2. In Umsetzung des EGMR-Urteils  Di Trizio hat das Bundesgericht
entschieden, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente konventionswidrig ist, wenn allein familiäre Gründe (wie die
Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums)
für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit
Aufgabenbereich) sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1 S. 58; 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64).
Es hat indes die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht "per se" als
diskriminierend erachtet ("sans égard à la situation concrète", vgl. SVR 2017
IV Nr. 31 S. 88, 9C_473/2016 E. 4).  
Eine Verletzung des Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK liegt demnach vor,
wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art.
8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt von Kindern und die damit
(hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige
Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der
Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten [Art. 28a Abs. 3
IVG] statt der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG]) die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der
Invalidenrente bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente
resultiert. 
Die Beschwerdegegnerin schätzte die Versicherte im Zuge der ersten Anmeldung
als (voll) erwerbstätig ein und verneinte einen Rentenanspruch (vgl. Verfügung
vom 29. September 2008). Die Beschwerdeführerin hat somit im zweiten Verfahren
keinen Anspruch allein aufgrund des Umstands verloren, dass sie wegen der
Geburt ihres zweiten Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des
Erwerbspensums neu als Teilerwerbstätige eingeschätzt wurde. Insoweit kann sie
aus dem erwähnten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten. Es gibt keinen Grund,
die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen als diejenigen Fälle, bei
welchen es um die erstmalige Rentenzusprache an eine im massgebenden
Beurteilungszeitraum als teilerwerbstätig qualifizierte versicherte Person geht
(vgl. Urteil 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2). Hier wie dort steht nicht
der Verlust oder die Verringerung des Rentenanspruchs auf dem Spiel (vgl. auch
SVR 2017 IV Nr. 35 S. 88, 9C_473/2016 E. 4). Die Vorinstanz hat die Invalidität
der Versicherten somit zu Recht anhand der gemischten Methode bemessen. 
 
5.   
 
5.1. Das kantonale Gericht hat einen Teilinvaliditätsgrad von 5.3 % im Haushalt
und von 20.96 % im Erwerbsbereich ermittelt, was - jeweils gewichtet - einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % ergibt. Es hat das Valideneinkommen 2014 anhand
des (an die Nominallohnentwicklung angepassten) Durchschnittsverdienstes der
Versicherten in den Jahren 2001 bis 2004 (ohne Berücksichtigung des
"vergleichsweise tiefe[n] Einkommen[s]" 2003) gemäss Individuellem Konto
(nachfolgend: IK) auf Fr. 25'688.18 für eine 100%ige Tätigkeit festgelegt. Dies
entspricht Fr. 20'550.55 bei einem Arbeitspensum von 80 %. Gestützt auf die
Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012, TA1,
Kompetenzniveau 1, Frauen, Total; nachfolgend: LSE) hat das kantonale Gericht
sodann, indexiert und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'173.50 bei einer
30%igen Leistungsfähigkeit ermittelt. Auf einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126
V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) hat die Vorinstanz verzichtet und aufgrund eines
Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 20.96 % errechnet.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe das
Valideneinkommen nicht korrekt bestimmt. Sie macht geltend, die seronegative
Spondylarthropathie habe sich in Bezug auf die Einnahmesituation bereits 2003
bemerkbar gemacht, weshalb das Einkommen in diesem Jahr vergleichsweise tief
ausgefallen sei. Dem habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, wenn
sie das betreffende Jahreseinkommen ausser Acht lasse. Vielmehr sei zu
berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitliche
Beeinträchtigung nicht gelungen sei, ihren Betrieb seit der Geschäftsübernahme
2001 wie geplant aufzubauen. Die Beschwerdegegnerin habe festgehalten, es sei
der Versicherten möglich gewesen, mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %
gleich viel zu verdienen wie kurz nach der Geschäftsübernahme und vor ihren
gesundheitlichen Problemen. Daraus könne nur geschlossen werden, dass es ihr
bei guter Gesundheit gelungen wäre, das Geschäft nach der Übernahme weiter
auszubauen und damit auch mehr zu verdienen. Wolle man, wie dies das
Versicherungsgericht gemacht habe, auf den IK-Auszug abstellen, zeige sich,
dass die Beschwerdeführerin zwischen 2005 (Reduktion auf 50 %) und 2011
durchschnittlich Fr. 18'056.- verdient habe. Dies mit einer Arbeitsfähigkeit
von 50 %. In Vollzeit würde sie demnach das Doppelte, also Fr. 36'112.-
verdienen, woraus bei 80 % ein Einkommen von Fr. 28'890.- resultiere. Der
Validenlohn sei demzufolge mindestens auf diesen Betrag festzusetzen und
zusätzlich an die Nominallohnerhöhung anzupassen, was Fr. 36'932.- bzw. Fr.
29'546.- ergebe. Damit liege der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines
Invalideneinkommens von Fr. 15'173.50 bei mindestens 49 %. Würde das auf der
LSE basierende Valideneinkommen (Fr. 45'887.- resp. Fr. 36'710.- bei einem
Pensum von 80 %) herangezogen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 % resp.
59 %.  
 
 
5.3.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, aufgrund der Umstände und da die
Beschwerdeführerin auch heute noch selbständigerwerbend sei, müsse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie ihre nicht sehr
einträgliche selbständige Tätigkeit als Coiffeuse im Gesundheitsfall nicht
aufgegeben hätte. Die Versicherte habe sich während mehreren Jahren mit einem
bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt, obwohl die
Verdienstmöglichkeiten in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich
besser gewesen wären. Somit sei davon auszugehen, dass sie ihr wirtschaftliches
Potential im Gesundheitsfall auch heute nicht voll ausnützen würde.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat den 2003 erzielten Verdienst (Fr. 8'307.-) nicht in
die Berechnung des Durchschnittseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens
einbezogen. Sie hat festgestellt, zwar sei bei der Versicherten 2003 erstmals
ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden; die erstmalige gesundheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit sei jedoch erst 2006 eingetreten. Wenn die
Beschwerdeführerin einwendet, die seronegative Spondylarthropathie habe ihr
Einkommen bereits seit der Erstdiagnose negativ beeinflusst, beschränkt sie
sich darauf, den Erwägungen des kantonalen Gerichts die eigene Sichtweise
gegenüber zu stellen, was nicht genügt. Inwieweit die Vorinstanz den Eintritt
einer relevanten Arbeitsunfähigkeit willkürlich festgelegt haben soll, ist
demgegenüber nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht
(substantiiert) dargetan. Hinzu kommt, dass die Auffassung des kantonalen
Gerichts in den Akten eine Stütze findet. So gab die Beschwerdeführerin in den
IV_Verfahren durchwegs an, dass erst ab Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe (vgl. Anmeldung vom 28. Juni 2007, Ziff. 6.6.2;
Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2014, S. 3), was aus fachärztlicher Sicht
bestätigt wurde (vgl. ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen
Gutachters  Dr. med. C.________ vom 7. März 2008). Ebenso wenig verfängt die
Rüge der Versicherten, sie habe ihr Geschäft seit 2003 einzig aufgrund ihrer
Erkrankung nicht wie geplant aufbauen können. Das kantonale Gericht hat
diesbezüglich willkürfrei (E. 1) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe das
Coiffeurgeschäft 2001 von ihrer Vorgängerin samt Kundenstamm übernommen, sodass
nicht von einer massgeblichen Auf- und Ausbauphase ausgegangen werden könne. Da
die Versicherte ihre selbständige Erwerbstätigkeit zudem während rund fünf
Jahren ausgeübt hatte, bevor eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, hat das
kantonale Gericht die entsprechenden Einkommen zu Recht als Grundlage für die
Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen.  
 
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Blick auf die Angaben der
IV-Stelle folgert (vgl. E. 5.2), sie hätte nach 2006 das Doppelte der
ausgewiesenen IK-Einkommen - welche auf einem 50 %-Pensum beruhen - verdienen
können, wenn sie gesund geblieben wäre, greift dies ebenfalls zu kurz: Die
Versicherte arbeitet nicht allein in ihrem Coiffeursalon, sondern beschäftigt
unbestritten eine Vollzeitmitarbeiterin sowie eine Lehrtochter (vgl.
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Dezember 2014, S. 5). Der
Betriebsumsatz hängt mit anderen Worten nicht nur vom Arbeitseinsatz ab, den
die Beschwerdeführerin selber zu erbringen vermag. Ein direkter Zusammenhang
zwischen der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten und der (geschäftlichen)
Einkommensentwicklung nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann somit,
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht hergestellt werden.  
 
5.4. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
betreffend das Valideneinkommen weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie
bundesrechtswidrig. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die
Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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