Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 334/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_334/2017        

Urteil vom 26. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung und der
unentgeltlichen Verbeiständung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen
auf mehreren selbstständigen Begründungen (Hauptbegründung betreffend
Revisionsgrund; Eventualbegründung betreffend invalidisierenden
Gesundheitsschaden) beruhenden kantonalen Entscheid richtet, wobei die
Begründungen je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, anhand jeder
dieser Begründungen nach Massgabe der gesetzlichen Erfordernisse eine
Rechtsverletzung darzutun ist (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) mit Verweis auf
einen erlittenen cerebrovaskulären Insult und die "Rollstuhlpflichtigkeit" als
"erstellt" postuliert,
dass er dabei mit keinem Wort auf die Hauptbegründung der Vorinstanz eingeht,
wonach gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 17. Februar 2014 ein
Revisionsgrund trotz der im Vordergrund stehenden, "nach Überzeugung des
Versicherten" zwischenzeitlich eingetretenen weitgehenden Immobilisation und
dem Schlaganfall mit weitgehend remittierten Folgen nicht vorliege, und er
folglich nicht aufzeigt, inwiefern diese für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindliche Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen von
der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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