Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 320/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_320/2017  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
März 2017 (S 2017 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, slowenischer Staatsangehöriger und im Besitz der
Niederlassungsbewilligung C, war seit 2011 in X.________ wohnhaft und übte in
der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Gleichzeitig war er
aufgrund einer entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Montenegro
selbständig erwerbstätig. Gestützt auf die Steuermeldung AHV über die
Veranlagung der direkten Bundessteuer für 2011 und 2012 erhob die
Ausgleichskasse Zug mit zwei Verfügungen vom 4. Oktober 2016 Beiträge aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 1'257.- (2011)
und Fr. 813.60 (2012). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2016 fest. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 30. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 30. März 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
er für die Jahre 2011 und 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge für seine
Tätigkeit in Montenegro schulde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. 
 
Die Ausgleichskasse Zug ersucht um Abweisung der Beschwerde, desgleichen das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). 
 
A.________ hat Bemerkungen zu den eingereichten Vernehmlassungen gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen im Rahmen des Replikrechts (
BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105) "noch einige weitere Aspekte" einbringt, wie er
festhält, welche über blosse Richtigstellungen der Vorbringen in den
Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten hinausgehen, sind sie
unzulässig und somit unbeachtlich (Urteil 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1,
nicht publ. in: BGE 143 V 254, aber in: SVR 2017 AHV Nr. 17 S. 56). 
 
2.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich von der Schweiz abgeschlossener
internationaler Verträge (BGE 135 II 243 E. 2 S. 248), erhoben werden (Art. 95
lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer, slowenischer
Staatsangehöriger und somit EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, in Bezug auf
seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro der schweizerischen
(obligatorische) Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) untersteht und auf
den damit erzielten Einkommen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr.
1'257.- (2011) und Fr. 813.60 (2012) zu entrichten hat. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es liege ein räumliches
Dreiecksverhältnis zwischen der Schweiz, Slowenien und Montenegro vor, das
nicht übergreifend koordiniert werde. Der Beschwerdeführer falle somit
grundsätzlich nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[Freizügigkeitsabkommen; FZA]; SR 0.142.112.681) und die Rechtsakte der
Europäischen Union betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, welche es in Art. 1 Abs. 1 Anhang II für anwendbar erklärt,
namentlich die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) bzw. seit 1. April 2012 Verordnung
(EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: VO 883/04) sowie die jeweiligen Durchführungsverordnungen Nr. 574/
72 vom 21. März 1972 und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009. Im Urteil 9C_313/
2010 vom 5. November 2010 (in: SVR 2011 AHV Nr. 3 S. 13) und in BGE 139 V 216
sei es zwar ebenfalls um in einem Drittstaat (Liechtenstein bzw. Bulgarien [vor
dem EU-Beitritt am 1. Juni 2007]) erwerbstätige EU-Bürger mit Wohnsitz in der
Schweiz gegangen. Daraus ergebe sich indessen nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers, da Montenegro kein EFTA-Staat bzw. er nicht durch einen
Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Staat oder in der Schweiz dort tätig (gewesen)
sei. Ebenso nicht einschlägig seien die Sozialversicherungsabkommen zwischen
der Schweiz und Montenegro sowie der Schweiz und Slowenien. Demzufolge bestimme
sich nach schweizerischem Recht, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die
selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro der AHV unterstehe und auf dem
daraus 2011 und 2012 erzielten Einkommen Beiträge zu entrichten habe, was nach 
Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sowie Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV zu bejahen
sei. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art.
2 FZA sowie eine Missachtung des gesamten Freizügigkeitsabkommens. Dieses
knüpfe an die Staatsangehörigkeit an, kenne somit keine geografischen Grenzen
für EU-Bürger, die eine Tätigkeit ausübten. In Verkennung dieser Rechtslage
habe die Vorinstanz zu Unrecht dem Urteil 9C_313/2010 vom 5. November 2010 und
BGE 139 V 216 keine präjudizielle Bedeutung beigemessen. Die Vorinstanz stelle
ihn schlechter als Schweizer oder Angehörige eines anderen Vertragsstaates (als
Slowenien), die in einem Drittstaat einer Erwerbstätigkeit nachgingen. 
 
6.   
 
6.1. Montenegro gehört nicht zu den Vertragsstaaten des FZA. Dieses Abkommen
und demzufolge auch die VO 1408/71 und VO 883/04 sind daher grundsätzlich nicht
anwendbar (Art. 24 FZA; vgl. BGE 139 V 216 E. 4.1 S. 221; 136 V 244 E. 6.2 S.
249 f.; Urteil 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 2.3, in SVR 2011 AHV Nr. 3
S. 13). Dies betrifft namentlich auch das Diskriminierungsverbot nach Art. 2
FZA bzw. das insoweit gleich weit reichende Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3
Abs. 1 VO 1408/71 und Art. 4 VO 833/04, welches an die Staatsangehörigkeit
anknüpft und sich insbesondere auf die Rechtsvorschriften gemäss Anhang II
(Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) erstreckt (BGE 136 V 182 E.
7.1 S. 192 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_259/2016 vom 19. Juli 2016 E.
5.2).  
 
6.2. In BGE 139 V 216 erkannte das Bundesgericht, dass Angehörige eines
Mitgliedstaats der EU mit Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf die Tätigkeit
als Arbeitnehmer in einem Drittstaat für eine in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Arbeitgeberin nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen. Daraus lässt
sich für den hier zu beurteilenden Fall nichts ableiten. In jenem Fall war
entscheidend, dass auch der Arbeitgeber Sitz in einem (anderen) Abkommensstaat
hatte. In dieser Konstellation war in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH
(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) von einer (echten) Lücke auszugehen, welche nach dem
gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsgedanken so zu füllen war, dass der Sitz
des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt naheliegender war als der Wohnsitz des
Arbeitnehmenden in der Schweiz, "der mit dem Arbeitsverhältnis, dem Arbeitsort
und dem Sitz des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht" (BGE 139 V 216 E.
3.1 und E. 4.1-3 S. 219 ff.). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen in Montenegro selbständig und nicht als Arbeitnehmer für
einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU erwerbstätig. Im
Übrigen könnte - umgekehrt - aus BGE 139 V 216 nicht ohne Weiteres gefolgert
werden, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Sitz des Arbeitgebers
mit dem Wohnsitz der betreffenden Person zusammenfiele und daher das
schweizerische Recht anwendbar wäre.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Im Urteil 9C_313/2010 vom 5. November 2010 stand ein deutscher
Staatsangehöriger am Recht, der Wohnsitz in der Schweiz hatte und in
Liechtenstein erwerbstätig war. Zwischen allen drei beteiligten Staaten bestand
ein Abkommen: Schweiz-Deutschland (FZA), Schweiz-Liechtenstein (Übereinkommen
zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA-Übereinkommen; SR
0.632.31]), Liechtenstein-Deutschland (Abkommen vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen; liechtensteinische Gesetzessammlung
Nr. 0.110]). Von diesen drei Abkommen war zwar keines auf das dreiseitige
Verhältnis bzw. die Situation des Beschwerdeführers anwendbar. Das
Bundesgericht mass jedoch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass sowohl
im Verhältnis Schweiz-Deutschland (über das FZA) als auch im Verhältnis
Schweiz-Liechtenstein (über das EFTA-Übereinkommen) und im Verhältnis
Liechtenstein-Deutschland (über das EWR-Abkommen) die VO 1408/71 galt. Davon
ausgehend erkannte es, dass der deutsche Staatsangehörige auf Grund von Art. 2
FZA Anspruch darauf habe, dass er nicht anders behandelt werde als ein
Schweizer in seiner Lage, d.h. Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbsort in
Liechtenstein (E. 2.4).  
 
6.3.2. Montenegro ist zwar weder Mitglied der EU noch der EFTA. Daraus kann
jedoch nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer könne "alleine auf Grund
seiner slowenischen Staatsbürgerschaft keine Rechte" aus dem Urteil 9C_313/2010
vom 5. November 2010 ableiten, wie das die Vorinstanz getan hat. Diese
Begründung greift zu kurz bzw. trifft nicht den entscheidenden Punkt:
Massgebend in jenem Fall war, dass im bilateralen Verhältnis aller drei
beteiligten Staaten zueinander nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VO 1408/71
der kollisionsrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates und das Beschäftigungslandprinzip
bei Arbeitnehmern galt (E. 2.1-3). Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den
beteiligten Staaten ebenfalls Abkommen: Schweiz-Slowenien (Abkommen vom 10.
April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Slowenien über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.691.1] bzw. kraft Art. 20 FZA
die VO 1408/71 und VO 883/04; BGE 137 V 282 E. 3.2 S. 284), Schweiz-Montenegro
(Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
[SR 0.831.109.818.1] samt Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 [SR
0.831.109.818. 12] und Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der
Schweiz und Montenegro zur Bestätigung der Weitergeltung der Vereinbarung [AS
2008 1753]), Montenegro-Slowenien (Sozialabkommen zwischen Slowenien und
Montenegro vom 12. Mai 2011). Alle Abkommen erklären im Grundsatz die
Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates für massgebend, auf dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.  
 
Insoweit liegt eine mit 9C_313/2010 vergleichbare Konstellation vor. Ein
wesentlicher Unterschied besteht jedoch insofern, als der Beschwerdeführer in
den hier interessierenden Jahren 2011 und 2012 neben der selbständigen
Erwerbstätigkeit in Montenegro gleichzeitig in der Schweiz, wo er Wohnsitz
hatte, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Für diesen Fall sieht das
erwähnte Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro nicht die Anwendbarkeit
der Rechtsvorschriften beider Staaten vor. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass das Sozialabkommen zwischen Slowenien und Montenegro
diesbezüglich eine andere Regelung enthält. Das FZA bzw. die Rechtsakte der
Europäischen Union betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, welche es für anwendbar erklärt, statuieren den
kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 VO 883/04; BGE
143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; 139 V 216 E. 4.3 S. 222) und in diesem Rahmen den
Vorrang des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die abhängige Beschäftigung
ausgeübt wird (Art. 14c Bst. a VO 1408/71 und Art. 13 Abs. 3 VO 883/04). Diese
Anknüpfungsregel muss umso mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall,
Wohnsitz und Beschäftigungsort zusammenfallen. Dies führt zur Anwendung des
schweizerischen Rechts, welches das Einkommen des Beschwerdeführers aus der
selbständigen Tätigkeit in Montenegro der AHV-Beitragspflicht unterwirft (Art.
6 Abs. 1 AHVV). Es wird nicht - prozesskonform (vgl. E. 1) - geltend gemacht
und es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass ein Ausnahmetatbestand
nach Art. 6ter AHVV (i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG) gegeben wäre. Nichts
anderes ergäbe sich bei einem schweizerischen Staatsangehörigen in
vergleichbarer Lage, was die Anwendbarkeit von Art. 2 FZA von vornherein
ausschliesst. Damit kann auch der Berufung des Beschwerdeführers auf die
Empfehlung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil vom 15.
Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Elide Gottardo/Istituto nazionale della
previdenza sociale (INPS), Slg. 2002, S. I-00413 ff. (Amtsblatt der
Europäischen Union vom 27. September 2013, C 279/13) kein Erfolg beschieden
sein. Das BSV weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Empfehlung
Nr. H1 vom 19. Juni 2013 nicht im Anhang II der FZA unter den Rechtsakten in
Abschnitt A und B aufgeführt ist, die die Vertragsparteien zu berücksichtigen
oder zur Kenntnis zu nehmen haben. 
 
6.4. Nicht näher einzugehen ist auf die neuen rechtlichen Vorbringen unter
Ziff. II.16 f. der Beschwerde, die, soweit nachvollziehbar, offensichtlich
nicht stichhaltig sind. Insbesondere trifft nicht zu, dass aufgrund der
unselbständigen Erwerbstätigkeit von 100 % in der Schweiz den Beiträgen auf den
in Montenegro erzielten Erwerbseinkommen "kein Anspruch auf Gegenleistungen
gegenübersteht". Schliesslich werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage
einer (unzumutbaren Beitrags-) Doppelbelastung (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG
) nicht beanstandet, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I
171 E. 1.4 S. 176).  
 
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben