Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 328/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_328/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 17. März 2017 (IV 2015/6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1978, meldete sich am 17. Februar 2003 wegen einer Panik-
und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung an
und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Da der Regionale
Ärztliche Dienst sowie der Eingliederungsberater Eingliederungsmassnahmen für
(noch) nicht erfolgversprechend einstuften, prüfte die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen (fortan: IV-Stelle) den Rentenanspruch. Die in der Folge mit
Verfügung vom 25. September 2003 mit Wirkung per 1. September 2002
zugesprochene ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %), ergänzt durch
drei Kinderrenten, bestätigte die IV-Stelle am 29. Juni 2004 und 24. September
2007. Aufgrund eines anonymen Hinweises im März 2010, wonach der Versicherte
"kerngesund" sei, stellte ihm die IV-Stelle einen Fragebogen zu und veranlasste
medizinische Abklärungen. Wegen Inkonsistenzen liess die IV-Stelle den
Versicherten an sieben Tagen zwischen dem 2. und 21. Dezember 2012sowie am 15.
und 18. März 2013 observieren, wodurch sie Kenntnis von dessen Arbeitstätigkeit
erhielt. Nach erwerblichen Abklärungen gab die IV-Stelle eine psychiatrische
Begutachtung in Auftrag (Expertise des Dr. med. B.________ vom 7. April 2014).
Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle
mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli
2012 auf (Invaliditätsgrad von 0 %), weil der Versicherte die Meldepflicht
verletzt habe. Sodann forderte sie mit Verfügungen vom 5. Dezember 2014 zu
Unrecht ausgerichtete Rentenbetreffnisse zurück. 
 
B.   
Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. März 2017 die Verfügungen vom 4. und 5. Dezember
2014 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an
die IV-Stelle zurück. Zudem ordnete es an, das Observationsmaterial und
sämtliche darauf beruhenden Aktenstücke, darunter auch das Gutachten des Dr.
med. B.________, seien aus den Akten zu entfernen. 
 
C.   
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 17.
März 2017 und die Bestätigung ihrer Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2014. 
Das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner tragen auf Abweisung der
Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne; Letzterer ersucht zudem
um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch
nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007
E. 1.1), um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die
Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines
Entscheides anfechtbar. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids
weist die Sache an die IV-Stelle "zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der
Erwägungen" zurück. Mit diesem Verweis bezieht sich der Entscheid auch auf die
in den Erwägungen angeordnete Entfernung des Observationsmaterials und
derjenigen Dokumente, die darauf abstellten, aus den Akten. Das kantonale
Gericht erachtete diese Aktenstücke, namentlich das nach der Observation
erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, als unrechtmässig erlangtes
Beweismaterial. Mit der vorinstanzlichen Ausschliessung der Verwertung all
dieser Akten ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erfüllt, denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als
entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und damit
eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1,
nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; vgl. auch
Urteile 8C_69/2017 vom 18. August 2017 E. 1 und 8C_192/2017 vom 25. August 2017
E. 1.2). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Observation und die darauf gründenden Akten als
unzulässig qualifiziert. Streitig ist, ob diese Beurteilung vor Bundesrecht
standhält. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat - einzelrichterlich - vorab verneint, dass den
angefochtenen Verfügungen ein rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde
lag. Im Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 (Nr. 61838/10)
habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer
Streitigkeit aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung erkannt,
dass im schweizerischen Recht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die
Foto- und Videoüberwachung von versicherten Personen bestehte. Nach Auffassung
des Gerichts und auch nach diversen Lehrmeinungen gelte dies gleichermassen im
Bereich der Invalidenversicherung. Die Verwendung von verfassungs- und
gesetzeswidrig beschafftem Datenmaterial käme einer neuerlichen
Grundrechtsverletzung gleich. Da keine unabhängige fachpsychiatrische
Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügungen vorliege, erweise sich die Sache nicht als
spruchreif; es bedürfe einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung, weshalb
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei.  
 
3.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle verweist auf BGE 137 I 327 E. 5.2 und 
Art. 59 Abs. 5 IVG, der als spezialgesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von
ungerechtfertigten Leistungsbezügen den Beizug von Spezialisten vorsehe. Es
stehe ausser Frage, dass damit (auch) der Einsatz von Privatdetektiven gemeint
sei. Daran ändere der EGMR-Entscheid i.S. Vukota-Bojic nichts.  
 
4.  
 
4.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil
vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (Nr. 61838/10)
über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen)
Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er
erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation
nicht besteht, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte
Verwendung der Observationsergebnisse.  
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung der betreffenden Erwägungen des
EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG ("Zur Bekämpfung des
ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten
beiziehen") auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und
detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den
Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK bzw. den
einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV (Urteil 9C_806/
2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.2. Was die Verwendung des im Rahmen der widerrechtlichen Observation
gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem
Recht. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil 9C_806/2016 im Wesentlichen
erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der
gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei
denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen
würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine
weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende
Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des "Beschuldigten"
aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung
machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass
von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist,
als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum
zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteile 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E.
5.3.6; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 4; vgl. zum öffentlich einsehbaren Raum:
BGE 137 I 327).  
 
5.  
 
5.1. Ausgehend von dieser jüngsten Rechtsprechung steht mit dem kantonalen
Gericht fest, dass die Observation unzulässig war, weshalb eine Verletzung von 
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV festzustellen ist. Hingegen erweist sich der
angefochtene Entscheid insoweit als bundesrechtswidrig, als er die
Verwertbarkeit der Observationsergebnisse betrifft und ohne Weiteres deren
Entfernung aus den Akten angeordnet wurde, ohne dass eine Interessenabwägung
vorgenommen wird. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Verwertung des Observationsmaterials erfüllt sind.  
 
5.2. Die medizinischen Akten enthalten, was auch eine vertiefte Überprüfung des
Falles im Rahmen der letzten Rentenrevision zutage förderte, zahlreiche
Anhaltspunkte und Inkonsistenzen, welche Zweifel daran weckten, dass der
Beschwerdegegner unter einem schweren, zu gänzlicher Arbeitsunfähigkeit
führenden psychischen Leiden litt. Zunächst imponiert, dass sich die Ärzte im
Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützten.
Beispielsweise konnten die geschilderten Panikattacken im Rahmen des
stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik C.________ im Januar 2003
nicht beobachtet werden und auch der behandelnde Arzt gab gegenüber der
IV-Stelle im September 2005 an, er verfüge "praktisch nur über die
Selbstauskünfte des Versicherten". Alsdann verhielt sich der Versicherte
namentlich während des Aufenthalts in der Klinik C.________ im Juli 2006
auffällig bzw. nicht wie eine schwer leidende und eingeschränkte Person (nur
teilweise Einnahme der verordneten Medikamente; Veränderung des Verhaltens bei
Ablenkung [das Hyperventilieren des Versicherten sei "wie weggeblasen" gewesen,
als sein Mobiltelefon geläutet und er dann problemlos telefoniert habe];
beobachtete Fähigkeit, mit dem Auto selbstständig herumzufahren). Zweifel am
Leidensdruck weckte auch die Feststellung des Hausarztes Dr. med. D.________
vom 6. Oktober 2010, wonach sich der Beschwerdegegner den therapeutischen
Massnahmen weitgehend entziehe. Ferner stellte die Sachverständige bei der
Begutachtung im Juni und Oktober 2012 u.a. ein "sehr theatralisch" wirkendes
Verhalten dergestalt fest, dass der Versicherte während der Exploration
plötzlich angab zu Hyperventilieren, was objektiv jedoch nicht wahrnehmbar war.
Aufgrund dieser sowie weiterer aktenkundiger Auffälligkeiten bzw.
Ungereimtheiten bestand die objektive Gebotenheit einer Observation
("Anfangsverdacht"; vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 mit Hinweis auf BGE 136
III 410 E. 4.2 S. 416 ff.; 117 IV 67 E. 2c S. 74).  
 
5.3. Die Observation - ausschliesslich im öffentlichen Raum - erfolgte an
insgesamt 10 Tagen. Der Versicherte wurde im Wesentlichen dabei beobachtet, wie
er am Arbeitsort bei der Werkhalle Materialien herumträgt, mit den Händen über
Kopf arbeitet, ein Auto fährt und sich - auch rennend - alleine frei bewegt.  
Im Rahmen der Überwachung wurden ausschliesslich alltägliche Verrichtungen im
öffentlich einsehbaren Raum aufgezeichnet, welche aus eigenem Antrieb
erfolgten; dem Versicherten wurden keine Fallen gestellt. Die Privatsphäre des
Versicherten war dadurch geringfügig betroffen, weshalb nicht von einer
schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden kann. Dem
gegenüberzustellen ist das Interesse des Versicherungsträgers und der
Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge zu verhindern. Dieses
ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des
Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre. 
Damit können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage
erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der
Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV
bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen
Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (erwähnte Urteile 9C_806/2016 E.
5.1.2; 8C_735/2016 E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3). Gleiches gilt auch für die danach
ergangenen weiteren Beweise. Es ist daher bundesrechtswidrig, das
Observationsmaterial und die darauf Bezug nehmenden Akten, insbesondere das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, von vornherein
unberücksichtigt zu lassen bzw. aus den Akten zu weisen. 
 
5.4. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die
übrigen Einwände des Versicherten prüfe und über die Beschwerde gegen die
Verfügungen vom 4. und vom 5. Dezember 2014 betreffend Renteneinstellung und
Rückforderung aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente, insbesondere der
psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________, entscheide.  
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden. Er hat der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (
Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2017 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Werner Rechsteiner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer 

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