Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 333/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_333/2017  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalvorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. Personalvorsorge C.________, 
2. Personalvorsorgestiftung D.________, 
   vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy Blesi, 
3. Personalvorsorgestiftung E.________, 
4. Personalvorsorgestiftung F.________, 
    c/o Bitzer & Partner Treuhand, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 16. März 2017 (S 2015 169). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, Jahrgang 1973, ist Vater eines Sohnes (geboren 2012) und
leidet seit seiner Geburt an einer vererbten Nierenkrankheit, dem sogenannten
Bartter-Syndrom. Vom 1. Oktober 2001 bis 31. August 2005 arbeitete er als Koch
bei der E.________ AG und war bei deren Personalvorsorgestiftung
berufsvorsorgeversichert. Anschliessend wechselte er als stellvertretender
Sous-Chef an die Privatklinik G.________ und trat in die
Personalvorsorgestiftung F.________ ein. Ab Januar 2006 bis Ende März 2008war
A.________ sodann im Restaurant H.________ angestellt und bei der
Personalvorsorgestiftung B.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Von
April bis Oktober 2008 arbeitete A.________ im Alters- und Spitexzentrum
I.________ und a nschliessend im Altersheim der Gemeinde X.________, wobei er
bei der J.________ AG bzw. der Personalvorsorge C.________ vorsorgeversichert
war.  
 
A.b. Im Juli 2006 meldete sich A.________ aufgrund seines Nierenleidens bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie Personalvorsorgestiftung
B.________ zog die IV-Akten bei und brachte gestützt darauf für fünf Jahre (vom
1. März 2006 bis 28. Februar 2011) einen Gesundheitsvorbehalt betreffend die
überobligatorischen Leistungen an (Schreiben vom 7. August 2007).  
 
A.c. Mit Verfügungen vom 28. Mai 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
A.________ ab 1. Januar bis Ende März 2011 eine Viertelsrente und ab April 2011
eine halbe Invalidenrente zu. Am 25. Juni 2013 verneinte die
Personalvorsorgestiftung B.________ einen Anspruch auf Invalidenleistungen,
weil eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ab 25. Juni 2010, und damit
27 Monate nach dem Austritt des Versicherten am 31. März 2008, eingetreten sei.
Daran hielt sie in der Folge fest.  
 
B.   
Am 22. Dezember 2015 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Klage und beantragte, die Personalvorsorgestiftung B.________ - eventualiter
die Personalvorsorge C.________, subeventualiter die J.________ AG,
subsubeventualiter die Personalvorsorgestiftung E.________,
subsubsubeventualiter die Personalvorsorgestiftung F.________ - seien zu
verpflichten, ihm ab 1. Januar bis 31. März 2011 eine Viertelsrente und ab 1.
April 2011 eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen und der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie eine Kinderrente auszurichten,
zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 
Das kantonale Gericht hiess die Klage gegen die Personalvorsorgestiftung
B.________ mit Entscheid vom 16. März 2017 insoweit gut, als es diese
verpflichtete, A.________ ab 1. Januar bis 31. März 2011 eine Viertelsrente und
ab 1. April 2011 eine halbe Invalidenrente sowie ab Datum der Geburt seines
Sohnes eine Kinderrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
auszubezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 22. Dezember 2015. Die Klagen
gegen die übrigen Vorsorgeeinrichtungen wies das kantonale Gericht ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm ab
1. Januar bis 31. März 2011 zusätzlich zu den obligatorischen Leistungen eine
Viertelsrente sowie ab 1. April 2011 eine halbe Invalidenrente und eine
Kinderrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten sei,
zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung bei der Vorinstanz. 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin, die Personalvorsorgestiftung E.________, die
Personalvorsorge C.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente nach BVG hat. Zu prüfen ist einzig die Rechtsfrage (BGE 130 V 9
E. 3 S. 12), ob ihm überdies Rentenleistungen aus der weitergehenden
(überobligatorischen) beruflichen Vorsorge zustehen und dabei insbesondere, ob
der Gesundheitsvorbehalt vom 7. August 2007 gültig ist. 
 
2.1. Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von 
Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Sie können
namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken.
Gemäss Art. 331c OR sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, in der
weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität
Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt
höchstens fünf Jahre (statt vieler: SVR 2009 BVG Nr. 10 S. 33c, 9C_681/2007 E.
4.4.2.1).  
 
2.2. Beim Vorbehalt handelt es sich um eine individuelle, konkrete und zeitlich
begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen (BGE 127 III
235 E. 2c S. 238; Urteil B 66/02 vom 18. Juni 2003). Der gesundheitliche
Vorbehalt muss somit explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein
sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung
mitgeteilt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass eine neue
Vorsorgeeinrichtung nach einem allfälligen Wechsel weiss, für welche Leiden sie
infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für
die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich
zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf (SVR 2004 BVG
Nr. 13 S. 41, B 110/01 E. 4.3).  
 
2.3. In concreto werden Invalidenleistungen ab 1. Januar 2011 geltend gemacht.
Das Reglement der Personalvorsorgestiftung B.________ 2002 (nachfolgend:
Reglement) sieht in Art. 6 ("Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte") Folgendes
vor:  
 
"1.       Vor der Aufnahme hat sich der Arbeitnehmer durch
eine                     Gesundheitserklärung darüber auszuweisen, dass er voll
erwerbsfähig       und gesund ist. Die Pensionskasse kann von ihm verlangen,
dass er       sich auf Kosten der Pensionskasse durch einen von
der                     Pensionskasse bezeichneten Arzt untersuchen lässt. 
2.       Aufgrund des ärztlichen Gutachtens kann die Pensionskasse
mit              Verweis auf dieses Gutachten Vorbehalte in Bezug auf die
Invaliditäts-       und Todesfallversicherung anbringen; solche Vorbehalte
haben              jedoch im Bereich der BVG-Mindestleistungen keine
Gültigkeit. 
3.       Die Pensionskasse entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt
des              ärztlichen Gutachtens. Allfällige Vorbehalte werden dem
Betroffenen       schriftlich mitgeteilt; die Gültigkeitsdauer eines
Vorbehaltes darf fünf       Jahre nicht übersteigen. 
4.       [...]." 
 
3.   
 
3.1. Das Reglement sagt nichts zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.
Somit sind die Art. 4 ff. VVG des Bundesgesetzes vom          2. April 1908
über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) subsidiär und analog
anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 4 mit
Hinweis auf BGE 134 III 511 E. 3.1 S. 512).  
 
3.2. Während Art. 4 VVG die Anzeigepflicht des Antragstellers beim
Vertragsabschluss regelt, sind in Art. 6 VVG die Folgen der verletzten
Anzeigepflicht festgehalten. Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden
Fassung) bestimmt - soweit hier relevant - was folgt: Hat der Anzeigepflichtige
beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte
oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig
mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag
durch schriftliche Erklärung zu kündigen (Abs. 1 Satz 1), wobei das
Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt (Abs. 2).  
 
4.   
Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
gegenüber der Personalvorsorgestiftung B.________ hat. Dem Einwand der
Vorsorgeeinrichtung, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, bis wann eine
Gesundheitsprüfung nach Stellenantritt zu erfolgen habe, hat es zugestimmt. Die
Vorinstanz hat erwogen, die Rechtsprechung verlange lediglich, dass die
Pensionskasse innert nützlicher Frist handle. Art. 6 Ziff. 1 des Reglements
bedeute nicht, dass ein Gesundheitsvorbehalt ausschliesslich aufgrund eines
ärztlichen Gutachtens möglich sei. Ein solcher könne sich auch durch
Erkenntnisse aus anderen Dokumenten ergeben. Nachdem der Beschwerdeführer
deklariert habe, er sei vollständig gesund und zu 100 % arbeitsfähig, habe die
Beschwerdegegnerin ursprünglich keine Veranlassung gesehen, eine ärztliche
Untersuchung anzuordnen. Mit Eingang der IV-Akten am 20. Juli 2007 habe sich
die Situation aus Sicht der Pensionskasse jedoch grundlegend verändert. Darauf
habe sie innert nützlicher Frist reagiert. Der Gesundheitsvorbehalt vom 7.
August 2007 sei daher gültig. 
 
5.   
 
5.1. Im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge sind rückwirkende
Gesundheitsvorbehalte unzulässig, selbst wenn die versicherte Person bei der
Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung unrichtige Angaben zu ihrem
Gesundheitszustand gemacht hat, und die Pensionskasse im Nachhinein Kenntnis
von dieser Anzeigepflichtverletzung erlangt (SVR 2013 BVG Nr. 4 S. 16, 9C_810/
2011          E. 4.2.1). Art. 331c OR gilt nur für Vorbehalte, die von der
Vorsorgeeinrichtung beim Eintritt des Versicherten formell angebracht werden (
BGE 130 V 9 E. 4.4 S. 14 f.). Fällt ein rückwirkender Vorbehalt als geeignete
Vorkehr bei Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ausser Betracht, bietet
sich aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung einzig der Rücktritt vom Vorsorgevertrag
als Korrektiv an (BGE 130 V 9 E. 5.1    S. 15, Urteil 9C_308/2016 vom 17.
August 2016 E. 4).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 17. Februar 2006 eine
"Eintrittsmeldung infolge Vertragswechsel". Aufgrund der auf diesem Dokument
angebrachten Unterschrift der Arbeitgeberin, die ebenfalls vom 17. Februar 2006
datiert, und dem Stempel "PVS 22. Februar 2006" ist davon auszugehen, dass die
Eintrittsmeldung spätestens am 22. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin
einging. Diese erlangte gemäss verbindlicher vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung (E. 1) erst mit Eingang der IV-Akten am 20. Juli 2007
Kenntnis vom angeborenen Nierenleiden des Beschwerdeführers. Dass in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des Art. 4 VVG
vorliegt, wird in der Beschwerde nicht bestritten.  
 
5.2.2. In concreto steht fest, dass die Beschwerdegegnerin keine medizinischen
Abklärungen einleitete (vgl. Art. 6 Ziff. 1 des Reglements), sondern den
Versicherten am 1. März 2006 vorbehaltlos in die Vorsorgeeinrichtung aufnahm.
Folglich ist der Gesundheitsvorbehalt vom 7. August 2007, welcher erst mehr als
siebzehn Monate nach dem Eintritt des Versicherten angebracht wurde,
klarerweise als rückwirkend und damit als unzulässig zu qualifizieren (E. 5.1).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem
Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin nichts anderes: Art. 6 des Reglements
regelt allein das Verfahren bei der Aufnahme des Versicherten in die
Vorsorgeeinrichtung (Art. 6 Ziff. 1: "Vor der Aufnahme [...]"). Hingegen ist
weder in dieser noch in einer anderen Reglementsbestimmung die Möglichkeit
vorgesehen, rückwirkende Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Im Gegenteil
auferlegt Art. 6 Ziff. 3 der Pensionskasse explizit die Pflicht, innert 30
Tagen nach Erhalt des ärztlichen Gutachtens über einen allfälligen
Gesundheitsvorbehalt zu entscheiden (vgl. E. 2.3). Diese kurze Frist weist
ebenfalls darauf hin, dass ein Vorbehalt nicht unbeschränkt lange nach Aufnahme
der versicherten Person in die Vorsorgeeinrichtung eingeführt werden kann,
sondern nur zeitlich beschränkt nach Vorliegen der Eintrittsmeldung (vgl. auch
Urteil 9C_806/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.3). Ob der Vorbehalt überdies
verspätet erfolgte, was das kantonale Gericht verneint hat (vorinstanzliche
Erwägung 11.2), kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.  
 
5.2.3. Eine Änderung der Rechtsprechung betreffend die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung im Bereich der überobligatorischen beruflichen
Vorsorge (E. 5.1) wird von keiner Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht. Hätte
die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die vom Versicherten bei der Anmeldung
nicht bekannt gegebene Nierenkrankheit keine Versicherungsleistungen aus
überobligatorischer beruflicher Vorsorge ausrichten wollen, so wäre ihr einzig
die Möglichkeit einer schriftlichen Vertragskündigung (Art. 6 VVG; bis 31.
Dezember 2005 Vertragsrücktritt; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG
Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 6 BVG) verblieben (E. 5.1 in fine).
Inwieweit eine solche vorliegen soll, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und
ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist demnach beizupflichten, wenn er
vorbringt, das Kündigungsrecht sei mit Blick auf den Zeitpunkt der
Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung am 20. Juli 2007 inzwischen
verwirkt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VVG). Ein nachträgliches Kündigungsrecht des
Versicherers besteht nicht (E. 3.2).  
 
 
6.   
Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer der am 7. August 2007 angebrachte
Gesundheitsvorbehalt nicht entgegen gehalten werden. Im Quantitativ und in
zeitlicher Hinsicht sind die geltend gemachten Leistungen unbestritten
geblieben. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Januar 2011 zusätzlich zu den
vom kantonalen Gericht zugesprochenen Invalidenleistungen aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge Anspruch auf die entsprechenden
Rentenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge (zuzüglich Verzugszins ab
Klageeinreichung). Die Beschwerde ist begründet. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem
Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 16. März 2017 wird aufgehoben, soweit er die weitergehende
berufliche Vorsorge betrifft. Die Klage vom      22. Dezember 2015 wird
gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab
1. Januar bis 31. März 2011 eine Viertelsrente und ab 1. April 2011 eine halbe
Invalidenrente sowie eine Kinderrente ab Datum der Geburt seines Sohnes aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszubezahlen, zuzüglich Verzugszins
von 5 % ab 22. Dezember 2015. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorge C.________, der
Personalvorsorgestiftung D.________, der Personalvorsorgestiftung E.________,
der Personalvorsorgestiftung F.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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