Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 338/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_338/2017        

Urteil vom 6. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. März 2017.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 einen
Leistungsanspruch von A.________ gegenüber der Invalidenversicherung verneinte
und gleichzeitig als Bedingung für die künftige Prüfung eines Anspruchs auf
berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen festhielt, der Versicherte müsse sich
einer fachgerechten, intensiven psychiatrischen Behandlung unterziehen,
dass A.________ gegen die Leistungsablehnung beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde erhob,
dass dieses mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 das Gesuch des Versicherten
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (berufliche Eingliederungsmassnahmen)
abwies,
dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien Eingliederungsvorkehren beruflicher
Art (eventuell Arbeitsvermittlung) anzuordnen,
dass er überdies um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass gegen einen Zwischenentscheid Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall
die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass in der Beschwerde zwar die Verbote von Willkür und des Handelns wider Treu
und Glauben sowie verschiedene Verfahrensgarantien erwähnt werden, jedoch in
keiner Weise dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene
Zwischenentscheid über die Ablehnung beruflicher Vorkehren als vorsorgliche
Massnahmen diese verfassungsmässigen Rechte verletze,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
gegenstandslos ist,
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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