Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 321/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_321/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 8. März 2017 (BV.2015.00075). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1958 geborene A.________ war bis zum 30. Juni 2001 beim Kanton Zürich
angestellt und deswegen bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal
("Beamtenversicherungskasse"; heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich;
nachfolgend: BVK) für die berufliche Vorsorge versichert.  
 
A.b. A.________ erlitt im Oktober 2000 einen Unfall. Er bezieht mit Wirkung
seit Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 19.
Juli 2002). Diese wurde in zwei Revisionsverfahren 2003 und 2006 bestätigt. Im
Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons
Zürich beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) ein interdisziplinäres
Gutachten ein, das am 2. Mai 2012 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 17.
Dezember 2012 zog die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Juli 2002 in
Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen mit Wirkung ab Februar 2013
ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Oktober 2013). Mit Urteil 9C_33/2014
vom 26. März 2014 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 31. Oktober 2013 und
die Verfügung vom 17. Dezember 2012 auf. Es verneinte die Voraussetzungen für
eine Rentenaufhebung, weil die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 19.
Juli 2002) nicht zweifellos unrichtig im Sinne einer Wiedererwägung war und
eine materielle Revision des Anspruchs mangels Veränderung des Sachverhalts
(insbesondere des Gesundheitszustandes) nicht in Betracht fiel.  
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 bestätigte die IV-Stelle einen weiterhin
bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
A.c. Unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2002 und deren
Bestätigung vom 24. Oktober 2006 anerkannte die BVK mit Schreiben vom 22. Mai
2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Oktober 2001 (unter Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung). Am 28.
Januar 2013 teilte sie A.________ - unter Berufung auf die Verfügung der
IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 - mit, dass sie ihrerseits die Rente auf Ende
Februar 2013 aufhebe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 28. Juli 2014 fest.  
 
B.   
Mit Klage vom 24. November 2015 beantragte A.________, die BVK sei zu
verpflichten, ihm über den 28. Februar 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente
und eine Kinderrente für seinen Sohn (bis zum Abschluss der Ausbildung,
längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) gemäss Statuten und BVG zu
entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom
8. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 8. März 2017 beantragen und die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die BVK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt eine
weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_61/2014
vom 23. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1;
8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in:
SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). 
Der Beschwerdeführer lässt neu einen Bericht des Medizinischen Zentrums
Löwenstrasse vom 2. Februar 2016 und eine Mitteilung der IV-Stelle vom 16. Juni
2016 einreichen. Er legt indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb die Unterlagen nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht
werden können. Sie bleiben somit, wie auch die entsprechenden Ausführungen in
Ziff. 8 der Beschwerde, unbeachtet. Gleiches gilt für das von der BVK neu
eingereichte Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 16. Juni 2016. 
 
2.  
 
2.1. § 21 der Statuten der BVK vom 22. Mai 1996 (nachfolgend: Statuten) enthält
folgende Regelungen: Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität (vgl.
§ 19 f. Statuten) haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn
volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte
Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre
bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines
Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2).  
 
2.2. Ein Entscheid der IV-Stelle oder - im Beschwerdefall - des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) resp. des Bundesgerichts ist für
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre
positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche
an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2
S. 69; Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2).  
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E.
4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art.
23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich
der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit
die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs
oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S.
69 mit Hinweisen). 
 
2.3. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt
sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder
Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist
wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE
133 V 67 E. 4.3.1 S. 68), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der
Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr
entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133; BGE 138 V 409). Auch wenn eine
Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der
Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der
Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im
Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren
Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an
einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die
offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich
abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die
Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken
(wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E.
2.1 S. 350) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 412; 138 V 409 E. 3.2 S. 415 f.;
Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Begriff der Erwerbsinvalidität gemäss
§ 21 Abs. 2 Statuten weiter gefasst sei als der Invaliditätsbegriff von Art. 23
BVG resp. von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG. Der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (ab 1.
März 2013) sei daher frei zu beurteilen. Dass die Vorsorgeeinrichtung bei der
Rentenzusprache auf den Entscheid der Invalidenversicherung abgestellt habe,
ändere daran nichts. Bei der umstrittenen Rente handle es sich um einen
Anspruch aus weitergehender Vorsorge. Anders als im Bereich der obligatorischen
Vorsorge sei für eine Rentenaufhebung nicht erforderlich, dass die
ursprüngliche Rentenzusprache (aus damaliger Sicht) zweifellos unrichtig
gewesen sei; es genüge, wenn die Ausrichtung den gegenwärtigen Verhältnissen
nicht oder nicht mehr entspreche. Der Beschwerdeführer sei schon wenige Monate
nach dem Unfall vom 30. Oktober 2000 in der bisherigen Tätigkeit wieder
uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Folglich hat sie die Rentenaufhebung auf
den 28. Januar 2013 bestätigt.  
 
3.2. Invalidenversicherungsrechtlich steht fest, dass der Beschwerdeführer seit
Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass die von der IV-Stelle
auf Ende Januar 2013 verfügte Rentenaufhebung unzulässig war, weil in Bezug auf
die Rentenzusprache weder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) oder eine Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) erfüllt waren, noch ein
anderer Rückkommenstitel (vgl. dazu Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2)
ersichtlich war (vgl. Sachverhalt lit. A.b).  
Weiter steht ausser Frage, dass die BVK eine Erwerbsinvalidenrente gemäss § 21
Statuten über Jahre - spätestens (vgl. § 19 Statuten) vom 1. Oktober 2003 bis
Ende Februar 2013 - vorbehaltlos ausrichtete. Streitig und zu prüfen ist, ob es
für die Aufhebung der Rente aus beruflicher Vorsorge eines Rückkommenstitels im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne bedarf, oder ob sie voraussetzungslos
zulässig ist, sofern nur die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt
sind. In diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Bindung der BVK an die
rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle resp. an das Urteil 9C_33/2014 vom
26. März 2014 nicht von entscheidender Bedeutung, wie sich aus dem Folgenden
ergibt; sie kann daher offenbleiben. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die BVK hat als umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen
Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des
Reglements resp. der Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 141
V 355 E. 3.4.2 S. 360; 140 V 348 E. 4.1 S. 351; vgl. auch § 51 Statuten).  
 
3.3.2. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die
Rentenaufhebung nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig (E. 2.3). Dass in Bezug auf
die Rente aus beruflicher Vorsorge - abweichend von der Sach- und Rechtslage
betreffend die Invalidenversicherung - ein solcher vorliegen soll, macht die
BVK nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Folglich besteht zumindest im
Umfang des BVG-Obligatoriums weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Was den Bereich der weitergehenden Vorsorge anbelangt, so enthalten
weder die Statuten noch die bei Klageeinreichung resp. bei Erlass des
angefochtenen Entscheids geltenden Vorsorgereglemente der BVK vom 18. November
2013 resp. vom 13. September 2016 (nachfolgend: Reglement 2013 resp. 2016;
Letzteres abrufbar unter www.bvk.ch, Rubrik Downloads, Rechtsgrundlagen) eine
Bestimmung, die in Abweichung vom BVG-Obligatorium und damit von der
invalidenversicherungsrechtlichen Regelung eine voraussetzungslose Aufhebung
bzw. Herabsetzung der Rente zulässt.  
 
3.4.2. Das kantonale Gericht und die BVK scheinen aus E. 2.2 des Urteils 9C_889
/2009 vom 2. Februar 2010 (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129) abzuleiten, dass eine
Vorsorgeeinrichtung - zumindest bei fehlender Bindung an die Entscheidungen der
Organe der Invalidenversicherung - die bisher ausgerichtete (und nicht
gerichtlich überprüfte) Rente jederzeit voraussetzungslos aufheben kann. Ob
sich solches der genannten Rechtsprechung entnehmen lässt, kann offenbleiben:
Diesbezüglich wurde das Urteil 9C_889/2009 zwischenzeitlich durch den in
Fünferbesetzung ergangenen und amtlich publizierten BGE 138 V 409 überholt.
Darin entschied das Bundesgericht, dass eine Vorsorgeeinrichtung - selbst wenn
sie einen im Vergleich zum BVG resp. IVG weiteren Invaliditätsbegriff verwendet
und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden
ist (BGE 138 V 409 E. 4.2 und 5.1 S. 417) - auch im Rahmen der weitergehenden
Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels anderslautender
reglementarischer resp. statutarischer Anordnung nach den
invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen hat (BGE 138 V 409 E. 3.2
S. 415; vgl. auch E. 3.3 S. 416, wonach sich der Zeitpunkt der Anpassung
ebenfalls nach den invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben richtet). Diese
Rechtsprechung wurde mit BGE 141 V 405 (vgl. oben E. 2.3) bestätigt; sie gilt
auch für die Beurteilung des hier umstrittenen Anspruchs.  
 
3.5. Nach dem Gesagten war die Aufhebung der Invalidenrente aus beruflicher
Vorsorge unzulässig. Damit ist auch der Anspruch auf eine akzessorische
Invalidenkinderrente für den Sohn des Beschwerdeführers nach Massgabe von § 26
(i.V.m. § 33-35) Statuten resp. Art. 44 Reglement 2013 und 2016 zu bejahen.
Vorbehalten bleibt die Rentenkürzung infolge Überentschädigung (Art. 34a Abs. 1
und 2 BVG; § 57 Statuten; Art. 71 Reglement 2013; Art. 72 Reglement 2016). Da
es in concreto nur um den Anspruch an sich, nicht aber um dessen konkrete Höhe
geht, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.  
 
3.6. Was die beantragten Verzugszinsen anbelangt, so besteht grundsätzlich ein
Anspruch ab Klageeinreichung resp. ab späterem Fälligkeitsdatum (vgl. SVR 2014
BVG Nr. 23 S. 83, 9C_341/2013 E. 6.2; 2010 BVG Nr. 1 S. 3, 9C_122/2009 E. 3.3
mit Hinweisen). Die Höhe des Zinssatzes begründete der Beschwerdeführer weder
in den vorinstanzlichen Rechtsschriften noch in der Beschwerde. Diesbezüglich
wendet die BVK ein, der Verzugszins richte sich nach lit. C des Anhangs II zum
Reglement 2013. Danach werden sämtliche Forderungen gegenüber der BVK im
Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (analog Art. 7
FZV [831.425]). Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden
Stellungnahme mit keinem Wort ein (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb
keine Veranlassung besteht, von der Auffassung der BVK abzuweichen. Lediglich
in diesem marginalen Punkt ist die Beschwerde - wie die Klage vom 24. November
2015 - unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2017 aufgehoben. Die
Klage vom 24. November 2015 wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2013 hinaus eine ganze
Invalidenrente und grundsätzlich - d.h. unter Vorbehalt der entsprechenden
Voraussetzungen - eine Invalidenkinderrente zu entrichten. Ausserdem hat sie
auf den Rentenbetreffnissen ab Klageeinreichung resp. ab späterem
Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 2,75 % bis zum 31. Dezember 2015, von
2,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 und von 2 % ab 1. Januar 2017 zu
bezahlen. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Klage abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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