Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 337/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_337/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 16. März 2017 (I 2016 88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 20. November 2003 verfügte die
IV-Stelle Schwyz die Ablehnung einer Kostengutsprache für eine Umschulung und
verneinte einen Rentenanspruch. Dagegen erhob A.________ Einsprache, welche die
Verwaltung am 14. November 2005 insofern teilweise guthiess, als sie den
Anspruch auf Umschulung bejahte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 ersuchte A.________ erneut um Ausrichtung von
Versicherungsleistungen, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2006
nicht eintrat. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die
Verwaltung mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 ebenfalls nicht ein. Sie führte
aus, ob die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung gegeben seien, werde sie nach
weiteren Abklärungen entscheiden. 
In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen bei der
Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Expertise vom 31. März 2009), bei
der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 29. November 2012)
sowie bei Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________, beide Fachärzte
Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 3. März 2014). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 14. Juni 2016 die
Abweisung des Leistungsbegehrens. 
 
B.   
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 16. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente,
eventualiter eine Viertelsrente, der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, ein Gerichtsgutachten zur Frage der Diagnosen
sowie zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_753
/2015 vom 20. April 2016 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).  
 
2.   
 
2.1. Die eingeholten Gutachten der ABI vom 31. März 2009, der MEDAS vom 29.
November 2012 sowie des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________
vom 3. März 2014 ergingen alle vor der Praxisänderung von BGE 141 V 281 vom 3.
Juni 2015. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht
per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio S.
266). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich
geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten -
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).  
 
2.2. Die Gutachten der ABI, der MEDAS sowie des Prof. Dr. med. B.________ und
des Dr. med. C.________ gab die Verwaltung extern in Auftrag. Sie erfüllen
damit die Kriterien einer verwaltungsunabhängigen Begutachtung gemäss Urteil
des EGMR Spycher gegen Schweiz vom 17. November 2015.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und
enthalte eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Das kantonale Gericht habe
seinen Gesundheitszustand falsch ermittelt und seine Arbeitsfähigkeit
unzutreffend festgelegt. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es
sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat
(E. 1.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar.
Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 398 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien
obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs.
2 BGG) frei überprüfen kann (vgl. Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E.
4.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Versicherte macht geltend, er leide an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung mit invalidisierender Wirkung. Dem gegenüber schlossen jedoch
alle drei Gutachten im psychiatrischen Bereich eine solche Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zu diesem Schluss kam bereits der
Gutachter Dr. med. D.________, Chefarzt Sozialpsychiatrischer Dienst des
Kantons X.________, am 13. September 2005. Die Expertise des Prof. Dr. med.
B.________ und des Dr. med. C.________ holte die IV-Stelle ein, nachdem der
Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 die psychiatrische Begutachtung des Dr. med.
Dipl. Psych. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der
MEDAS kritisiert hatte. Bereits am 3. März 2009 bezeichnete der Versicherte die
Durchführung der orthopädischen Untersuchung des Dr. med. F.________, FMH
Orthopädische Chirurgie, im Rahmen der Begutachtung bei der ABI vom 23. Februar
2009 als ihn demütigend und misshandelnd. Prof. Dr. med. B.________ und Dr.
med. C.________, deren Vorgehen bei der Begutachtung der Versicherte nicht
beanstandete, hielten fest, dass lediglich der Verdacht auf eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden könne.
Dabei vermerkten die Gutachter, anhand der vorliegenden Akten, den Angaben des
Beschwerdeführers und dem beobachtbaren Verhalten während der Untersuchungen
bzw. anlässlich der geplanten neuropsychologischen Testung hätten sich
vielfältige auffällige Diskrepanzen mit deutlichen Hinweisen für eine
eingeschränkte Beschwerdenvalidität mit aggravierenden bis manipulativen
Anteilen ergeben. Ob gleichzeitig dennoch neben den symptomverdeutlichenden und
aggravatorischen Anteilen auch eine klinisch relevante psychiatrische
Kernsymptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, könnten sie
nicht mit ausreichender Sicherheit sagen. Dabei hielten die Experten eine
grosse Übereinstimmung mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht mit den zuvor begutachtenden psychiatrischen Fachkollegen
fest.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Bereits im Rahmen einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 12.
bis 29. August 2003 in der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin
des Spitals G.________ wurde bei den durchgeführten körperlichen
Belastungstests eine deutliche selbstlimitierende Komponente festgestellt. Der
Versicherte hatte eine weitere Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie
abgelehnt.  
 
3.3.2. Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der
Gutachterstelle ABI hielt fest, aus psychiatrischer Sicht würden die subjektive
Krankheitsüberzeugung und das demonstrative Schmerzverhalten des
Beschwerdeführers keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der
Psychiater wies dabei auch auf die psychosoziale Belastung des Versicherten
hin, die jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden
kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile 9C_830/20007 vom 29. Juli 2008 E.
4.2, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).  
 
3.3.3. Dr. med. I.________, Assistenzarzt, und Dr. med. K.________, Oberarzt,
stellten im Rahmen ihres rheumatologischen Konsiliums vom 31. Mai 2011 eine
extreme Diskrepanz zwischen der Spontanfunktionalität und der
Untersuchungssituation fest. Das Entkleiden und Bekleiden habe der Versicherte
ohne Probleme und ohne Anzeichen von Muskelbeschwerden bewältigen können.
Ebenso fielen bei der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L.________,
Facharzt für Neurologie FMH, von der MEDAS während der Anamneseerhebung und im
vermeintlich unbeobachteten Verhalten am 10. Mai 2012 keine Paresen auf. Die
Experten der MEDAS berichteten, sie würden in einem erheblichen Mass eine
Aggravation und auch Simulation von Beschwerden annehmen, wie dies in der
Untersuchungssituation demonstriert werde. Trotzdem würden sie von erlebten
Schmerzen ausgehen, wenn auch nicht in dem berichteten Umfang und der Qualität.
 
 
3.3.4. Die Gutachter Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ hielten
unzweifelhafte klinische Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdenvalidität
und auf ein instrumentalisierendes Verhalten fest. Sie führten aus, inwieweit
das aggravatorische Verhalten eine allfällige psychiatrische Störung, auch mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, überdecke, könnten sie nicht sicher
feststellen. Mit dem aggravatorischen Verhalten würden sich jedoch auch die
markanten Diskrepanzen verschiedener ärztlicher Einschätzungen, z.B. gegenüber
Berichten der Psychiatrischen Klinik M.________, in welchen Prof. Dr. med.
B.________ und Dr. med. C.________ keine Hinweise auf eine kriteriengeleitete
Prüfung der Beschwerdenvalidität gefunden hätten, erklären.  
 
3.3.5. Aufgrund der verschiedenen gutachterlichen Feststellungen kann somit
nicht von der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ausgegangen werden, die den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad
erreicht. Vielmehr sind mannigfache Hinweise vorhanden, dass die
Leistungseinschränkung auf Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 285
f.). Mit der Feststellung, ein relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 Abs.
1 IVG liege beim Beschwerdeführer nicht vor, verletzte die Vorinstanz weder das
Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
8 Abs. 2 BV). Warum das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 8
EMRK) beeinträchtigt sein soll, wird von ihm nicht erläutert (zur erhöhten
Anforderung an die Begründungspflicht bei Grundrechtsverletzungen vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG und BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).  
 
3.3.6. Die Verwaltung hat durch einlässliche und mehrfache Begutachtungen den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diskriminierungsfrei (vgl. dazu auch
BGE 142 V 316 E. 6.1 S. 323 ff.) ermittelt. Wenn dabei die Feststellungen der
Gutachter von jenen der ihn behandelnden Ärzte abweichen, so ist zu beachten,
dass Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und
erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen
Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, von den geklagten Schmerzen zunächst
bedingungslos auszugehen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Urteil 8C_913/2013
vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3.7. Dr. med. N.________, Assistenzärztin, Prof. Dr. med. L.________,
Leitender Arzt, und O.________, Psychologe, der Klinik M.________ gaben nach
dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. April bis 12. Juli
2013 am 22. August 2013 an, sie seien in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten seit Januar 2011 (erster Eintritt) einschätzen zu können. Sie
attestierten ihm ab Januar 2011 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Wenn dieser
Bericht vom 22. August 2013 jedoch mit der Einschätzung des Dr. med.
P.________, Stv. Klinikdirektor und med. pract. Q.________, Assistenzarzt, von
der Klinik M.________ vom 22. Februar 2011 verglichen wird, so fällt auf, dass
der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. P.________ und des med. pract.
Q.________ unter einer Schmerzstörung unklarer Genese gelitten habe, welche
letztlich im Zusammenspiel mit den verschiedenen psychosozialen Belastungen
Ursache der depressiven Symptomatik sei. Im stationären Rahmen hätten diese
Symptome mit Erfolg behandelt werden können. Positiv sei, dass der Versicherte
die Besserung ebenfalls habe bestätigen können. Mit diesem Bericht ist aber
derjenige vom 22. August 2013 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Darin
stellten die Experten keine Besserung nach dem stationären Aufenthalt vom 26.
Januar bis 22. Februar 2011 fest, sondern bestätigten die vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2011. Ebenso fehlt im Bericht vom 22. August
2013 jegliche Auseinandersetzung mit den psychosozialen Belastungen, die im
früheren Bericht vom 22. Februar 2011 explizit vermerkt worden waren.  
 
3.4. Somit steht fest, dass im psychosomatischen Bereich kein versicherter
Gesundheitsschaden vorliegt. Daher hat entgegen der Auffassung des Versicherten
keine Prüfung der Indikatoren stattzufinden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297
ff.).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte verbindlich (E. 1.1) fest, in somatischer
Hinsicht sei auf das Gutachten der MEDAS abzustellen. Danach ist dem
Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition in einem
zeitlichen Rahmen von achteinhalb Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche
zumutbar.  
 
4.2. Die Vorinstanz bestätigte den von der IV-Stelle ermittelten
Invaliditätsgrad von 23 %. Dabei nahm die Beschwerdegegnerin ein
Valideneinkommen von Fr. 67'941.85 und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'496.85
an. Der Versicherte rügt, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 74'485.- und ein
Invalideneinkommen von Fr. 65'000.- heranzuziehen. Zusätzlich müsse ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigt werden. Selbst
wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichseinkommen und der
leidensbedingte Abzug berücksichtigt würden, könnte dieser nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Denn bei einem Pensum von 100 % (vgl. E. 4.1) ergäbe sich
auch mit diesen Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die
Vorinstanz verneinte zu Recht einen Rentenanspruch; die Beschwerde ist
unbegründet.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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