Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 319/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_319/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 27. Februar 2017 (IV.2016.00707). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 15. Februar 2010 einen
Rentenanspruch. Nach zwei Autounfällen am 12. Mai 2013 und 1. November 2014
meldete sich die Versicherte im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das im UV-Verfahren eingeholte
bidisziplinäre Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen
(nachfolgend: PMEDA) vom 15. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 18. Mai 2016 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente spätestens ab dem 1. Dezember 2015 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar
2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1.
Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei unter
Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales,
umfassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie,
Neuropsychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Sozialversicherungsgericht vernein te in Bestätigung der
Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der Invalidenversicherung und stützte sich hierzu insbesondere auf das im
UV-Verfahren erstellte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 15. Oktober 2015
ab, wonach sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin sowie für
jedwede vergleichbare Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 
 
 
2.   
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich in erster Linie gegen den
Beweiswert des Gutachtens vom 15. Oktober 2015 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher
Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig: 
 
2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf eine
Begutachtung nach Art. 44 ATSG kein Einigungsverfahren erforderlich (vgl. BGE
140 V 507 E. 3.2.1 S. 511). Aus dem von ihr erwähnten, das UV-Verfahren
betreffende BGE 138 V 318 ergibt sich nichts anderes.  
 
2.2. Auf die Rüge der Befangenheit der PMEDA als Institution ist nicht
einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur
gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde
tätigen Personen können befangen sein, nicht hingegen die Behörde als solche (
BGE 137 V 210 E. 1.3.3       S. 227). Soweit sich die Rüge der Befangenheit
gegen den Leiter der medizinischen Abklärungsstelle richtet, ist sie
unbegründet. Es kann insoweit auf das Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 (in:
SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208) verwiesen werden.  
 
2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende
Konsensbesprechung vermag die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht
in Frage zu stellen. Sie überzeugen und das Bundesgericht hat ihnen nichts
beizufügen. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin mit keinem
Wort mit ihnen auseinandersetzt.  
 
2.4. In Bezug auf die beiden ärztlichen Berichte des Zentrums B.________ vom
15. Januar 2016und v om 30. August 2016ist an die Rechtsprechung zu erinnern,
wonachein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Entscheidgrundlage erfüllt, grundsätzlich nur dann Anlass zu
weiteren Abklärungen zu geben vermag, wenn wichtige Aspekte bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 9C_863/2014 vom
23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten vom 15. Oktober
2015 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Die Unfälle vom   12. Mai
2013 und 1. November 2014, die Auslöser für eine Zunahme der psychischen
Symptomatik sein sollen, fanden im Rahmen der Begutachtung hinreichende
Berücksichtigung.   
 
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, "die beiden
monodisziplinären Gutachten" der PMEDA würden die Leitlinien des Bundesgerichts
gemäss BGE 141 V 281 nicht erfüllen, übersieht sie, dass ein strukturiertes
Beweisverfahren obsolet wird, wenn - wie vorliegend - eine lege artis erstellte
medizinische Expertise eine Arbeitsunfähigkeit in begründeter nachvollziehbarer
Weise verneint und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (Urteile 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3 und 8C_130
/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf
den in der Beschwerde erwähnten BGE 127 V 294 kann im Übrigen auf das Urteil
8C_841/2016 vom 30. November 2016 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen
werden.  
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger 

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