Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 339/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_339/2017        

Urteil vom 19. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________ meldete sich im Januar 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. April 2008
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Dreiviertelsrente ab 1. März
2006 zu (Invaliditätsgrad 60 %). Ein im Dezember 2008 eingeleitetes
Revisionsverfahren endete damit, dass das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2012 einen weiterhin bestehenden
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejahte. Im Juni 2013 leitete die
Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von
höchstens 35 %, weshalb sie die bisherige Rente mit Verfügung vom 26. November
2015 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. Februar 2017 sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten.
Eventualiter sei das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung zu verpflichten, ein
neues Gutachten über seinen psychischen Gesundheitszustand zu bestellen und
über den Rentenanspruch neu zu entscheiden.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der
medizinischen Abklärungsstelle BEGAZ vom 15. Mai 2014 einen verbesserten
Gesundheitszustand und für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von
nunmehr 90 % festgestellt. Für die Invaliditätsbemessung hat sie einen
Prozentvergleich vorgenommen und erwogen, selbst bei Berücksichtigung eines
maximalen Tabellenlohnabzuges (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b
/bb-cc S. 80) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,5
%. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das kantonale Gericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen der
Erstellung des BEGAZ-Gutachtens am 15. Mai 2014 und dem Erlass der
angefochtenen Verfügung am 26. November 2015 nicht verschlechtert habe. Die
Vorinstanz hätte diesbezüglich eine Parteibefragung durchführen müssen.

2.3. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit.
c ATSG) vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III
16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 136 I 229 E. 5.3 S. 237).

2.4. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt, dass darauf
keine objektivierbaren Hinweise hindeuten. Dass diese Feststellung
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleibt für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1). Damit hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf
eine Parteibefragung nachvollziehbar begründet. Es kann daher weder von einer
Verletzung der Begründungspflicht (vgl. z.B. Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar
2017 E. 3.2 mit Hinweisen) noch von willkürlicher Beweiswürdigung (E. 2.3)
gesprochen werden.

2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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